Urteil
4 K 3420/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0817.4K3420.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 08.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 verpflichtet, dem Kläger zu den Liquidationen des Zahnarztes W. vom 01.04.2008 und 04.09.2008 weitere Beihilfe in Höhe von 3.482,12 EUR zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Achtzehntel und der Beklagte zu siebzehn Achtzehnteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als T. im Dienst des beklagten Landes. 3 Am 13.07.2007 reichte der Kläger dem Beklagten Heil- und Kostenpläne des Zahnarztes Jansen vom 10.07.2007 und des Zahnarztes W. vom 11.07.2007 betreffend eine implantologische Zahnbehandlung ein und bat um "Bestätigung der Kostenübernahme". 4 Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 20.07.2007 mit, die Kosten einer Implantatbehandlung seien nur dann beihilfefähig, wenn eine der in der Beihilfenverordnung vorgesehenen - eng begrenzten - Indikationen vorliege. Im Falle des Klägers liege keine jener Indikationen vor. Nach Abschluss einer trotz fehlender Anerkennung durchgeführten Implantatbehandlung könnten bezüglich jener Behandlung bestimmte Pauschalbeträge als beihilfefähig anerkannt werden. 5 In den Jahren 2007 bis 2008 unterzog sich der Kläger der ins Auge gefassten Zahnbehandlung durch den Zahnarzt W. ; im Rahmen der Behandlung wurden bei ihm auch Implantate eingesetzt. 6 Im Hinblick auf die aus Anlass dieser Behandlung erstellten Liquidationen vom 01.04.2008 und 04.09.2008 erkannte der Beklagte auf einen entsprechenden Antrag des Klägers durch Bescheid vom 08.10.2008 Pauschalbeträge von insgesamt 2.100,00 EUR (3 x 450,00 EUR und 3 x 250,00 EUR) sowie Aufwendungen für implantatunabhängige Leistungen im Umfang von 95,64 EUR als beihilfefähig an. 7 Gegen den Bescheid vom 08.10.2008 legte der Kläger am 17.10.2008 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 zurückwies. 8 Am 03.12.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die ihm aufgrund der zahnärztlichen Liquidationen vom 01.04.2008 und 04.09.2008 entstandenen Aufwendungen seien gemäß den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (- 6 A 2861/06 - u.a.) in vollem Umfange beihilfefähig. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 zu verpflichten, dem Kläger zu den Liquidationen des Zahnarztes W. vom 01.04.2008 und 04.09.2008 (Rechnungsbeträge: 4.155,50 EUR und 5.418,42 EUR) unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen in vollem Umfange Beihilfe zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. 16 Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte zu den Liquidationen des Zahnarztes W. vom 01.04.2008 und vom 04.09.2008 weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.482,12 EUR gewährt. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 08.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 17 Die Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche bemisst sich grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen gegolten haben. 18 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.05.2007 - 6 A 1959/05 - und vom 01.08.2003 - 6 A 29/01 -, jeweils in juris. 19 Grundlage des Anspruchs des Klägers sind hiernach § 88 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV. NRW S. 234), §§ 3 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO). Die erst nach dem Entstehen der hier fraglichen Aufwendungen des Klägers am 01.04.2009 in Kraft getretene Neufassung des Landesbeamtengesetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009 (GV. NRW S. 224) ist somit im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung. 20 Dem Anspruch steht die Existenz des - nicht ausdrücklich mit einem Widerspruch angefochtenen - Bescheides des Beklagten vom 20.07.2007 nicht entgegen. In jenem Bescheid wird im Wesentlichen lediglich festgestellt, dass im Falle des Klägers keine der in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen vorliegt, die in der Vorschrift als Voraussetzung für die Annahme von Beihilfefähigkeit genannt werden. Die im Bescheid vom 20.07.2007 vorgenommene Bewertung des Sachverhalts ist allein an denjenigen Maßstäben orientiert, die sich aus der Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) BVO ergeben. Auf die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, kommt es vorliegend jedoch nicht an, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 21 Die Versorgung des Klägers mit implantatgestütztem Zahnersatz war notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. 22 Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil vom 31.08.2007 - 6 A 2321/06 -, juris. 24 Im vorliegenden Falle ergibt sich die Notwendigkeit der Aufwendungen aus den Bewertungen, die den Heil- und Kostenplänen des Zahnarztes K. vom 10.07.2007 und des Zahnarztes W. vom 11.07.2007 zu Grunde liegen, sowie aus der tatsächlichen Ausführung der Zahnbehandlung des Klägers. Beide Zahnärzte haben eine Implantatversorgung im Falle des Klägers im Hinblick auf dessen Gebisssituation für geboten erachtet. 25 Die Frage der Angemessenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO in Bezug auf Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der für die Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ). 26 Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß regelmäßig voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Grundlage der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314. 28 Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne Bedeutung. Werden nämlich notwendige Aufwendungen - wie in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO außerhalb des in ihm genannten Indikationsbereichs - in jedem Umfange für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine Regelung der Angemessenheit mehr. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, juris, - 6 A 4309/05 -, juris, und - 6 A 3995/06 -, n.v. 30 Die Kosten der Implantatbehandlung des Klägers sind in den Liquidationen des Zahnarztes W. vom 01.04.2008 und vom 04.09.2008 an Hand der anzuwendenden gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet worden. An der Korrektheit der Abrechnungen bestehen allerdings insoweit zumindest Zweifel, als in der Liquidation vom 04.09.2008 die Gebührennummern 507 und 508 GOZ angesetzt wurden; das hat - letztlich - zur Folge, dass dem Kläger hinsichtlich dieser Gebührennummern keine Beihilfe zusteht. 31 Der Zahnarzt W. hat die genannten Gebührennummern zusätzlich zu den Nrn. 521 und 504 GOZ in Ansatz gebracht. Ob bzw. in welchen Fällen die Nr. 507 neben der Nr. 521 GOZ und die Nr. 508 neben der Nr. 504 GOZ abrechenbar ist, ist umstritten. 32 Vgl. Urteil der Kammer vom 14.05.2003 - 4 K 2515/02 -, n.v.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2004 - 6 A 3100/03 -, n.v. 33 Auf Grund der bestehenden Zweifel bezüglich der Auslegung der Vorschriften der GOZ war das beklagte Land berechtigt, durch ausdrückliche Hinweise für Klarheit über die von ihm vertretene Rechtsauffassung zu sorgen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.1994 - 2 C 17.92 - und - 2 C 10.92 - ; bestätigt durch Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 32.03 -, ZBR 2005, 169. 35 Von dieser Berechtigung hat das beklagte Land Gebrauch gemacht: In einem Runderlass des Finanzministeriums vom 19.08.1998 (SMBl. NW 203204) wurde unter Nr. 7.9 festgelegt, neben der Nr. 504 GOZ sei die Nr. 508 GOZ nicht berechenbar; der Sekundärteil einer Teleskopkrone sei kein Verbindungselement im Sinne der Nr. 508 des Gebührenverzeichnisses. Außerdem wurde in dem Erlass unter Nr. 7.10 bestimmt, Nr. 507 GOZ könne nach der Leistungsbeschreibung nur für Brückenglieder oder Stege in Anspruch genommen werden, mit denen Kronen oder Einlagefüllungen (festsitzender Zahnersatz) verbunden würden; Nr. 507 GOZ sei nicht zusätzlich berechenbar für zu überbrückende Spannen oder Freiendsättel bei Teilprothesen nach Nr. 520 GOZ und Modellgussprothesen nach Nr. 521 GOZ. 36 Hiernach sind im vorliegenden Falle Beihilfeansprüche bezüglich der Rechnungsposition Nr. 507 GOZ ausgeschlossen. Der Kläger hat eine Versorgung durch eine Modellgussprothese erhalten, die in der Liquidation vom 04.09.2008 durch Ansatz der Nr. 521 GOZ abgerechnet wurde. Zusätzliche Verbindungselemente sind jedoch von dem behandelnden Zahnarzt - soweit erkennbar - nicht angefertigt und eingebracht worden. 37 Entsprechendes gilt für den Ansatz der Nr. 508 GOZ neben der Nr. 504 GOZ. Die Leistung nach Nr. 504 GOZ betrifft die "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone", während mit der Gebühr nach Nr. 508 GOZ die "Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement" abgegolten wird. Angesichts des Erlasses des Finanzministeriums vom 19.08.1998 kommt eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Nr. 508 GOZ nicht in Betracht. 38 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314 ff. 39 Die Beihilfefähigkeit der nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigenden Aufwendungen ist nicht (wirksam) durch § 4 Abs. 2 lit b) BVO in der mit Änderungsverordnung vom 12.12.2003 (GV. NRW S. 756) eingeführten Fassung ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift, nach der Aufwendungen gemäß Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei Vorliegen einer der dort aufgeführten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen - oben bereits zitierten - Urteilen vom 15.08.2008 40 - 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 - 41 festgestellt. Diese Feststellungen, denen die Kammer folgt ist, sind den Beteiligten bekannt; auf sie wird verwiesen. 42 Die genannten Feststellungen haben ihre rechtliche Bedeutung nicht dadurch verloren, dass die Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO - Nr. 11 c - nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 in der Weise geändert wurden, dass in ihnen nunmehr neben bestimmten Pauschalbeträgen auch die Aufwendungen für die Suprakonstruktion als beihilfefähig bezeichnet werden: Eine "Reparatur" der unwirksamen Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit b) BVO durch Verwaltungsvorschriften ist nämlich schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine Grundlage finden. 43 So VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2009 - 26 K 4142/07 -, juris. 44 Der streitige Beihilfeanspruch des Klägers wird nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO - bis zum 30.06.2008: § 4 Abs.1 Nr. 1 Satz 6 BVO - in der Höhe begrenzt. Denn eine Implantatversorgung ist nicht als Versorgung mit Zahnersatz im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. 45 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, - 6 A 4309/05 - und - 6 A 3995/06 -. 46 Die dem Kläger noch zustehende Beihilfe berechnet sich nach alledem wie folgt: Angesichts der Rechnungsbeträge der Liquidationen vom 01.04.2008 und 04.09.2008 (4.155,50 EUR und 5.418,42 EUR) und des im vorliegenden Falle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 lit a) BVO geltenden Bemessungssatzes von 50 v. H. ergibt sich ein maximaler Beihilfeanspruch von insgesamt 4.786,96 EUR. Hierauf hat der Beklagte einen Betrag von 1.097,82 EUR bereits gezahlt, so dass ein Restbetrag von 3.689,14 EUR verbleibt, auf den sich die vorliegende Klage erstreckt. Da dem Kläger hinsichtlich der in der Liquidation vom 04.09.2008 unter Gebührennummern 507 und 508 GOZ abgerechneten Gebühren - wie dargelegt - keine Beihilfe zusteht, verringert sich sein Beihilfeanspruch um 207,02 EUR auf 3.482,12 EUR. 47 Gemäß § 291 BGB analog kann der Kläger auch die geltend gemachten Prozesszinsen beanspruchen. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn - wie hier - die Behörde zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet wird und der Umfang der zugesprochenen Geldschuld feststeht oder unzweifelhaft berechenbar ist. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.