Beschluss
9 L 495/09.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0909.9L495.09A.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der auf Aufhebung des im Verfahren 9 L 436/09.A ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2009 gerichtete und gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin, vgl. zur Beibehaltung des Rubrums des Ausgangsverfahrens: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401/81 -, BVerwGE 64, 347 (355); OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 7 B 715/00 -, juris Rn. 1 ff.; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 1. Auflage, München 2008, § 80 Rn. 198; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 S 1444/04 -, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 80 Rn. 200, ist unbegründet. Analog § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, eine einstweilige Anordnung aufheben oder ändern. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss der Kammer vom 18. August 2009 - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Aufhebung der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Entscheidung geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 -, 2 VR 1/08 -, juris Rn. 1 ff. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine den Abänderungsantrag rechtfertigende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 NVwZ 2005, 438 (438 f.), ist nicht gegeben. Bei der Entscheidung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2009 im Verfahren 9 B 1198/09.A handelt es sich schon nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern um die Entscheidung eines Senats eines Obergerichts. Dem Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2009 ist auch keine geänderte Sachlage zu entnehmen. Im Übrigen ist der vorgenannte Beschluss Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2015/09). Das Bundesverfassungsgericht hat hierauf bezogen im Verfahren nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 93d Abs. 2 BVerfGG im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Asylbewerbers nach Griechenland vorläufig untersagt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2009 - 2 BVQ 56/09 -, S 1 ff. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.