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Urteil

1 K 2162/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0519.1K2162.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die den Beigeladenen vom Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10.04.2003 für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einem Carport auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 26, Flurstück 45 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 24.09.2007 werden aufgehoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke 43 und 44. Auf der Parzelle 44 befindet sich die Hofstelle seines landwirtschaftlichen Betriebes, die nördlich angrenzende Parzelle 43 dient als hofnahe Weidefläche. Die westlich an das Flurstück 44 anschließende Parzelle 48 hat der Kläger langfristig angepachtet; auch diese Parzelle dient als hofnahe Weidefläche. Östlich grenzt die Hofstelle des Klägers an den Q.----------weg . Auf der Ostseite dieser Straße liegt Wohnbebauung. Südlich der Hofstelle liegt das Flurstück 45 der Beigeladenen. Sowohl das Grundstück des Klägers als auch das der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Durchführungsplanes, der im Jahre 1961 aufgestellt und am 28.03.1963 genehmigt wurde. In diesem Durchführungsplan ist das Grundstück des Klägers mit "B 30" belegt. Dabei steht der Buchstabe "B" für Wohngebiet. Das Grundstück der Beigeladenen ist in dem Plan als nicht überbaubare Fläche vorgesehen, auf dem südlichen Grundstücksteil sollte eine öffentliche Verkehrsfläche angelegt werden. 3 Die Stadt C. hat im November 1999 beschlossen, den Durchführungsplan Nr. 1 durch die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1 "W.-----straße /T.-----weg " zu ändern. Sowohl das Grundstück des Klägers als auch das der Beigeladenen sind in dem Änderungsplan vom 08.10.2003 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 4 Mit Baugenehmigung vom 10.04.2003 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern und einem Carport auf dem südlich an die Hofstelle des Klägers anschließenden Flurstück 45. Der Abstand zwischen den Wohngebäuden der Beigeladenen und dem südlichen Stallgebäude der Hofstelle des Klägers beträgt ca. 12 - 15 m. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung gem. § 33 BauGB im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 1 - I. 1. Änderung und Erweiterung "W.-----straße /T.-----weg " -. 5 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und beantragte vor der erkennenden Kammer im Juni 2003, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, Az.: 1 L 641/03. Mit Beschluss vom 17.03.2003 wies die Kammer diesen Antrag ab mit der Begründung, das Bauvorhaben sei mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes vereinbar und unzumutbaren Immissionen werde das Vorhaben nicht ausgesetzt sein. 6 Auf die Beschwerde des Klägers ordnete das OVG NRW mit Beschluss vom 18.09.2003 im Verfahren 7 B 1597/03 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die den Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10.04.2003 an. Das OVG NRW führte aus, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung nicht auf den Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Änderung und Erweiterung "W.-----straße /T.-----weg " - der Stadt C. gestützt werden könne, da der Bebauungsplan an erheblichen Abwägungsmängeln leiden dürfte. Es hätte zumindest nahe gelegen, südlich des Hofgebäudes des Klägers nicht so nahe zu den Betriebsgebäuden, wie schließlich festgesetzt, eine für Wohnbebauung geeignete überbaubare Grundstücksfläche vorzusehen. Das Vorhaben sei dem Kläger gegenüber rücksichtslos, da es zu unzumutbaren Geruchsimmissionen am Grundstück der Beigeladenen kommen werde, die zu Beschränkungen des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers führten, denen er bislang nicht ausgesetzt gewesen sei. 7 Im November 2003 beantragten die Beigeladenen bei der Kammer, den Beschluss des OVG NRW vom 18.09.2003 aufzuheben und den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung abzulehnen. Die Sach- und Rechtslage habe sich geändert. Die Stadt C. habe in Reaktion auf die Entscheidung des OVG NRW das Sachverständigenbüro Uppenkamp und Partner mit der Erstellung einer Geruchsuntersuchung für das in Rede stehende Bauvorhaben beauftragt. Dieses Gutachten vom 07.10.2003 sei zum Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen durch das Stallgebäude auf dem klägerischen Grundstück ausgesetzt sei. 8 Mit Beschluss vom 04.03.2004 im Verfahren 1 L 1168/03 änderte die Kammer den Beschluss des OVG NRW vom 18.09.2003 und lehnte den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, unter Hinweis auf das zwischenzeitlich vorliegende Geruchsgutachten ab; eine unzumutbare Geruchsbelastung der Wohnhäuser der Beigeladenen sei nicht zu befürchten. 