Beschluss
2 L 304/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0612.2L304.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos. Der von ihm tatsächlich gestellte "Eilantrag auf einstweilige Verfügung" ist nach § 123 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, da in der Hauptsache nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Anfechtungsklage gegen die dem Radsportclub P. C. e.V. von der Antragsgegnerin erteilte Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 27.05.2009 zu erheben wäre. Sofern der Antragssteller mit seinem Antrag sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die dem Radsportclub P. C. e.V. erteilte Erlaubnis gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO begehren könnte, wäre dieser Antrag jedenfalls unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse des Radsportclubs P. C. e.V. an der sofortigen Durchsetzbarkeit der angefochtenen Erlaubnis überwiegt das Interesse des Antragstellers, die Durchführung der radsportlichen Veranstaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu verhindern. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung verstößt die angegriffene Erlaubnis nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutze des Antragstellers als Anlieger zu dienen bestimmt sind, so dass ihm die Durchführung der Veranstaltung zuzumuten ist. In Betracht kommt hier die Beeinträchtigung der aus Art. 14 GG abgeleiteten angemessenen Nutzung des Grundeigentums (sog. Anliegergebrauch). Eine solche ist aber bereits mit Blick auf die kurzzeitige Sperrung der Straße für den Fahrzeugverkehr an einem Tag (Sonntag) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht anzunehmen. Ein Anlieger hat bereits keinen Anspruch darauf, dass die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit dem Kraftfahrzeug jederzeit gewährleistet ist, sondern muss auch vorübergehend eine fußläufige Erreichbarkeit hinnehmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358; BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - 11 C 38/92 -, DVBl 1994, 345; VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2000 - 9 K 1603/00 -, NVwZ-RR 2001, 540. Dass die Sperrung als solche den Antragsteller aus besonderen Gründen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, hat dieser nicht geltend gemacht. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dass im Bereich der gesperrten Strecke viele betagte Senioren und Familien mit kleinen Kindern wohnten, die z.T. unzumutbare Wege zu den außerhalb abgestellten Fahrzeugen zurücklegen müssten und dass Anwohner PKW-abhängige Besuche nicht empfangen könnten. Dass der Antragsteller in dieser Zeit einen solchen Besuch seines gehbehinderten Vaters erwartet, hat er nicht vorgetragen. Ein solcher Vortrag wäre im Übrigen auch irrelevant, da der Vater des Antragstellers einen solchen Besuch ohne Weiteres auf einen anderen Tag verschieben könnte. Dass das Radrennen mit sonstigen Beeinträchtigungen verbunden wäre, die den Antragsteller unangemessen belasten würden, ist nicht ersichtlich. Die in der Erlaubnis getroffenen vielfältigen Sicherheitsanordnungen, wie Sperrungen, Aufstellung von Verkehrszeichen und Absperrschranken, Absicherung unübersichtlicher Streckenabschnitte, Kreuzungen oder Straßeneinmündungen an der Rennstrecke durch Ordner, Hinweise durch den Veranstalter auf Risiken an den Streckenabschnitten, Ausschilderung von Umleitungen, Abdeckung entgegenstehender Verkehrzeichen, Anbringung von Hinweisschildern, Information der Anlieger, Bereitstellung von Rettungsdiensten, Gewährleistung von Rettungswegen etc. sind so umfangreich, dass eine Gefährdung der Anwohner ausgeschlossen ist. Es ist im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass der Radsportclub P. C. e.V. diese Maßnahmen nicht umsetzt. Soweit der Antragsteller vorträgt, im letzten Jahr sei bei dem Radrennen ein 84-jähriger Rentner tödlich verunglückt, spricht vieles dafür, dass der Unfall nicht auf mangelnden Sicherungsvorkehrungen des Veranstalters, sondern vielmehr auf eigenem Verschulden des Verunglückten beruhte. Die vom Antragsteller befürchtete massive Beparkung der Rennstreckenrandbereiche und Verschmutzung der anliegenden Gärten durch Besucher der Veranstaltung rechtfertigt keine andere Bewertung. Dass dies tatsächlich in einer den Antragsteller tangierenden Art und Weise zu erwarten ist, hat er bereits nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wäre für die Beseitigung der Abfälle und Verunreinigungen anlässlich der Veranstaltung der Radsportclub P. C. e.V. als Veranstalter verantwortlich, der gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei wegen der vollen Vorwegnahme der Hauptsache die Festsetzung des Auffangstreitwerts angemessen ist.