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Urteil

10 K 126/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0922.10K126.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ....... geborene Kläger legte am 03. Mai 1972 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule ab. Nach dem erfolgreichen Abschluss seines Referendariats war er vom ...... 1973 bis zum ..... an der Hauptschule I. in N..... tätig. Mit Wirkung vom ..... wurde er nach seiner Beförderung zum Konrektor an die Grundschule I1. (nachfolgend: I1. ) in N.... versetzt. Nach dem Ausscheiden des Schulleiters übernahm der Kläger dort am .... 2006 kommissarisch die Aufgaben des Rektors. 3 In der Folgezeit versuchte die Bezirksregierung E. , die vakante Schulleiterstelle an der I1. zu besetzen. Der Kläger, dem aus Anlass seiner Bewerbung unter dem 22. März 2007 eine Beurteilung mit einem durchschnittlichen Ergebnis erteilt worden war, kam nicht zum Zuge. Die andere Bewerberin O. , die die Bezirksregierung E. vorgeschlagen hatte, wurde von der erweiterten Schulkonferenz mehrfach abgelehnt. 4 Bei einer nicht näher bekannten Gelegenheit teilte Frau C. - seinerzeit Schulrätin im Schulamt des Kreises N....-M. - dem Kläger mit, dass seine Versetzung an die Grundschule P. in I2. geplant sei. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 gab die Bezirksregierung E. dem Kläger Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Versetzung zu äußern. 5 Dies nahm der Kläger zum Anlass unter dem 06. November 2007 mitzuteilen, dass er sich mit Blick auf eine geplante Zusammenlegung der Grundschulen P. und S. vorstellen könne, seinen Dienst an der Grundschule S. zu versehen, sobald die Stellen des Schulleiters und des Konrektors an der I1. zufriedenstellend besetzt seien. Er würde aber grundsätzlich gern an der I1. verbleiben, zumal es nicht sinnvoll sei, die Schulleitung an dieser Schule, die ein sozialer Brennpunkt sei, komplett auszuwechseln. 6 Am 22. November 2007 fand bei der Bezirksregierung E. ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem Rahmen wurde ihm eröffnet, die geplante Versetzung habe damit zu tun, dass er nach dem Eindruck der Schulaufsicht bei der Wahl der Schulleitung an der I1. gegen die aussichtsreiche Kandidatin O. interveniert habe. Hinzu komme, dass nach Auffassung der Schulaufsicht auch an der I1. Schulentwicklung stattfinden solle. 7 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte der Kläger der Bezirksregierung E. mit, dass er weiterhin an seiner jetzigen Dienststelle tätig sein wolle. Er habe übrigens nicht geäußert, dass für ihn eine Zusammenarbeit mit der Schulleiterkandidatin nicht in Frage komme, sondern dass eine Zusammenarbeit mit ihr Schwierigkeiten bereiten könne. Ebenso wenig habe er ihre Nichtwahl, bei der es sich um eine autonome Entscheidung der Schulkonferenz handele, gefördert. 8 Daraufhin versetzte die Bezirksregierung E. den Kläger mit Verfügung vom 14. Dezember 2007, per Fax am selben Tag und mit der Post am 17. Dezember 2007 abgesandt, mit Wirkung vom 21. Januar 2008 an die Grundschule P. in I2. . Zur Begründung wurde die geplante Schulentwicklung an der I1. angeführt. Im Kollegium herrsche die Auffassung, dass an der Schule alles so bleiben solle, wie es sei, und dass auch der Kläger Teil der Schulleitung bleiben solle. Zur Umsetzung notwendiger schulfachlicher Neuerungen benötige eine neue Schulleitung ein loyales Verhalten und Unterstützung durch den Konrektor. Aufgrund der Äußerungen des Klägers, dass eine Zusammenarbeit mit einer Kandidatin für die Schulleiterstelle Schwierigkeiten bereiten könne, und dass ein Zurücktreten in die zweite Reihe für ihn schwer vorstellbar sei, werde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Klägers als Konrektor mit der künftigen Schulleitung an der I1. für unrealisierbar gehalten. Sein nachvollziehbares persönliches Interesse am Verbleib an der Schule habe hinter dem dienstlichen Bedürfnis für seine Versetzung zurückzutreten. Die Versetzung nach P. erfolge auch unter Beachtung der Fürsorgepflicht. Da die Einrichtung eines Schulverbundes mit der Grundschule S. wahrscheinlich sei, sei ein Neuanfang dort am leichtesten möglich. 9 Unter dem 18. Dezember 2007 leitete die Bezirksregierung E. das personalvertretungsrechtliche Verfahren ein. Am 08. Januar 2008 bat der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung E. um Erörterung. Ergänzend kündigte er mit Schreiben vom 09. Januar 2008 an, die Maßnahme ablehnen zu wollen. 