Urteil
5 K 2021/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0716.5K2021.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Beim Kläger handelt es sich um eine zum 1.01.2008 gegründete Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aus dem Zusammenschluss der Gemeinden I. , P. und M. /Lippe zum gemeinsamen Betrieb und der gemeinsamen Verwaltung von Kindertagesstätten hervorgegangen ist und zu der auch der evangelische Kindergarten M1. in P1. gehört. 3 Unter dem 04.02.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten einen Zuschuss zu den behinderungsbedingten Betriebskosten nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der gemeinsamen Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder vom 19.03.1993 für das am 10.10.2004 geborene Kind Q. M2. , das seit dem 01.09.2007 die genannte Tageseinrichtung besucht. Dem Antrag waren u.a. beigefügt eine befürwortende Stellungnahme des Jugendamtes E. , ein ärztliches Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. C. vom 28.11.2007, eine weitere ärztliche Stellungnahme aus der Gemeinschaftspraxis für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. N. pp. vom 12.12.2007 und eine pädagogische Stellungnahme der Tageseinrichtung vom 22.01.2008. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahmen im Einzelnen wird nach § 117 Abs. 3 VwGO auf Bl. 16 bis 18 und 20 f. der Beiakte II verwiesen. 4 Unter dem 29.04.2008 teilte der Beklagte der Klägerin seine Absicht mit, den Antrag ablehnen zu wollen, weil bei dem zu fördernden Kind weder eine wesentliche Behinderung dargelegt worden sei noch der behinderungsbedingte Mehraufwand so gravierend sei, als das er nicht vom Team der Einrichtung bewältigt werden könne. Daraufhin legte der Kläger ergänzende Stellungnahmen der Tageseinrichtung vom 21.05.2008 und des Dr. C. vom 27.05.2008 vor. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird nach § 117 Abs. 3 VwGO auf Bl. 19 und 22 f. der Beiakte II verwiesen. 5 Mit Bescheid vom 10.06.2008 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag ab mit der Begründung, die diagnostizierten Auffälligkeiten im taktil-propriozeptiven Wahrnehmungsbereich erfüllten nicht die Anforderungen an eine wesentliche Behinderung. Wegen der Sprachentwicklungsstörung des Kindes bedürfe es keiner zusätzlichen Fachkraft. 6 Am 01.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe einen Anspruch auf Förderung nach den o.g. Richtlinien; deren Voraussetzungen seien erfüllt. Aus den vorgelegten ärztlichen Berichten und Stellungnahmen ergebe sich, dass das Kind i.S.d. des SGB XII wesentlich behindert sei. Es bestehe ein Entwicklungsunterschied zu gleichaltrigen Kindern von einem Jahr. Es leide an einer kombinierten Entwicklungsstörung, auditiven Wahrnehmungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten, die weit über eine bloße Verzögerung in der Sprachentwicklung hinausgingen. Diese Behinderungen ließen sich durch die logopädische Therapie weder behandeln noch heilen. Die notwendigen Therapiemaßnahmen gehörten auch nicht zum "normalen" Angebot eines Kindergartens oder einer logopädischen Heilbehandlung. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger noch ein Attest der Ärztin für Kinder- und Jugendheilkunde W. A. vom 02.02.2009 und eine Stellungnahme der Praxisgemeinschaft für Logopädie in P1. vom 04.02.2009 vorgelegt. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird nach § 117 Abs. 3 VwGO auf Bl. 82 und 83 der Gerichtsakten verwiesen. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 10.06.2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Zuwendung zu den behinderungsbedingten Betriebskosten zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er trägt vor: Der ablehnende Bescheid sei rechtmäßig, die Förderungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer wesentlichen Behinderung i.S.v. § 53 SGB XII, weil die logopädische Behandlung und der Besuch der Tageseinrichtung ausreichten, um den Sprachentwicklungsrückstand aufzuholen. Hinsichtlich des taktil-propriozeptiven Wahrnehmungsbereichs seien nur Auffälligkeiten diagnostiziert. Die Defizite im Sprachbereich könnten mit Aussicht auf Erfolg wohl nur durch eine logopädische Behandlung beseitigt werden. Die darüber hinausgehenden Leistungen gehörten im Rahmen der Bildungsvereinbarung zum Regelangebot einer Tageseinrichtung und zum Aufgabenbereich des vorhandenen Personals. Die logopädische Therapie sei Teil des Leistungskatalogs der Eingliederungshilfe und werde nicht durch die Zusatzkraft der Kindertageseinrichtung abgedeckt. 12 Im Erörterungstermin vom 09.01.2009 haben die Beteiligen zu Protokoll erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe 15 Der Berichterstatter kann nach den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. 