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Urteil

7 K 2079/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausweisung eines langjährig Aufenthaltsberechtigten kann trotz besonderem Ausweisungsschutz nach §56 AufenthG gerechtfertigt sein, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. • Aufstachelung zum Hass und die systematische Herabwürdigung von Bevölkerungsgruppen in wiederholten Predigten rechtfertigen eine Ermessensausweisung nach §55 Abs.1, Abs.2 Nr.8 b) AufenthG. • Eine Meldepflicht oder Aufenthaltsbeschränkung nach §54a AufenthG setzt eine vollziehbare Ausweisungsverfügung voraus; ist diese nicht vollziehbar, sind solche Überwachungsauflagen rechtswidrig. • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Art.8 EMRK muss die Schwere des Verhaltens, die Gefahr der Wiederholung und das Maß der Integration des Betroffenen berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung trotz Asylberechtigung bei fortgesetzter Hass- und Gewaltpropaganda • Die Ausweisung eines langjährig Aufenthaltsberechtigten kann trotz besonderem Ausweisungsschutz nach §56 AufenthG gerechtfertigt sein, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. • Aufstachelung zum Hass und die systematische Herabwürdigung von Bevölkerungsgruppen in wiederholten Predigten rechtfertigen eine Ermessensausweisung nach §55 Abs.1, Abs.2 Nr.8 b) AufenthG. • Eine Meldepflicht oder Aufenthaltsbeschränkung nach §54a AufenthG setzt eine vollziehbare Ausweisungsverfügung voraus; ist diese nicht vollziehbar, sind solche Überwachungsauflagen rechtswidrig. • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Art.8 EMRK muss die Schwere des Verhaltens, die Gefahr der Wiederholung und das Maß der Integration des Betroffenen berücksichtigen. Der ägyptische Kläger ist seit 1996 in Deutschland, als Asylberechtigter anerkannt und besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Gegen ihn liefen Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusverdachts und Volksverhetzung; ein Verfahren wurde eingestellt, ein anderes führte zur Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt widerrief später die Anerkennung und begründete dies mit sicherheitsrelevanten Aktivitäten des Klägers als Imam. Der Beklagte verfügte 2006 seine Ausweisung, verbunden mit Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsbeschränkung und Meldepflicht; der Kläger focht an. Grundlage der Vorwürfe sind zahlreiche Predigtstellen und Internettexte, in denen der Kläger unter anderem zu Hass gegen Juden und zu bewaffnetem Jihad aufrief. Die Gerichte prüften Zuordnung, Übersetzungen, Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. • Zurechnung und Inhaltsfeststellung: Dem Kläger werden zahlreiche audiotechnisch gesicherte Äußerungen und Internetbeiträge zugerechnet; die Auswertung ergibt eine systematische Aufstachelung zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. • Tatbestandsmäßigkeit der Ausweisung: Die Äußerungen erfüllen den Tatbestand des §55 Abs.2 Nr.8 b) AufenthG, weil sie geeignet sind, öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören und Menschenwürde anzugreifen. • Schwerwiegender Ausweisungsanlass (§56 AufenthG): Wegen Umfang, Inhalt, Wiederholungsnähe und Position des Klägers als religiöse Autorität liegen schwerwiegende Gründe vor; sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen sprechen für Ausweisung. • Ermessensausübung: Der Beklagte hat das Ermessen unter Abwägung der einschlägigen Gesichtspunkte zutreffend ausgeübt; familiäre Bindungen, lange Aufenthaltsdauer und Asylstatus wiegen bei der Abwägung nicht so stark, dass sie die Ausweisung verhindern. • EMRK-Prüfung: Die Ausweisung greift in Art.8 EMRK ein, ist aber verhältnismäßig, weil die Schwere des Verhaltens, die Gefahr der Wiederholung und das fehlende Integrationsbild überwiegen. • Rechtswidrigkeit einzelner Auflagen: Die unter Ziff.3 (Aufenthaltsbeschränkung) und Ziff.4 (Meldepflicht) verfügten Überwachungsmaßnahmen sind rechtswidrig, weil sie auf §54a AufenthG gestützt sind, der eine vollziehbare Ausweisungsverfügung voraussetzt; diese war aber nicht vollziehbar wegen der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung. • Reiseausweis und Abschiebungsandrohung: Die Verpflichtung zur Aushändigung des Reiseausweises ist rechtmäßig, weil die Ausweisung zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis und damit zur Ausreisepflicht führt. Teilerfolg der Klage: Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 25.07.2006 ist insgesamt materiell rechtmäßig und insoweit zu belassen; die Klage wird insoweit abgewiesen, weil schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ermessensausweisung rechtfertigen. Die unter Ziff.3 (Aufenthaltsbeschränkung) und Ziff.4 (Meldepflicht) ergangenen Überwachungsauflagen sind jedoch rechtswidrig und werden aufgehoben, weil sie auf einer nicht vollziehbaren Ausweisungsverfügung basieren. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Reiseausweises bleibt bestehen. Die Parteien tragen die Kosten teilweise geteilt. Die Entscheidung begründet sich maßgeblich durch die dem Kläger zuzurechnenden, wiederholten und inhaltlich schwerwiegenden Hetz- und Gewaltaufrufe, die die Gefahr der Wiederholung und eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen und damit die Ausweisung trotz besonderen Ausweisungsschutzes nach §56 AufenthG rechtfertigen.