10 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilten Lehrkräfte der I1. der Bezirksregierung E. mit, dass sie sich gegen die Unterstellungen verwahrten, es herrsche an der Schule die Auffassung, es solle alles so wie bisher bleiben, und dass keine Schulentwicklung stattfinde. Der Lehrerrat habe Frau C. über den Personalrat des Kreises N....-M. im September 2007 um ein klärendes Gespräch gebeten. Dazu sei diese nicht bereit gewesen. 11 Am 14. Januar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, dass während einer Konferenz an der I1. vom selben Tag, an der unter anderem Frau C. und das gesamte Kollegium teilgenommen hätten, geäußert worden sei, er könne doch an der Schule verbleiben. Er halte die Versetzungsverfügung schon für formell rechtswidrig, da der - möglicherweise nicht ausreichend informierte - Personalrat erst nach Erlass des Bescheides beteiligt worden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung habe nicht vorgelegen. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, inwiefern er - der Kläger - konkret der Schulentwicklung entgegen stehe. Eine solche habe in der Vergangenheit auch während seiner Zeit als kommissarischer Schulleiter stattgefunden, was auch das Papier "Schulentwicklung an der I1. ab 07. September 2004" und das Schreiben des Lehrerkollegiums vom 19. Dezember 2007 belegten. Ihm könne auch seine Aussage, die Zusammenarbeit mit Frau O. , der die Schulleiterstelle als "Wunschkandidatin" der Bezirksregierung E. im Vorfeld offenbar mehr oder weniger zugesagt worden sei, könne möglicherweise Schwierigkeiten bereiten, nicht vorgehalten werden. Abgesehen davon, dass sich diese Äußerung lediglich auf diese Person bezogen habe, sei sie "erledigt", da Frau O. am 18. Dezember 2007 von der Schulkonferenz als Schulleiterin endgültig abgelehnt worden sei. Eine Erklärung des Inhalts, es sei für ihn schwer vorstellbar wieder in die zweite Reihe zurückzutreten, habe er nicht abgegeben, zumal er sich eine Tätigkeit als Konrektor an der I1. unverändert vorstellen könne. Im Übrigen sei auch der in der Stellungnahme der Frau C. vom 11. Oktober 2007 erhobene Vorwurf, es hätten sich bei ihm - dem Kläger - im Rahmen seines Beurteilungsverfahrens im März 2007 erhebliche Defizite in den Bereichen Qualitäts-, Unterrichts- und Schulentwicklung gezeigt, nicht haltbar, was seine dienstliche Beurteilung belege. Er bestreite auch, zwei Bewerberinnen um die Schulleiterstelle unfair behandelt und unter Druck gesetzt zu haben. Diese Behauptung sei nicht substantiiert. Gegenüber Frau C. habe er - nach seiner Einschätzung befragt, weshalb die Schulkonferenz Frau O. abgelehnt habe - auch nicht geäußert "Weil die einen anderen haben wollen.", sondern dass er sich vorstellen könne, dass die Konferenz eventuell jemand anderen haben wolle. Die von Frau C. reklamierte Zurückhaltung seiner Person im Rahmen einer Konferenz mit dem Lehrerkollegium vom 08. August 2007 sei auf seine Erfahrung zurückzuführen, dass seine Äußerungen anschließend falsch wiedergegeben würden. Ferner werde der Bewertung der Frau C. widersprochen, dass sein Handeln als Schulleiter unzureichend gewesen sei, was der Kläger im Einzelnen ausführt. Fraglich sei auch, ob die Ermessenserwägungen fehlerfrei seien, da die größere Entfernung zu seinem neuen Dienstort wie auch sein Lebens- und Dienstalter nicht gewürdigt worden seien. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 14. Dezember 2007 aufzuheben. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der formelle Fehler der verspäteten Personalratsbeteiligung sei dadurch geheilt worden, dass dieser nach dem Erörterungstermin vom 05. Februar 2008 aufgrund umfassender Information im Vorfeld seine Zustimmung nicht verweigert habe und die Versetzung damit als gebilligt gelte. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Bescheid seine Wirkung erst am 21. Januar 2008 entfaltete, sodass eine Erörterung der Sache in der Personalratssitzung vom 18. Dezember 2007 oder in der vom 08. Januar 2008 und damit noch rechtzeitig hätte erfolgen können. Dass der Personalrat bis zum Wirksamwerden der Versetzungsverfügung keine Entscheidung getroffen habe, könne ihm - dem beklagten Land - nicht zum Nachteil gereichen. In jedem Fall hätte keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können. Der Kläger habe die Schulentwicklung an der I1. in nicht akzeptabler Weise vernachlässigt. Diese Aufgabe gehöre zu den dienstlichen Obliegenheiten in der Wahrnehmung der Schulleiterstellvertretung. Die vorgetragene starke Belastung aufgrund der vorübergehenden kommissarischen Schulleitung könne den Kläger nicht entlasten, zumal er die mit dem Amt verbundenen Entlastungsstunden in vollem Umfang in Anspruch genommen, sie aber nicht für die Schulentwicklung verwendet habe. Im Übrigen hätte er für dieses Ziel auch das Kollegium einbinden können. Seine damalige Aussage, dass eine Zusammenarbeit mit einer Kandidatin für die Schulleiterstelle Schwierigkeiten bereiten könne, habe nur generell auf die I1. bezogen verstanden werden können. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Dienstbesprechung vom 22. November 2007 und werde auch von der Schulrätin C. in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2008 bestätigt. Wegen dieser Vorbehalte sei die Versetzung des Klägers auch zur Sicherung des Schulfriedens angezeigt gewesen. Die mit der Bestnote beurteilte Frau O. sei mittlerweile an einer anderen Schule zur Schulleiterin gewählt worden, was den Schluss zulasse, dass ihre Nichtwahl an der I1. nichts mit ihrer Qualifikation zu tun gehabt habe. Hierbei möge eine gewisse Einflussnahme des Klägers auf die Schulkonferenz eine Rolle gespielt haben, was ebenfalls durch Frau C. bestätigt werde. Eine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb der Schulleitung sei damals als ausgeschlossen erschienen. Es werde auch auf Stellungnahmen von Frau E1. , die die I1. in der Zeit vom .....2008 bis zum ..... 2008 kommissarisch geleitet habe, vom 30. September 2008 und der gegenwärtigen Schulleiterin C1. ohne Datum verwiesen. Diese zeigten sehr deutlich, dass die Versetzung des Klägers notwendig gewesen sei, um eine konsequente und kontinuierliche Schulentwicklung, der nach dem Schulgesetz eine herausragende Bedeutung zukomme, an der Schule wieder zu ermöglichen und den Schulfrieden zu sichern. Die Versetzungsentscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen, da das erhebliche öffentliche Interesse an einer durch Schulentwicklung ermöglichten Unterrichtsqualität, die aktuellen Ansprüchen genüge und die Bildungschancen von mehreren hundert Kindern nachhaltig beeinflusse, das private Interesse des Klägers am Verbleib an der I1. deutlich überwiege. 17 Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 teilte die Personalvertretung der Bezirksregierung E. mit, sie habe die Versetzung des Klägers in ihrer Sitzung vom 05. Februar 208 zur Kenntnis genommen. 18 Am 11. August 2008 nahm der Kläger seinen Dienst an der Grundschule P. auf. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der Personalakten des Klägers (4 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und auch begründet. Die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 14. Dezember 2007 ist formell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Der angegriffene Bescheid vom 14. Dezember 2007 leidet an einem Verfahrensfehler, da das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Fehler ist auch beachtlich. 23 Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) in der hier im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblichen Fassung vom 03. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW S. 394, berichtigt S. 460 und GV. NRW 2008, S. 186), hat der Personalrat in einer Personalangelegenheit, in der es um die Versetzung eines Lehrers an eine andere Schule geht, mitzubestimmen. Daher unterlag die Versetzung des Klägers von der I1. in N... an die Grundschule P. in I2. der Mitbestimmungspflicht des zuständigen Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung E. . 24 Wie das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist, ist § 66 LPVG zu entnehmen. Demnach hat gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und die Zustimmung zu beantragen. Daraus folgt, dass die konkrete Maßnahme noch bevorstehen muss und nicht bereits erfolgt sein darf. Denn die Beteiligung soll dem Personalrat Gelegenheit geben, wirkungsvoll auf die Willensbildung des Dienstherrn Einfluss nehmen zu können. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. März 1992 - 2 B 121/91 -, wonach die Beteiligung des Personalrates vor Erlass des Bescheides zu erfolgen habe. 26 Vorliegend versandte die Bezirksregierung E. die Versetzungsverfügung vom 14. Dezember 2007 per Fax am selben Tag und anschließend mit der Post am 17. Dezember 2007 an den Kläger, leitete das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren aber erst mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 und damit nach Erlass des Bescheides ein, indem sie beim Personalrat die Zustimmung zur Versetzung des Klägers beantragte. Bei dem an die Personalvertretung gerichteten Schreiben der Bezirksregierung E. vom 23. Oktober 2007 (Bl. 270 Beiakte 1) handelt es sich demgegenüber nicht um einen Antrag i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG. Wenn auch dafür keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, muss jedoch für den Personalrat erkennbar sein, dass es sich um einen verbindlichen Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters handelt. 