9 Mit Beschluss vom 21.04.2004 im Verfahren 7 B 684/04 wies das OVG NRW die Beschwerde des Klägers zurück. 10 Zuvor hatte der Kläger am 13.02.2004 beim OVG NRW einen Normenkontrollantrag gestellt, den Bebauungsplan Nr. 1 -"1. Änderung und Erweiterung, W.-----straße /T.-----weg " der Stadt C. für unwirksam zu erklären. 11 Mit Urteil vom 28.05.2005 im Verfahren 7 D 17/04.NE erklärte das OVG NRW diesen Bebauungsplan für unwirksam. Das OVG NRW führte aus, der Bebauungsplan genüge den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht. Die Stadt habe nicht berücksichtigt, in welchem Ausmaß der Betrieb des Klägers durch die Bebauungsplanfestsetzung betroffen sei. U. a. habe die Stadt C. dem Interesse des Klägers keine ausreichende Beachtung gegeben, dass nahe seiner Hofstelle keine mit der landwirtschaftlichen Nutzung unverträgliche Wohnnutzung entstehe. Das Geruchsgutachten der Uppenkamp und Partner GmbH vom 07.10.2003 sei insoweit ungeeignet, Bedenken gegen die Unverträglichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers und der geplanten Wohnnutzung auszuräumen. Insbesondere seien die in dem Gutachten angesprochenen Gerüche im unmittelbaren Nahbereich, sog. "Platzgerüche" nicht ausreichend gewürdigt worden. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2007 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch des Klägers gegen die den Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zurück. Er führte aus, die Argumentation des Klägers, sein landwirtschaftlicher Betrieb werde durch die angrenzende Wohnbebauung beeinträchtigt, greife nicht (mehr), weil der Bestandschutz bezüglich des südlich gelegenen Stallgebäudes erloschen sei. Wie aus der Akte des Beklagten zu entnehmen sei, sei anlässlich eines Ortstermins der Stadt C. mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und dem Staatlichen Umweltamt in einer Niederschrift am 29.03.2003 festgehalten worden, dass eine auf der Hofstelle des Klägers vorhandene Siloanlage nicht genutzt werde und dass auch keine Tierhaltung mehr stattfinde. Der Beklagte habe in weiteren Ortsterminen am 02.02., 23.03. und 13.07.2006 festgestellt, dass die Tierhaltung offensichtlich nicht wieder aufgenommen worden sei. Die Nutzung des südlichen Stallgebäudes des Klägers sei damit nach Aktenlage mehr als drei Jahre eingestellt gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erlöschen des Bestandschutzes habe der Kläger nunmehr besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Nutzungsaufgabe noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt habe. Der Kläger habe zwar vorgetragen, wegen mehrerer schwerer Erkrankungen die Bullenmast und die Schweinemast zeitweise reduziert zu haben. Belege dafür habe er jedoch nicht vorgelegt. Die vom Kläger geschilderten schweren Erkrankungen und die Tatsache, dass der Kläger im 70. Lebensjahr stehe, sprächen eher dafür, dass von einer beabsichtigten Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung, die über eine Hobby-Tierhaltung hinausgehe, nicht auszugehen sei. 13 Am 22.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er sei längere Zeit schwer erkrankt gewesen, auch mit stationären Krankenhausaufenthalten, und habe daher die Landwirtschaft in dieser Zeit zurückgefahren. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Landwirtschaft aufzugeben. Es handele sich auch nicht um eine Hobby-Tierhaltung. Er lebe ausschließlich von der Landwirtschaft und habe keine anderen Einnahmequellen. Er betreibe einen sog. Gemischt-Betrieb, der aus Rinder-, Schweinemast und Getreideerzeugung bestehe. Je nach Marktlage variiere der Schwerpunkt je nach dem, wo die größten Gewinne zu erzielen seien. Die Landwirtschaft werde er allein schon deshalb nicht aufgeben, weil er beabsichtige, den Hof seinem Neffen zu übergeben. 