Beschluss
9 L 486/09.A
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abänderungsantrag gegen einen nach §123 VwGO getroffenen Beschluss ist nach analoger Anwendung des §80 Abs.7 VwGO zulässig, aber nur bei Änderung entscheidungserheblicher Umstände.
• Prüfungsmaßstab für eine Aufhebung oder Abänderung ist die nachträglich eingetretene Sach- oder Rechtslage, nicht eine Vollprüfung der ursprünglichen Entscheidung.
• Eine bloße andere höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung ohne geänderte Sachlage rechtfertigt keine Abänderung.
• Der Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts begründet für sich genommen keine höchstrichterliche Rechtsprechung im Sinne einer abänderungsbegründenden Rechtsänderung.
Entscheidungsgründe
Abänderung von Beschlüssen nach §123 VwGO nur bei geänderter Sach- oder Rechtslage • Ein Abänderungsantrag gegen einen nach §123 VwGO getroffenen Beschluss ist nach analoger Anwendung des §80 Abs.7 VwGO zulässig, aber nur bei Änderung entscheidungserheblicher Umstände. • Prüfungsmaßstab für eine Aufhebung oder Abänderung ist die nachträglich eingetretene Sach- oder Rechtslage, nicht eine Vollprüfung der ursprünglichen Entscheidung. • Eine bloße andere höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung ohne geänderte Sachlage rechtfertigt keine Abänderung. • Der Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts begründet für sich genommen keine höchstrichterliche Rechtsprechung im Sinne einer abänderungsbegründenden Rechtsänderung. Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. August 2009 (Verfahren 9 L 453.09.A). Streitgegenstand ist die Frage, ob der frühere Beschluss im Lichte zwischenzeitlich ergangener Entscheidungen oder geänderter Umstände aufgehoben werden kann. Die Antragsgegnerin beruft sich auf Entscheidungen anderer Gerichte, namentlich eines Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2009. Es geht insbesondere um die Behandlung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren für Flüchtlinge. Die Kammer prüft, ob eine Änderung der entscheidungserheblichen Umstände vorliegt, die eine Abänderung rechtfertigt. Es besteht unterschiedlicher Erste-Instanz-Rechtsprechung in der Bundesrepublik zu vergleichbaren Fragen. Das Gericht wendet analog §80 Abs.7 VwGO an und untersucht ausschließlich, ob die jetzt vorliegenden Umstände eine Aufhebung begründen. • Analog §80 Abs.7 VwGO kann das Gericht jederzeit, auch auf Antrag, eine einstweilige Anordnung aufheben oder ändern; dies dient der Berücksichtigung nachträglich geänderter Sach- oder Rechtslagen. • Die Norm ist nicht als Rechtsmittelersatz zu verstehen; das Gericht darf nicht die materiell-formelle Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung vornehmen, sondern nur prüfen, ob sich entscheidungserhebliche Umstände geändert haben oder im ersten Verfahren nicht beachtet wurden. • Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist daher das Vorliegen einer Änderung maßgeblicher Umstände, andernfalls wäre die Entscheidung unzulässig, weil sie einer Rechtsmittelentscheidung gleichkäme. • Eine bloße andere obergerichtliche Entscheidung (hier: Beschluss des 9. Senats OVG NRW) stellt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechungsänderung dar und begründet allein keine Abänderung. • Es ist keine geänderte Sachlage oder höchstrichterliche Klärung dargetan worden, die den Abänderungsantrag stützen könnte. • Die innerhalb der ersten Instanz divergierende Rechtsprechung zu Dublin-Fragen zeigt, dass abweichende Auffassungen möglich sind; das reicht aber nicht zur Aufhebung des Beschlusses aus. • Der angegriffene Beschluss bleibt daher angesichts fehlender entscheidungserheblicher Änderungen in kraft. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Beschlusses vom 31. August 2009 wurde abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des §80 Abs.7 VwGO zur Abänderung lagen nicht vor, weil keine geänderte Sachlage oder höchstrichterliche Klärung dargelegt wurde. Eine bloße Entscheidung eines Obergerichts genügt nicht, um eine Aufhebung zu rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.