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Urteil

4 K 408/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0528.4K408.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am geborene Klägerin legte nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes am 31.01.2009 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs ab. 3 Mit Wirkung vom 01.02.2009 wurde die Klägerin auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Ihren Antrag vom 12.01.2009 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hatte der Beklagte zuvor durch Bescheid vom 19.01.2009 abgelehnt. 4 Am 17.02.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten sowie solchen Zeiten, in denen sie ihre im Dezember 2003 verstorbene Großmutter betreut habe, stehe ihr Lebensalter einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht entgegen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2009 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist zulässig und begründet. 12 Der Bescheid des Beklagten vom 19.01.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 13 In § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) vom 23.11.1995 in der hier anwendbaren Fassung ist festgelegt, dass in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos: In § 6 LVO findet sich eine abweichende Regelung; außerdem können gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO durch Entscheidung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. 14 Die durch § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte Höchstaltersgrenze ist nicht geeignet, den Anspruch eines Bewerbers auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.02.2009 15 - 2 C 19.07 -, juris, 16 festgestellt. Hierzu hat es im Einzelnen unter anderem Folgendes ausgeführt: 17 "Der Klägerin kann eine Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze (...) nicht entgegengehalten werden. Denn die Regelungen in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO sind unwirksam, weil sie von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Laufbahnverordnung wiederholt durch Parlamentsgesetz geändert worden ist und diese Änderungen auch Vorschriften über Altersgrenzen betreffen (s. etwa Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NW S. 498). Die Kompetenz der Verwaltungsgerichte zur inzidenten Kontrolle und Verwerfung von Verordnungen wird dadurch nicht eingeschränkt. Auch eine durch den Gesetzgeber geänderte Verordnung ist insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 <233 ff., 239 f.>). 18 Da es erforderlich ist, die Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ zu regeln (vgl. oben 1.), darf es der Verordnungsgeber nicht der Verwaltung überlassen, unter welchen Voraussetzungen sie an der Altersgrenze festhalten will. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch eine Altersgrenze eingeschränkt wird. Das lässt die Laufbahnverordnung jedoch zu. 19 Der Verordnungsgeber hat in § 52 Abs. 1 LVO eine Altersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in eine Lehrerlaufbahn normiert und daneben in § 6 LVO für alle Altersgrenzen der Laufbahnverordnung eng begrenzte Ausnahmen vorgesehen. Alle weiteren möglichen Ausnahmen hat er voraussetzungslos durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in das Ermessen der Verwaltung gestellt. Dies betrifft zum einen rechtlich gebotene Ausnahmen für weitere Verzögerungsgründe, zu denen insbesondere Dienstverpflichtungen nach Art. 12a GG zählen, und zum anderen gerade bezogen auf die Lehrerlaufbahnen die in diesem Bereich praktisch relevante Zulassung einer Überschreitung der Altersgrenze bei Bedarfssituationen, also die Übernahme von Bewerbern mit einer Ausbildung in Mangelfächern als Beamte auf Probe trotz Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze. 20 Aus diesem Grund hat sich ein für die Bewerber schwer durchschaubares Erlasswesen der Verwaltung zur Einhaltung der Altersgrenze entwickelt. Durch den sogenannten Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000, weitere Erlasse zur Begründung von Ausnahmen und Gegenausnahmen etwa für sogenannte Vorgriffseinstellungen oder Weiterqualifizierungen, verschiedene Erlasse zur Verlängerung und Ausweitung des Mangelfacherlasses und zu sonstigen Sonderregelungen für bestimmte Laufbahnen, etwa für Grundschullehrer, bis hin zu Dispensen für bestimmte Einstellungskampagnen ("1000-Stellen-Aktion") ist die verordnungsrechtliche Altersgrenze in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch Behördenentscheidungen überlagert worden. Das entspricht nicht dem Gebot der Normklarheit und begegnet mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG erheblichen Bedenken. So verbietet es sich, Bewerber um Beamtenstellen bereits deshalb abzulehnen, weil sie bereits als Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind. 21 Die dargestellten Mängel beschränken sich nicht auf die Verwaltungspraxis, sondern betreffen die Verordnung selbst, weil sie durch die an keinerlei Vorgaben gebundene Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO den Weg zu dieser Verwaltungspraxis eröffnet hat. Die Ausnahmeregelung steht ihrerseits in einem inneren Zusammenhang mit der Bestimmung der Altersgrenze für die Lehrerlaufbahnen in § 52 Abs. 1 LVO. Der rechtliche Mangel erfasst deshalb nicht nur § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO, sondern die Regelung über die Altersgrenzen für Lehrerlaufbahnen insgesamt, also auch die Grundnorm des § 52 Abs. 1 LVO. Der Verordnungsgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass über Ausnahmen von der Altersgrenze die Verwaltung auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO entscheiden kann und hat sich deshalb, abgesehen von den allgemeinen Ausnahmetatbeständen des § 6 LVO, auf die Festlegung der Altersgrenze beschränkt." 22 Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer an. 23 Nach alledem kann die Klägerin beanspruchen, dass der Beklagte ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze in § 52 Abs. 1 LVO erneut bescheidet. 24 Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.