14 Der Kläger beantragt, 15 die den Beigeladenen vom Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10.04.2003 für den Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern und einem Carport auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 26, Flurstück 45 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 24.09.2007 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er macht geltend, nach dem Bestandsregister zur Rinderhaltung habe der Kläger in der Zeit vom 01.06.2002 bis 09.05.2007 durchschnittlich zehn Rinder gehalten. Eine Betätigung in diesem Umfang gehe über eine Hobby-Tierhaltung nicht hinaus. Darüber hinaus hätten die Beigeladenen erklärt, dass sie ca. ab dem Jahr 2000 nur sechs bis acht Rinder im nördlichen Teil des Gebäudes des Klägers und auf der westlichen Weide beobachtet hätten. 19 Der frühere Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 22.10.2008 verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 1 L 641/03 und 1 L 1168/03 sowie der gleichfalls beigezogenen Akte des OVG NRW bezüglich des Normenkontrollverfahrens 7 D 17/04.NE Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Die den Beigeladenen vom Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10.04.2003 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 24.09.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in nachbarlichen Rechten. 23 Die Baugenehmigung vom 10.04.2003 kann der Beklagte nicht auf den Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Änderung und Erweiterung "W.-----straße /T.-----weg " der Stadt C. stützen. Dieser Bebauungsplan leidet an erheblichen Abwägungsmängeln. Insbesondere hat der Plangeber die Interessen des Klägers, seine Hofstelle im Rahmen des Bestehenden weiterhin nutzen zu können, nicht ausreichend berücksichtigt. Auf die Normenkontrollklage des Klägers hat das OVG NRW 24 vgl. Urteil vom 28.10.2005 - 7 D 17/04.NE - 25 denn auch den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. 26 Maßgebend sind danach die Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 1 der Stadt C. . Dieser Plan sieht für den Standort der beiden Einfamilienhäuser, die die Beigeladenen planen, eine nicht überbaubare Grundstücksfläche bzw. eine öffentliche Verkehrsfläche vor. Die demnach erforderliche Befreiung kann der Beklagte den Beigeladenen jedoch nicht ohne Rechtsverletzung des Klägers erteilen. Das Vorhaben der Beigeladenen ist mit dem von § 31 Abs. 2 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. 27 So OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2003 - 7 B 1597/03 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183. 28 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Umfange zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2003 - 7 B 1597/03 -. 30 Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das Vorhaben der Beigeladenen dem Kläger unzumutbar. Es soll in unmittelbarem Nahbereich zur landwirtschaftlich genutzten Hofstelle des Klägers errichtet werden. Der Abstand zwischen dem südlichen Stall und den von den Beigeladenen geplanten Wohnhäusern beträgt nur 12 - 15 m. Dass es zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für die Beigeladenen kommen würde mit für den Kläger nicht hinnehmbaren Folgen, ist ohne Zweifel anzunehmen. Eines erneuten Geruchsgutachtens bedarf es hierzu nicht. Die Fenster der Stallanlage des Klägers nach Süden (zwei Fenster) sind zum Grundstück der Beigeladenen ausgerichtet. Die Oberlichter der Fenster können geöffnet werden. Schon das Staatliche Umweltamt Bielefeld hat in seiner Stellungnahme vom 25.02.2002 im Rahmen der Planaufstellung auf Bedenken wegen der Immissionen des landwirtschaftlichen Anwesens hingewiesen, die angesichts der geplanten Abstände zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der geplanten Wohnbebauung wegen nicht zu vermeidender "Platzgerüche" unabhängig von der Windrichtung zu Geruchsbelästigungen führen würden. In weiteren Stellungnahmen vom 09.04.2002 und 13.05.2002 hat es diese Bedenken erneuert und u. a. ausgeführt: "Langjährige Erfahrung zeigt, dass es bei faktisch nicht mehr vorhandenen Schutzabständen sehr häufig zu Belästigungen kommt, in der Regel sogar unabhängig von der Windrichtung... Der Konflikt verschwindet auch nicht einfach durch einen Federstrich des Behördenleiters." Die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens von der Stadt C. eingeholte Geruchsuntersuchung der Uppenkamp und Partner GmbH geht auf diese windunabhängigen Platzgerüche nur unzureichend ein, wie das OVG NRW in seinem Urteil vom 28.10.2005 im Verfahren 7 D 17/04.NE nachvollziehbar dargelegt und dieses Gutachten daher als unbrauchbar angesehen hat. 31 Angesichts der an Deutlichkeit nicht zu übertreffenden Aussagen des Staatlichen Umweltamtes Bielefeld steht für die Kammer fest, dass - wie hier geplant - Wohnhäuser in einem Abstand von 12 - 15 m von einem Kuhstall mit Fensterlüftung zu Immissionskonflikten führen würden mit der Folge, dass der Kläger damit rechnen muss, dass sein Betrieb aus Immissionsschutzgründen Beschränkungen unterworfen wird, denen er bislang nicht ausgesetzt war. Angesichts der Nähe der geplanten Wohnhäuser ist auch nicht ersichtlich, wie ohne ganz erheblichen Kostenaufwand des Klägers eine den Beigeladenen wohnverträgliche Immissionssituation geschaffen werden könnte. 