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Urteil

5 K 213/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0911.5K213.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist seit dem Jahre 2005 Halterin u.a. eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier Mix. Mit Abgabenbescheid vom 14.01.2008 setzte die Beklagte für das Jahr 2008 die Hundesteuer für dieses Tier auf 300,00 EUR fest. Dabei legte sie den erhöhten Steuersatz nach § 2 Abs. 1 d) der Hundesteuersatzung der Stadt Q. P. vom 14.11.2007 für einen sogenannten gefährlichen Hund zugrunde. Nach § 2 Abs. 3 a der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Satzung sind gefährliche Hunde solche Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Die Satzung sieht weiter vor, dass gefährliche Hunde im Sinne der genannten Vorschrift insbesondere Hunde der Rassen "... 2. American Staffordshire Terrier ... sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden sind". Diese Hunderasse wird namentlich ebenfalls in § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz (LHundG NRW) - vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 656) aufgeführt, der die sogenannten gefährlichen Hunde definiert. Am 22.01.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Hundesteuerbescheid sei rechtswidrig, soweit sie zu einer höheren Steuer für das Halten eines gefährlichen Hundes herangezogen werde. Die Höherbesteuerung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier sei willkürlich und die zugrunde liegende Satzung jedenfalls in diesem Punkt unwirksam. Die Gefährlichkeit der genannten Rasse sei durch nichts belegt. An deren Zuchtgeschichte könne die Gefährlichkeit nicht festgemacht werden, weil diese Hunde nicht für Kämpfe eingesetzt worden seien. Hunde dieser Rasse seien auch nicht gefährlicher als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. Gegenteiliges sei weder durch Wesenstests noch durch statistische Erhebungen belegt. Der Satzungsgeber habe sich zu Unrecht auf die Regelung im Landeshundegesetz bezogen. Die Stadt müsse die Gefährlichkeit nämlich selbst belegen, weil die Hundesteuersatzung erst zum 01.01.2008 in Kraft getreten sei. Die in § 22 Landeshundegesetz geregelte Frist sei zwischenzeitlich abgelaufen. Eigene Erhebungen habe die Stadt ausweislich der Aufstellungsunterlagen der Satzung nicht vorgenommen. Der Bericht der Landesregierung zur Evaluation des Landeshundegesetzes und der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz vom 18.11.2008 sei nicht aussagekräftig. Er genüge wissenschaftlichen Anforderungen nicht. Es sei weder ein Gutachten in Auftrag gegeben noch seien sonstige wissenschaftliche Erkenntnisse ausgewertet worden. Zudem spreche gegen die dort genannten Bestandszahlen für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier die Welpenstatistik des VDH für die Jahre 2006 bis 2008. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten über Grundbesitz- und andere Abgaben vom 14.01.2008 aufzuheben, soweit dort ein Hundesteuerjahresbetrag von mehr als 84,00 EUR festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Hundesteuerfestsetzung sei rechtmäßig. Von einer willkürlichen Höherbesteuerung gefährlicher Hunde könne keine Rede sein. Gerade die Zuchtgeschichte und die genetische Disposition belege die Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier. Wesensprüfungen seien nur eine Momentaufnahme; eine Beurteilung der potentiellen Gefährlichkeit sei äußerst schwierig. Die Aufzählung der Hunderassen in der Satzung sei nur beispielhaft. Auch Hunde anderer Rassen unterlägen einer höheren Steuer, wenn deren individuelle Gefährlichkeit feststehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet, weil die angefochtene Steuerfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Q. P. vom 15.11.2007, die nach deren § 10 am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Sie ist auf der Grundlage des § 7 GO NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a GG, da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. 1. Die Regelungen der Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. a) Der von der Klägerin aufgrund der Einlassungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der Satzungsgeber habe eine reine Lenkungsabgabe einführen wollen, das sei nicht zulässig, greift nicht durch. Zwar darf die Erhebung einer Steuer neben dem Finanzierungszweck selbst vorrangig einem Lenkungszweck dienen, nicht aber in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz würde für einen solchen Fall nämlich nicht genügen, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, diente, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929, und Beschluss vom 22.12.2004 - 10 B 21.04 -, S. 5 ff. des amtlichen Umdrucks. Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 300 EUR die monatliche Belastung so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung ausgeschlossen erscheint. Den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist in der Gesamtschau auch nicht der subjektive Wille des Satzungsgebers zu entnehmen, er wolle mit der Anhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen erzielen. Das folgt bereits aus der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 09.11.2007, die den Entscheidungen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rates der Stadt zugrunde gelegen hat und nach der Anlass des Satzungsbeschlusses die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt durch die Gemeindeprüfungsanstalt gewesen ist. b) Die höhere Besteuerung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass zum Zwecke der Besteuerung für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110,141; s.a. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004 - 14 A 953/02 - und Beschluss vom 19.10.2004 - 14 B 829/04 -. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Satzung den Haltern sogenannter Kampfhunde i.S.v. § 2 Abs. 3 die Möglichkeit verweigert, die Ungefährlichkeit ihres Hundes nachzuweisen und dadurch die Steuerlast zu senken, während die Beweislast für die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes im Übrigen bei der Beklagten liegt. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist nämlich nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, welches bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Insoweit ist es vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich, anderer aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern. Sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Zwar ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht die einzige Ursache für ein aggressives Verhalten. Es handelt sich aber grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O., und Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2.01 -, KStZ 02, 93. bb) Der Satzungsgeber war nicht gehindert, die normativen Wertungen des Landesgesetzgebers im Landeshundegesetz in den eigenen Rechtsetzungswillen aufzunehmen und Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier allgemein der Kategorie "gefährliche Hunde" zuzurechnen. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangen, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen jeweils für sich selbst erheben muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen offensichtlich falsch sind. Denn der Satzungsgeber darf nicht gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen beruhende Regelung übernehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 35.05 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Die Stadt Q. P. hat sich bei der Übernahme der landesgesetzlichen - nicht etwa verordnungsrechtlichen - Vorgaben des LHundG in ihr kommunales Satzungsrecht innerhalb der Grenzen ihres weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden in § 3 Abs. 2 LHundG, auf die die hier streitige Satzung abstellt, auf offensichtlich unrichtigen Annahmen beruht, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil steht nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer fest, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier ein genetisches Potential in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Gewicht und Beißkraft - und Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise geeignet sind, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur näheren Begründung auf die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - und im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - verwiesen, die Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung waren und denen die Kammer folgt. Bei Erlass der Steuersatzung im November 2007 bestand auch kein Anlass, an der Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse zu zweifeln, die der Entscheidung des Landesgesetzgebers zugrunde lagen. Zum Gesetzgebungsverfahren und den dort verwerteten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen siehe im Einzelnen: VG Aachen, Urteil vom 14.02.2008 - 4 K 1225/06 -, und VG Münster, Urteil vom 17.10.2007 - 9 K 263/07 -. Die von der Klägerin benannten wissenschaftlichen Abhandlungen von Mittmann und Johann sind nicht geeignet, die ursprüngliche gesetzgeberische Bewertung in Frage zu stellen oder gar die bisherigen Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier als offensichtlich falsch zu bewerten. Das gilt für die Dissertation von Mittmann mit dem Thema "Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli 2000" schon deshalb, weil sie aus dem Jahr 2002 stammt und damit bereits Eingang in die allgemeine Erkenntnislage gefunden hat, die der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Aber auch inhaltlich lassen die Ergebnisse der Dissertation Zweifel an der bisherigen Erkenntnislage nicht aufkommen. In der Studie wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest unterzogen und deren Verhalten sieben Kategorien zugeordnet, die als Skalierung bezeichnet werden. Von den untersuchten Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden dieser Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht (Dissertation S. 83). Der prozentuale Anteil der Hunde mit der Skalierung 5 (Beißen oder Angreifen mit vorangegangenem Drohverhalten) betrug im Mittel der Rassen 9 %., bei den getesteten American Staffordshire Terriern immerhin 13 % (Dissertation S. 76). Gleiches gilt für die Untersuchung Johann. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei aber nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Bei einem Vergleich der Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier lassen die Untersuchungen mithin deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten erkennen. Angesichts der ermittelten Zahlen erscheint der von Johann gezogene Schluss, die Golden Retriever zeigten "kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen" deshalb mehr als gewagt. Dass die Einstufung des Satzungsgebers zumindest nicht offensichtlich unzutreffend ist, wird letztlich auch durch den Bericht der Landesregierung zu den Auswirkungen des LHundG vom 18.11.2008 bestätigt. Das dort vorgelegte Zahlenmaterial gibt keine Veranlassung zu der Annahme, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier seien zu Unrecht als abstrakt gefährlich eingestuft worden. Denn trotz einer in dem Bericht eingeräumten gewissen Ungenauigkeit des Datenpools, weil nur amtlich gemeldete Beißvorfälle erfasst werden (S. 24 des Berichts), lässt sich aus dem ermittelten Zahlenwerk unschwer erkennen, dass bezogen auf die jährlich gemeldete Population Hunde der genannten Rasse in den Jahren 2003 bis 2007 überproportional häufig an Beißvorfällen mit Verletzungen und sonstigen Vorfällen beteiligt waren (siehe Grafiken auf S. 14 und 15 sowie die Anlage zum Bericht). Die Aussagekraft der Erhebungen wird durch die von der Klägerin vorgelegte Welpenstatistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) für die Jahre 2006 bis 2008 nicht erschüttert. Zwar liegt nach dieser Statistik die Zahl der Welpen der Rasse American Staffordshire Terrier deutlich unter 100 pro Jahr, während in der Evaluation der Landesregierung die Anzahl der registrierten Hunde dieser Rasse im Jahr 2007 mit 5.663 angegeben wird. Diese erhebliche zahlenmäßige Abweichung lässt sich indessen schon allein mit der in der Evaluation (dort S. 6) benannten zunehmenden Tendenz zu illegalen Importen erklären. Es kommt hinzu, dass diese Welpenstatistik nur einen Ausschnitt der vorhandenen Population abbilden kann, weil sie allein die Meldungen der dem VDH als Dachverband angeschlossenen Mitgliedsvereine widerspiegelt und mit drei Jahren nur einen kleineren Teil der durchschnittlichen Lebenserwartung eines Hundes erfasst, sich mithin nicht auf den Bestand älterer Hunde bezieht. 2. Die Beklagte hat die einschlägigen Bestimmungen der wirksamen Satzung zutreffend angewandt. Da der gehaltene American Staffordshire Terrier Mix nach der Satzung zu den gefährlichen Hunden zählt, war die Steuer insoweit auf 300,- EUR, für den weiteren gehaltenen Hund jedenfalls auf 36 EUR festzusetzen. 3. Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen, jeweils das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, war nicht zu entsprechen. Die in den Anträgen zu 1. bis 4. aufgeworfenen Beweisfragen, die in unterschiedlicher Einkleidung auf die Feststellung einer im Vergleich zu Hunden der Rassen Deutscher Schäferhund und Dobermann nicht höheren Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier abzielen, sind nicht entscheidungserheblich. Die Beantwortung der Fragen im Sinne der Klägerin kann nur unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Ungleichbehandlung rechtliche Bedeutung haben. Dieser Aspekt greift jedoch schon aus Rechtsgründen nicht durch, weil selbst bei einer deckungsgleichen abstrakten Gefährlichkeit der drei Hunderassen sich eine Privilegierung von Dobermann und Schäferhund wegen ihrer höheren sozialen Akzeptanz im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums bewegte. Im Übrigen waren die Beweisanträge auch deshalb abzulehnen, weil gemessen an dem vom Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, a.a.O., für die Gefährlichkeitsannahme zu fordernden Grad der Wahrscheinlichkeit der Kammer genügend Erkenntnismittel (siehe oben) vorliegen, um die abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier beurteilen zu können. Der Beweisantrag zu 5., der auf die Feststellung einer höheren Wahrscheinlichkeit abzielt, von einem Hund der Rassen Deutscher Schäferhund und Dobermann als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden, war ebenfalls abzulehnen. Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, weil für die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Zudem wäre eine etwaige höhere Wahrscheinlichkeit - selbst wenn sie durch das benannte Beweismittel überhaupt festgestellt werden könnte - nicht entscheidungserheblich, weil die Häufigkeit für sich gesehen keinen sicheren Schluss auf das Gefahrenpotential zulässt, das Anknüpfungspunkt der höheren Besteuerung ist. Die in den Anträgen zu 6. bis 10. aufgeworfenen Beweisfragen, die in unterschiedlicher Einkleidung auf die Feststellung einer im Vergleich zu Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier gleichen oder höheren Gefährlichkeit von Hunden der Rassen Deutscher Schäferhund und Dobermann abzielen, sind nicht entscheidungserheblich, weil sich eine Privilegierung von Dobermann und Schäferhund wegen ihrer höheren sozialen Akzeptanz im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums bewegte. Es handelt sich darüber hinaus um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, weil für die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Dem Beweisantrag zu 11. war ebenfalls nicht nachzugehen. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Bestandszahlen der Rasse American Staffordshire Terrier seien im Bericht zur Evaluation des LHundG zu hoch angesetzt, ist nicht entscheidungserheblich. Wäre der Bestand nämlich tatsächlich geringer, veränderte sich das Verhältnis zu den individuell angezeigten Beißvorfällen zuungunsten der Rasse American Staffordshire Terrier. Letztlich war auch der Beweisantrag zu 12. abzulehnen. Es handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, weil nicht einmal ansatzweise dargelegt worden ist, aus welchen Gründen die Zahl der im Bericht zur Evaluation des LHundG den Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier zugeschriebenen Beißvorfälle zu hoch angesetzt worden sein soll. Zudem ist die Beweisfrage aber auch nicht entscheidungserheblich, weil sich die Höherbesteuerung nicht allein auf die Zahl der Beißvorfälle gründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.