16 Die erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.06.2008 ist rechtmäßig, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten nicht zusteht und auch keine sonstigen, im Rahmen des § 114 VwGO zu beurteilenden Ermessensfehler vorliegen, die eine Neubescheidung erforderlich machten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 17 Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Bereitstellung der beantragten Fördermittel nicht aus den "Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der gemeinsamen Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder" vom 19.03.1993, zuletzt geändert am 21.03.1997 (nachfolgend: Richtlinie) herleiten, nach deren Ziff. 5.1. Zuwendungen gewährt werden, wenn bei den aufgenommenen behinderten Kindern die persönlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 2 sowie § 54 SGB XII für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Sonderkindergärten nachgewiesen sind. Das folgt schon aus der Richtlinie selbst, weil in deren Ziff. 1.2. ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist und der Beklagte vielmehr aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Das ergibt sich aber auch aus der Tatsache, dass die begehrte staatliche Leistung nicht gesetzlich geregelt ist, sondern statt dessen die Fördermittel im Haushaltsplan des Landschaftsverbandes bereit gestellt werden und sich die Maßstäbe für die Vergabe der Mittel nach ermessenslenkenden bzw. gesetzesvertretenden Verwaltungsvorschriften richtet, die nur verwaltungsintern wirken und für sich gesehen mangels Außenwirkung keine Rechte vermitteln. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern abstrakt-generelle Regelungen innerhalb der Verwaltungsorganisation, die von übergeordneten Verwaltungsinstanzen an nachgeordnete Behörden ergehen und dazu dienen, Organisation und Handeln der Verwaltung zu bestimmen. In einem solchen Fall kann ein Antragsteller deshalb lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens über seinen Förderantrag haben. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel kann sich nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 7 B 38/08 -, und OVG NRW, Urteil vom 03.09.2002 - 15 A 2777/00 -, jeweils m.w.N. 19 Die Voraussetzungen dieser allein möglichen Anspruchsgrundlage liegen jedoch nicht vor. Entscheidend ist insoweit nämlich, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Daran gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Förderung, weil der Beklagte von seiner bisherigen Bewilligungspraxis nicht abgewichen ist und der Beklagte den Förderantrag aus einem sachlich gerechtfertigten Grund abgelehnt hat. 20 Eine vom Inhalt der Verwaltungsvorschriften abweichende ständige Praxis des Beklagten, in Fällen, die dem Förderbedarf des Kindes Q. M2. entsprechen, regelmäßig Fördermittel zu bewilligen, hat der Kläger nicht konkret behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 21 Der Beklagte weicht mit seiner ablehnenden Entscheidung aber auch nicht von der in den Richtlinien festgeschriebenen Verwaltungspraxis ab, denn aus den vom Kläger vorgelegten fachlichen Stellungnahmen lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass das Kind Q. M2. die auf der Grundlage der Ziff. 5.1. der Richtlinie notwendigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII erfüllt. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Insoweit dürfte zwar zwischen den Beteiligen unstreitig sein, dass das Kind i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX behindert ist. Die vom Kläger vorgelegten pädagogischen, logopädischen und ärztlichen Stellungnahmen belegen jedoch weder das Merkmal der Wesentlichkeit der Behinderung noch der Notwendigkeit heilpädagogischer Leistungen nach § 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der Tageseinrichtung. Die diagnostizierten Sprachdefizite erfordern vielmehr nach einhelliger Meinung eine logopädische Behandlung. So geht aus dem Bericht der Praxisgemeinschaft für Logopädie vom 04.02.2009 unmissverständlich hervor, dass wegen der Schwere der Störung eine logopädische Therapie längerfristig notwendig sein wird. Auch nach dem Gutachten des Dr. C. vom 28.11.2007 liegt der Schwerpunkt der zu fördernden Entwicklungsbereiche bei der Sprache. Eine Sprachentwicklungsverzögerung wird ebenfalls von der Ärztin für Kinder- und Jugendheilkunde W. A. diagnostiziert. Nach deren ergänzender Stellungnahme vom 02.02.2009 fehlt Q. ein altersentsprechender Wortschatz und das notwendige Sprachverständnis. Die danach dem Förderbedarf des Kindes allein gerecht werdende logopädische Therapie gehört aber zum Leistungskatalog der Eingliederungshilfe und wird nicht durch die Zusatzkraft der Kindertageseinrichtung geleistet. Notwendige ergänzende Hilfestellungen in der Tageseinrichtung sind nicht zum Aufgabenbereich einer zusätzlichen Fachkraft, sondern dem dortigen Regelangebot zuzurechnen. Die darüber hinaus geschilderten bloßen Auffälligkeiten im taktil-propriozeptiven Wahrnehmungsbereich begründen schon keine wesentliche Behinderung. 22 Ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrages nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sonstige Ermessensfehler bei der Ablehnung des Förderantrages liegen nicht vor, weil der Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Beklagte hat insbesondere bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Gesichtspunkte mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 713 VwGO.