32 Der Kläger kann diesen sich abzeichnenden Immissionskonflikt auch erfolgreich geltend machen. Dadurch dass der Durchführungsplan Nr. 1 auch sein Hofgrundstück einem Wohngebiet zugeordnet hat, sind seine landwirtschaftlichen Belange nicht unbeachtlich geworden. Der legal errichtete und genutzte Betriebsbestand ist durch den Durchführungsplan nicht illegal geworden, sondern durfte und darf vielmehr im Sinne eines passiven Bestandschutzes weiterhin im genehmigten Umfang genutzt werden. 33 OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2003 - 7 B 1597/03 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98. 34 Dieser Bestandschutz des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers ist auch nicht dadurch erloschen, dass der Kläger seine Landwirtschaft und vor allem seine Tierhaltung aufgegeben hat. Unabhängig von der Frage, ob das von der Bezirksregierung Detmold im Widerspruchsbescheid angewandte, vom Bundesverwaltungsgericht 35 vgl. Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BRS 97, 67, 36 entwickelte Zeitmodell bezüglich des Verlustes des Bestandsschutzes überhaupt anwendbar ist auf Betriebe, die sich den wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen und ihre Produktion teilweise zurückfahren müssen, ist nicht erkennbar, dass der Kläger seine Tierhaltung eingestellt oder auf eine den Bestandschutz nicht mehr wahrende Hobby-Tierhaltung zurückgefahren hat. 37 Der Kläger mag zwar, wie der Beklagte vorträgt, zwischen dem 01.06.2002 und dem 09.05.2007 nur im Durchschnitt zehn Rinder gehalten haben. Das allein spricht aber nicht für eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Betätigung und damit für eine Hobby-Tierhaltung. Noch im November 2004 anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des OVG NRW im Normenkontrollverfahren 7 D 17/04. NE standen im Stall des Klägers insgesamt 15 Rinder. Damals hat er noch zu Protokoll erklärt, wie er den Stall umbauen wolle. Die Gründe dafür, warum er danach nicht so viele Rinder wie möglicherweise geplant aufstallen konnte, hat der Kläger aus Sicht der Kammer plausibel dargelegt. Er musste seine landwirtschaftliche Tätigkeit nämlich aufgrund einer ernsthaften Erkrankung einschränken. Die hieraus folgende Reduzierung der beruflichen Betätigung hat jedoch nicht zum Verlust des Bestandschutzes geführt, weil die Nachbarschaft nicht damit rechnen konnte, dass dadurch ein endgültiger Zustand erreicht war. 38 Der Kläger war laut ärztlicher Bescheinigung des Dr. V. vom 08.12.2008 von Anfang 2006 bis März 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit hochgradig eingeschränkt. Er musste mehrfach stationär behandelt werden. Ihm ist im September und Oktober 2006 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ein hauptberuflicher Betriebsleiter von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse bewilligt worden. Das wäre sicherlich nicht möglich gewesen, wenn der Kläger die Landwirtschaft aufgegeben hätte. 39 Trotz der Erkrankung und seines Alters hat der Kläger auch nach seiner Genesung die Tierhaltung nicht etwa aufgegeben, sondern fortgeführt. Er betreibt Landwirtschaft auf möglicherweise niedrigem Niveau entsprechend seinem Alter und seinem Gesundheitszustand. Der Kläger lebt, wie er glaubhaft vorgetragen hat, ausschließlich von der Landwirtschaft. Er hat keine anderen Einkünfte. In einem solchen Fall kann von Hobby-Landwirtschaft oder - wie hier - Hobby-Tierhaltung, die zum Verlust des Bestandschutzes seiner landwirtschaftlichen Gebäude führen könnte, keine Rede sein. Dass der Kläger die Landwirtschaft weiter hauptberuflich betreiben will und Landwirtschaft auf dem Hof fortgeführt werden soll, folgt auch daraus, dass er beabsichtigt, den Hof demnächst an seinen Neffen zu übergeben. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben. 41 Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.