27 Vgl. dazu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: April 2009, Ordner II, § 66 Rdnr. 77. 28 Daran fehlt es hier, denn das Schreiben vom 23. Oktober 2007 stellt lediglich eine schlichte Information dar, mit der der Personalvertretung - auch angesichts der Betreffzeile - im Schwerpunkt die Absicht mitgeteilt wurde, die Ausschreibung der Stelle einer Konrektorin/eines Konrektors an der Grundschule P. in I2. aufzuheben. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger aus dienstlichen Gründen an die Schule versetzt werden solle. Dieser bloßen Unterrichtung konnte die Personalvertretung nicht entnehmen, dass ihre Zustimmung zu einer bestimmten Versetzungsmaßnahme beantragt werden sollte, zumal die Benachrichtigung außer der Angabe, dass der Kläger zur Zeit Konrektor an der I1. sei, keine Einzelheiten zu seiner Person und auch keine näheren Informationen zu der geplanten Versetzung enthielt. 29 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. März 2009 - 6 B 1617/08 -, wonach eine wirksame Zustimmung der Personalvertretung voraussetzt, dass diese in Angelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene Person sowie Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, und die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet wurde. 30 Damit lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die erforderliche ausdrücklich erklärte oder nach § 66 Abs. 2 Satz 8 LPVG fingierte Zustimmung des Personalrates nicht vor. Vielmehr wurde die Versetzungsmaßnahme entgegen § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG schon zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, bevor die Zustimmung der Personalvertretung schriftlich beantragt wurde und der Personalrat die Möglichkeit hatte, Bedenken gegen die Versetzung des Klägers zu erheben. 31 An der Fehlerhaftigkeit des Mitbestimmungsverfahrens ändert auch - anders, als das beklagte Land meint - der Umstand nichts, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2007 seine innere Wirksamkeit erst am 21. Januar 2008 entfaltete. Denn mit der Versendung des Verwaltungsaktes per Fax am 14. Dezember 2007 - die Bekanntgabe und der damit verbundene Eintritt der äußeren Wirksamkeit erfolgte am selben Tag - war das Verwaltungsverfahren und damit der Willensbildungsprozess der Bezirksregierung E. bereits abgeschlossen. 32 So im Ergebnis auch Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 2 B 2345/05 -. 33 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Personalrat der Versetzung des Klägers im Zeitraum vom 18. Dezember 2007 bis zum 21. Januar 2008 in einer seiner Sitzungen theoretisch noch hätte zustimmen können. 34 Auch die Tatsache, dass der Personalrat die Maßnahme im Laufe des Klageverfahrens nach Erörterung der Angelegenheit am 05. Februar 2008 zur Kenntnis nahm, wodurch nach Auffassung des beklagten Landes nachträglich die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 2 Satz 8 LPVG ausgelöst worden sein soll, führt nicht zur Heilung des formellen Fehlers des Verwaltungsaktes. 35 Zum einen liegen die Voraussetzungen für eine Fiktion der Zustimmung des Personalrates für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung E. bereits nicht vor. Die Fiktion nach § 66 Abs. 2 Satz 8 LPVG setzt nämlich voraus, dass das Mitbestimmungsverfahren unter anderem rechtzeitig i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG eingeleitet und auch das in Absatz 2 im Einzelnen benannte Fristprogramm eingehalten wurde, was sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 66 Abs. 2 Satz 8 LPVG) ergibt. Hinzu kommt, dass einem Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt, sodass der Anwendungsbereich des § 66 Abs. 2 Satz 8 LPVG, wonach ein Schweigen der Personalvertretung deren vom Gesetzgeber grundsätzlich geforderte ausdrückliche Zustimmung ausnahmsweise ersetzt, eng auszulegen ist. Dass § 66 Abs. 2 Satz 8 LPVG nicht auf Fälle wie diesen, in denen der Personalrat zu spät beteiligt wurde, anzuwenden ist, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Danach soll durch die fingierte Zustimmung verhindert werden, dass die jeweilige Personalvertretung die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme durch Untätigkeit unverhältnismäßig lange verzögern