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Urteil

3 K 1595/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0603.3K1595.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 26. Dezember 1948 in den Niederlanden geborene Klägerin schloss dort am 13. Juni 1969 ihre Lehrerausbildung an der "Christelijke Pedagogische Akademie ‚G. " ab. Am 27. Juli 2000 beantragte sie bei der Bezirksregierung E. die Anerkennung ihrer niederländischen Lehramtsbefähigung an der Grundschule. Hierzu führte sie aus, dass sie darüber hinaus gerne Englisch an einer Gesamtschule unterrichten würde. Da die Grundschule in den Niederlanden erst mit der 6. bzw. 7. Klasse ende und sie zusätzlich eine "Proficiency" in Englisch besitze, bitte sie, ihr auch eine Lehramtsbefähigung in diesem Fach zuzuerkennen. Die Bezirksregierung E. leitete unter dem 02. August 2000 den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Mit Schreiben vom 08. August 2000 bat die Beklagte die Klägerin um die Vorlage weiterer Unterlagen, um ihren Antrag prüfen zu können. Dieser Aufforderung kam die Klägerin unter dem 05. November 2001 vollumfänglich nach. Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung in Form einer Gleichstellung gemäß § 4 Lehrerausbildungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der von der Klägerin erworbenen Lehrbefähigung sei keine Hochschulausbildung, sondern eine an einer Lehrerbildungsinstitution absolvierte Ausbildung vorausgegangen, die dem Sekundärbereich zuzuordnen sei. Weder hinsichtlich der Bildungseinrichtung noch hinsichtlich der Dauer der Ausbildung, die lediglich 2 Jahre betragen habe, seien die Mindestanforderungen des Art. 1 a der Richtlinie 89/48/EWG erfüllt. Eine der niederländischen Lehrerausbildung der Klägerin vergleichbare Ausbildung gebe es im Land Nordrhein-Westfalen nicht. Wegen der fehlenden abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. Richtlinie 89/48/EWG könne auch keine Anerkennung der Lehrerausbildung im Rahmen des § 19 Abs. 1 und 4 Lehrerausbildungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 60 Lehramtsprüfungsordnung erfolgen bzw. in Aussicht gestellt werden. Hiergegen erhob die Klägerin am 15. Februar 2002 Widerspruch, in dem sie u.a. aufführte, in Nordrhein-Westfalen arbeiteten viele Lehrer, die lediglich an einem pädagogischen Institut unterrichtet worden seien. Darüber hinaus sei die Einrichtung, an der sie ihre Ausbildung erhalten habe, mittlerweile als Fachhochschule anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte sie die bereits im Ausgangsbescheid angestellten Erwägungen. Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft. Zum 03. Februar 2003 wurde die Klägerin an der H. -N. -Schule in C. angestellt. Ihre dortige Bezahlung erfolgte nach der Tarifgruppe BAT V b. Seit Juli 2003 fragte die Klägerin des öfteren mündlich bei ihrem Arbeitgeber nach, ob nicht eine Eingruppierung in eine höhere Tarifgruppe möglich sei. In der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 legte dieser in der Rechtssache C 102/02 seine Rechtsauffassung zur Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG dar. Daraufhin stellte die Klägerin unter dem 06. Juni 2007 bei der Beklagten sinngemäß einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung machte sie geltend, ihres Wis-sens nach müsse auf Grund der geänderten Rechtsauslegung nunmehr ihre in den Niederlanden absolvierte Lehrerausbildung auch in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Mit Bescheid vom 06. Juni 2007 erkannte die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 die in den Niederlanden erworbene Lehramtsbefähigung der Klägerin für die Zeit ab dem 06. Juni 2007 an. Im Bescheid heißt es hierzu u.a.: "Da meine ablehnende Entscheidung bestandskräftig war, kann keine rückwirkende Anerkennung ausgesprochen werden. Es wäre Ihnen unbenommen geblieben, die ablehnende Entscheidung im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen wie z.B. die Antragstellerin, die die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erwirkt hat." Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Juni 2007 Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass sie sich allein gegen die fehlende Rückwirkung der Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung wende. Der Behörde stehe im Rahmen des § 51 VwVfG Ermessen zu, ob sie das Verfahren wiederaufgreife oder nicht. Vorliegend sei die Handlungsmöglichkeit der Beklagten daher nicht darauf beschränkt gewesen, die rechtswidrige Entscheidung nur teilweise aufzuheben, sondern sie hätte die Anerkennung der Lehramtsbefähigung auch rückwirkend aussprechen können. Dieses Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt. In entsprechende Ermessenserwägungen hätte die Beklagte einstellen müssen, dass die frühere Ablehnung auf Grund einer europarechtswidrigen Rechtsauffassung der Beklagten erfolgt sei. Schon vor diesem Hintergrund hätte sich das Ermessen der Beklagten dahingehend verdichten müssen, dass in ihrem Fall nur eine rückwirkende Anerkennung bzw. Gleichstellung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Hinzu komme noch, dass sie - die Klägerin - regelmäßig bei ihrer Schulleitung wegen der Anerkennung bzw. Gleichstellung ihrer Lehramtsausbildung nachgefragt habe. Durch die nunmehr erst Jahre später ausge-sprochene Anerkennung habe sie finanzielle Nachteile in Höhe eines hohen fünfstel-ligen Betrages hinnehmen müssen. Hinzu komme noch, dass auf Grund der über Jahre hinweg dauernden niedrigen Eingruppierung auch ihr Ruhegehalt entspre-chend niedriger ausfallen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 - diesem war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Ihre Entscheidung begründete sie damit, sie sehe, da dem Anliegen der Klägerin vollumfänglich Rechnung getragen worden sei, schon keine Beschwer. Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend machen wolle, seien diese vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen. Im Übrigen wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, die Rechtmäßigkeit der damaligen ablehnenden Entscheidung auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Hiergegen hat die Klägerin am 18. April 2008 Klage - ursprünglich gerichtet auf eine rückwirkende Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung und Höhergruppierung ihrer Tätigkeit nach BAT III - erhoben. Zur Begründung führt sie an, die Klage sei mangels fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres zu erheben gewesen. Diese Frist sei gewahrt. Sie habe zudem einen Anspruch auf rückwirkende Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung und eine entsprechende Höhergruppierung, da bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Anerkennung der von ihr in den Niederlanden erworbenen Lehrsamtsbefähigung vorgelegen hätten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ihr auch aus Gründen der Gleichstellung ein Anspruch auf rückwirkende Anerkennung zustehe. Andere Betroffene seien nämlich - anders als sie - von der Beklagten über die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. April 2004 - C 102/02 -) informiert worden. Obwohl sie noch im Juni 2004 Unterlagen bei der Bezirksregierung E. nachgereicht habe, sei sie dagegen "durchgerutscht". Vor dem Hintergrund des außer Frage stehenden materiellen Anspruchs auf Gleichstellung sei es mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Verwaltung daher nicht zu vereinbaren, wenn ihr nunmehr unter Berufung auf die formelle Rechtslage eine rückwirkende Höhergruppierung verwehrt würde, die sie bereits 2004 erhalten hätte, wenn die Beklagte nicht vergessen hätte, sie wie die anderen Bewerber zu informieren. Darüber hinaus habe die Beklagte im Rahmen von § 51 VwVfG verkannt, dass sie bezüglich des Wiederaufgreifens des Verfahrens Ermessen auszuüben habe, und ihr dieses Ermessen auch bezüglich der Frage zustehe, ob eine Anerkennung rückwirkend oder aber ex nunc ausgesprochen werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2007 - soweit dieser entgegensteht - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - eine Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung rückwirkend zum 14. Januar 2002 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und macht geltend, es habe keine Verwaltungspraxis dahingehend gegeben, dass alle ehemaligen Antragsteller über die geänderte Rechtsauffassung zur Richtlinie 89/48/EWG informiert worden seien. Lediglich in einigen aktuell erinnerlichen Verfahren sei ein entsprechender Hinweis erfolgt. Eine Benachrichtigung aller betroffenen Personen habe jedoch nicht stattgefunden, sodass auch die Klägerin nicht, wie von ihr angeführt, "durchgerutscht" sei. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Gebot der Gleichbehandlung könne sie daher nicht erkennen. Darüber hinaus habe sie auch ihr Ermessen im Rahmen des § 51 VwVfG ordnungsgemäß ausgeübt. Bei ihrer Entscheidung habe sie berücksichtigt, dass sie die Regelung im Bescheid vom 14. Januar 2002, die sich im Nachhinein als rechtswidrig herausgestellt habe, auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage getroffen habe. Es wäre der Klägerin daher unbenommen gewesen, die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Da die Klägerin dies unterlassen habe, werde sie nicht dadurch benachteiligt, dass sie - die Beklagte - eine Anerkennung erst für die Zeit nach Stellung des Wiederaufgreifensantrages ausgesprochen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei in der Vergangenheit auch keine Auswertung aller abgeschlossener Verfahren im Hinblick darauf, ob es sich um einen Sachverhalt handele, der im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 stehe, durchgeführt worden und wäre personalmäßig auch nicht durchführbar gewesen. Es seien vielmehr lediglich - wie bereits angeführt - stichpunktartig Antragsteller benachrichtigt worden. Eine Verwaltungspraxis habe sich nicht herausgebildet. Die Klägerin könne auch nicht daraus etwas für sich herleiten, dass sie der Bezirksregierung E. im Juni 2004 Unterlagen übersandt habe, da diese lediglich für die Schulaufsicht, nicht jedoch für die Anerkennung ausländischer Lehramtsbefugnisse zuständig sei. Soweit die damalige Sachbearbeiterin in dem Gesprächsvermerk vom 06. Juni 2007 dem Personalleiter der H. -N. -Schule sinngemäß mitgeteilt habe, dass aus Gründen der Gleichbehandlung bei allen Antragstellern das Verfahren wiederaufgegriffen worden sei, so beziehe sich dies lediglich auf Antragsteller, die zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Es weist darauf hin, dass die Klägerin durch die Beschränkung ihres in der Klageschrift angekündigten Antrages auf die nachträgliche Anerkennung ihrer Lehramtsprüfung die Klage nicht in einem bestimmten Umfang konkludent zurückgenommen hat, vielmehr ist im Erörterungstermin lediglich erstmals eine Klarstellung des Antrages vorgenommen worden. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung rückwirkend zum 14. Januar 2002. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht insoweit nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO ). Ein Anspruch auf Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung ergibt sich für die Zeit vor dem 06. Juni 2007 weder aus § 51 VwVfG NRW noch aus § 48 VwVfG NRW. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Klägerin angeführte durch die Rechtsprechung des EuGH vom 29. April 2004 herbeigeführte Änderung der Rechtsauffassung zu der Richtlinie 89/48/EWG stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW dar. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handeln muss; eine gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt demgegenüber eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, weshalb eine Änderung der Rechtsprechung - selbst der höchstrichterlichen Rechtsprechung - keine Änderung der Rechtslage ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35/93 - -. Da auch im Übrigen keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW erkennbar sind, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach der zwingenden Vorschrift des § 51 VwVfG NRW aus. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten ergibt sich für den Zeitpunkt vor dem 06. Juni 2007 auch nicht aus der daneben anwendbaren Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Erwägungen der Beklagten sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Behörde danach, wie § 51 Abs. 5 VwVfG NRW zeigt, grundsätzlich befugt, im Wege pflichtgemäßen Ermessens ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren auch dann wiederaufzugreifen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG NRW nicht vorliegen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18/92 -, NVwZ-RR 1993, 667 -. Dieses pflichtgemäße Ermessen kann sich jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem Anspruch des Betroffenen auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit anschließender neuer Sachentscheidung verdichten. Einen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheids hat der Betroffene in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt (schlicht) rechtswidrig ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104/03 - -. Bei der Ausübung des Behördenermessens über die begehrte Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakts ist in Rechnung zu stellen, dass das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes ist. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsakts regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. In Anwendung dieser Grundsätze besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei unerträglich - vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226 -. Dass die Versagung der Anerkennung für die Zeit vor dem 06. Juni 2007 nach den vorgenannten Maßstäben für die Klägerin schlechthin unerträglich wäre, ist nicht erkennbar. Wie bereits angeführt, kann das Festhalten an einem bestandskräftigen Bescheid dann unerträglich sein, wenn der Verwaltungsakt sich bereits im Erlasszeitpunkt als offensichtlich rechtswidrig erwiesen hat. Allerdings fehlt eine die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit dann, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird. Inhaltlich ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt - vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 ff., und vom 20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - -. Mit Blick darauf, dass die Vorabentscheidung des EuGH erst am 29. April 2004 erfolgt ist, ist dies bereits aus zeitlicher Sicht nicht geeignet, die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung vom 14. Januar 2002 im Erlasszeitpunkt zu stützen. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung für die Zeit vor dem 06. Juni 2007 besteht auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Die Beklagte konnte hinsichtlich der Frage der Gleichstellung zwischen den Antragstellern anhand des Kriteriums der Bestandskraft des Ausgangsbescheides unterscheiden, ob sie die Anerkennung rückwirkend ausspricht oder nicht. Die Berufung auf die Bestandskraft der Verfügung stellt unter diesem Gesichtspunkt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Denn dem bei der Ausübung des Rücknahmeermessens zu beachtenden Prinzip der Rechtssicherheit kommt im Fall der Bestandskraft der Ausgangsverfügung ein erheblich größeres Gewicht zu als in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen die Verfügung nicht haben bestandskräftig werden lassen - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 17.79 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Januar 2009 - 5 LB 312/08 - -. Ebenso wenig vermag das Gericht zu erkennen, dass die Beklagte wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, die Anerkennung der Lehramtsbefähigung rückwirkend zu gewähren. Die Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch im durchgeführten Erörterungstermin nachvollziehbar dargetan, dass keine Verwaltungspraxis dahingehend bestanden hat, abgelehnte Antragsteller über die Änderung der Auslegung zur Richtlinie 89/48/EWG zu informieren. Es bestand darüber hinaus auch keine entsprechende Informationspflicht der Beklagten. Sofern die damalige Sachbearbeiterin vereinzelt Antragsteller in ihr erinnerlich gebliebenen Fällen auf die geänderte Rechtsauslegung hingewiesen hat, die Klägerin jedoch nicht zu diesen Personen gezählt hat, mag dies für die Klägerin zwar gewisse Härten mit sich bringen, rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, die Beklagte habe sich widersprüchlich im oben angeführten Sinne verhalten. Dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Januar 2002 auf einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht beruhen dürfte, führt ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten, eine rückwirkende Anerkennung vorzunehmen. Auch das Gemeinschaftsrecht verlangt grundsätzlich nicht, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen; vielmehr sind vom nationalen Recht vorgesehene Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind und sich auch für das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides nur aus besonderen, zusätzlichen Gründen ergeben kann. Der EuGH hat hierzu entschieden, der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichte eine Verwaltungsbehörde zur antragsgemäßen Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung mit dem Ziel, der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, diese Entscheidung zurückzunehmen, die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei, das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhe, die erfolgt sei, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht worden sei, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt wäre und der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt habe - vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 -C453/00 -, DVBl 2004, 373 -. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin den nationalen Rechtsweg nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern gar nicht erst beschritten und den rechtswidrigen Bescheid vom 14. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 hat bestandskräftig werden lassen. Damit war es der Beklagten - auch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts - nicht schlechthin verwehrt, sich für die zum Zeitpunkt des Wiederaufgreifensantrages am 06. Juni 2007 bereits vergangenen Zeiträume auf die Bestandskraft der von ihr getroffenen Regelung zu berufen. Insgesamt erachtet es das Gericht daher für ermessensfehlerfrei, dass die Beklagte eine rückwirkende Anerkennung der Lehramtsbefähigung der Klägerin zum 14. Januar 2002 unter Berufung auf die Bestandskraft der Verfügung vom 14. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.