Beschluss
9 L 255/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0602.9L255.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20.04.2009 gegen die den Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 17.12.2008 anzuordnen, ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung vom 17.12.2008 überwiegt. Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren mit seiner Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Dezember 2008, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung vom 17.12.2008, mit der die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 92, Flurstück 226 (X. 48) zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. Dabei geht die Kammer für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der ständigen Rechtsprechung von der Rechtsgültigkeit des am 14.03.1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. III/1/01.14.1a aus, der für den Bereich, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, ein Kerngebiet mit geschlossener Bauweise und zwei Vollgeschossen ausweist. Nach den textlichen Festsetzungen ist eine Wohnnutzung zulässig. Soweit das Vorhaben der Beigeladenen die hintere Baugrenze um 1,00 m bis 1,75 m, die vordere Baulinie um 2 m und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse um ein Geschoss überschreitet, sind mit der angefochtenen Baugenehmigung Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungen, von denen Befreiungen erteilt worden sind, nachbarschützende Wirkung haben, sind nicht erkennbar. Auch eine Verletzung des bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Ermessensentscheidung von dem Antragsgegner zu beachtenden Rücksichtnahmegebots ist nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen worden noch kann anderweitig festgestellt werden, dass die erteilten Befreiungen deshalb rechtswidrig sind, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Abweichungen von den planerischen Festsetzungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Antragstellers genommen hat und sich dadurch die Situation seines Grundstücks unzumutbar verschlechtert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 und Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; jeweils m.w.N. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll das Wohngebäude der Beigeladenen in geschlossener Bauweise unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Ob die Grenze tatsächlich an dieser Stelle verläuft, ist eine zivilrechtliche Frage, die die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht berührt. Die Baugenehmigung wird gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Unabhängig davon ist aber auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben die Grenze zum Grundstück des Antragstellers überschreiten wird. Bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Grenzniederschrift vom 27.05.1987 ist ersichtlich, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwei aneinander errichtete Grenzwände vorhanden sind und die Grenze zwischen den Wänden verläuft. Bestätigt wird diese Feststellung durch das von den Beigeladenen vorgelegte Aufmaß des öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. X1. vom 14./18.05.2009. Danach liegt der Mauersockel, der von den Beigeladenen für ihr Vorhaben in Anspruch genommen wird, eindeutig auf ihrem Grundstück. Soweit der Antragsteller behauptet, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil aus Gründen der Standsicherheit eine zusätzliche - nicht genehmigte - Stütze erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Standsicherheit des Gebäudes in dem hier zutreffend nach § 68 BauO NRW durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist. Die bauaufsichtliche Prüfung ist insoweit auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Vorschriften beschränkt. Die Bestimmungen über die Standsicherheit, insbesondere § 15 BauO NRW, sind dort nicht aufgeführt. Insoweit bestimmt § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW, dass spätestens bei Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die Standsicherheit einzureichen ist. Ergibt die Prüfung, dass eine zusätzliche Stütze an der Nachbargrenze erforderlich ist, ist gegebenenfalls für eine von den genehmigten Bauvorlagen abweichende Bauausführung eine Nachtragsgenehmigung zu beantragen. Aus den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen kann der Antragsteller unabhängig davon, ob in der Sache die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, schon deshalb keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch herleiten, weil diese allein zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Nachbarn begründen können, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften jedoch durch das Nachbarrechtsgesetz nicht berührt werden (vgl. §§ 49 Abs. 2, 50 NachbG). Schließlich führt auch die Eintragung des auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Gebäudes als Baudenkmal nicht dazu, dass subjektive Rechte des Antragstellers durch das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt sein könnten. Die Unterschutzstellung eines Objekts erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung und vermittelt dem Denkmaleigentümer keinen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen des Denkmals. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2008 - 7 A 966/07 -, m.w.N.; Beschluss vom 09.06.1989 - 7 B 745/89 -, BRS 49 Nr. 146. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für billig gehalten, den Antragsteller nicht auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich diese nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) mit 5.000,00 EUR bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.