bzw. sogar unmöglich machen kann. Diese Zielsetzung geht aber ins Leere, wenn die Behörde - wie hier - den Verwaltungsakt bereits erlassen hat. 36 Zum anderen beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung an einer beamtenrechtlichen Maßnahme des Dienstherrn erfolgen kann, nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz - hier für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) - über die Heilung von Verfahrensfehlern, die nach Abs. 2 eine Heilung auch noch im Laufe des Klageverfahrens zulässt, sondern allein in Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Danach ist eine Nachholung der vorgeschriebenen Beteiligung der Personalvertretung nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich, da der Personalrat dann noch die Möglichkeit hat, seine Auffassung zur Geltung zu bringen und auf die Entschließung des Dienstherrn Einfluss zu nehmen, bevor diese in der Form des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Beamten abschließend verlautbart wird. Denn wenn sich die Beteiligung der Personalvertretung nur noch auf bereits vollendete Tatsachen beziehen kann, kann nicht erwartet werden, dass die Dienststelle etwaigen Bedenken des Personalrates noch so aufgeschlossen gegenübersteht, dass Sinn und Zweck der Mitbestimmung erreicht werden können. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 -; VG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 7 B 177/06 -. 38 Wird demgegenüber die Mitbestimmung der Personalvertretung wegen der - wie in Fällen der vorliegenden Art - erfolgten Abschaffung des Vorverfahrens erst im Klageverfahren nachgeholt, ist dies in Anbetracht der abgeschlossenen Willensbildung des Dienstherrn nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Maßnahme zu beheben. 39 Vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 15. März 2007 - 5 ME 295/06 -; VG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 7 B 177/06 -; VG Hannover, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 2 B 2345/05 -. 40 Der betroffene Beamte kann aber ausnahmsweise dann nicht die Aufhebung der rechtswidrigen Verfügung wegen eines fehlerhaften personalvertretungsrechtlichen Verfahrens verlangen, wenn in Anwendung des in § 46 VwVfG (NRW) enthaltenen Rechtsgedankens ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates die Entscheidung des Dienstherrn zu Gunsten des Beamten hätte beeinflussen können. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1999 - 2 C 4/99 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 1 B 46/01 -. 42 Demnach muss es - anders ausgedrückt - offensichtlich sein, dass der Personalrat seine Zustimmung zu der Versetzung der Klägers nicht versagt hätte, wenn er rechtzeitig und auch im Übrigen korrekt beteiligt worden wäre. Dabei ist eine nachträgliche Zustimmung des Personalrates grundsätzlich geeignet, einen Schluss auf eine solche Offensichtlichkeit zu rechtfertigen. 43 Vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 ME 295/06 -; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 WB 51/97 -. 44 Dies kann hier nicht angenommen werden: Vorliegend bat die Personalvertretung die Bezirksregierung E. unter dem 08. Januar 2008 um eine Erörterung der Personalangelegenheit. Mit Schreiben vom 09. Januar 2008 wiederholte sie diese Bitte und kündigte ergänzend an, die Maßnahme ablehnen zu wollen. Dabei führte der Personalrat im Einzelnen aus, dass und aus welchen Gründen er die Versetzung des Klägers - insbesondere dessen Wegsetzung von der I1. - für unangemessen halte. Unter anderem wurden Gefahren gesehen, die im Falle einer komplett vakanten Schulleitung entstehen könnten. Auch nach der Erörterung der Personalmaßnahme am 05. Februar 2008 - zu dieser Zeit entfaltete die Versetzungsverfügung vom 14. Dezember 2007 auch ihre innere Wirksamkeit, und Frau E1. hatte ihren Dienst als kommissarische Schulleiterin an der I1. zwischenzeitlich aufgenommen - gab der Personalrat unverändert keine Zustimmungserklärung ab, sondern erklärte gegenüber der Bezirksregierung E. mit seinem Schreiben vom 15. Februar 2008 lediglich, er habe die Versetzung des Klägers zur Kenntnis genommen. Es ist durchaus denkbar, dass dies vor dem Hintergrund geschah, dass die Personalvertretung wegen des Zeitablaufs glaubte, ohnehin nichts mehr ausrichten zu können. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Personalrat seine Zustimmung zur Versetzung des Klägers von der I1. an die Grundschule P. in I2. verweigert hätte, wenn er rechtzeitig eingeschaltet worden wäre. 45 Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).