Beschluss
6 L 179/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0416.6L179.09.00
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Tenor
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe (ohne Ratenzahlung) bewilligt; Rechtsanwältin O. wird ihr beigeordnet.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Bachelor- Studium "Pädagogik der Kindheit" an der Fachhochschule C1. für die Zeit vom 30.03.2009 bis zum 31.08.2009 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe (ohne Ratenzahlung) bewilligt; Rechtsanwältin O. wird ihr beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Bachelor- Studium "Pädagogik der Kindheit" an der Fachhochschule C1. für die Zeit vom 30.03.2009 bis zum 31.08.2009 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin O. (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO) ist begründet, weil die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht teilweise oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt. Der sinngemäße Antrag vom 30.03.2009, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Bachelor-Studium "Pädagogik der Kindheit" an der Fachhochschule C1. für die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum 31.08.2009 (Ende des Bewilligungszeitraums) zu bewilligen, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu, d.h. ein überwiegend wahrscheinlicher materiell-rechtlicher Anspruch auf die beantragte Leistung. Für diesen Anspruch muss hier allerdings ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, weil die begehrte einstweilige Anordnung - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum - das vorwegnimmt, was die Antragstellerin grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe). Vgl. BVerwG, z.C. . Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl. 2000, 487 = NJW 2000, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. Selbst diese erschwerenden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein Anspruch der Antragstellerin nach den §§ 11 ff. BAföG auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen ist ganz überwiegend wahrscheinlich. Streitentscheidend für das vorliegende Verfahren ist die Frage, ob die Antragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG erfüllt. In diesem Zusammenhang schließt sich die Kammer der bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen vertretenen Rechtsauffassung an. Vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 07.01.2008 - 5 L 452/07 -, juris; VG Münster, Urteil vom 21.01.2009 - 6 L. 806/08 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 16.07.2008 - 5 L. 1481/07 -, abrufbar bei www.nrwe.de. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die Antragstellerin hat in der Zeit vom 22.08.2005 bis 20.06.2008 die Fachschule Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik - am S. - Berufskolleg des Kreises H. besucht, in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 das Berufspraktikum in Vollzeitform an der Kindertagesstätte "T. e.V." in H. absolviert und den Abschluss "Staatlich anerkannte Erzieherin" erreicht. Gemäß § 5 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK - wird in die Fachschule aufgenommen, wer unter anderem mindestens einen für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf abgeschlossen hat (Abs. 1 Nr. 1) oder wer eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist (Abs. 2 Satz 1). Diese für alle Fachschulen der Anlage E geltenden Bestimmungen sprechen zunächst dafür, dass auch die von der Antragstellerin besuchte Fachschule eine solche darstellt, deren Besuch i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Maßgebend für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung der besuchten Einrichtung zu den Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG sind allerdings Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Die formale Bezeichnung der Einrichtung in gesetzlichen Regelungen ist demgegenüber nicht entscheidend. Vielmehr sind die konkreten Zugangsvoraussetzungen der in Rede stehenden Ausbildungsstätte i.S.d. Anlage E der APO-BK in den Blick zu nehmen. Die (allein) den Fachbereich Sozialwesen betreffende Regelung des § 28 der Anlage E über die Aufnahmevoraussetzungen in diesem Fachbereich lässt in Abs. 1 Satz 3 "als gleichwertige Qualifizierung" gegenüber dem einschlägigen Ausbildungsberuf das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage C der APO-BK im Berufsfeld Sozialwesen zu. Die Bildungsgänge der Anlage C der Verordnung vermitteln gemäß § 1 Abs. 1 einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und den Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Gemäß diesen Regelungen haben Auszubildende somit auch dann die Möglichkeit, die Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, wenn sie noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch noch keine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Dem entsprechen der berufliche Werdegang der Antragstellerin und auch die im Internet (www.S1. - berufskolleg.de) aufgeführten Aufnahmevoraussetzungen der Fachschule für Sozialpädagogík am S. -Berufskolleg, nämlich - außer der Fachoberschulreife - entweder z.B. ein Abschluss mit beruflichen Kenntnissen in der Fachoberschule Klasse 12 für Sozial- und Gesundheitswesen oder eine Einzelfallentscheidung bei Bewerbern mit allgemeiner Hochschulreife (Abitur). Dementsprechend ist in der der Antragstellerin vom S. -Berufskolleg erteilten Bescheinigung nach § 9 BAföG vom 16.08.2006 ausdrücklich aufgeführt, dass ein Berufsabschluss keine Voraussetzung für den Bildungsgang der Antragstellerin ist. Da somit nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen zu der von der Antragstellerin besuchten Fachschule der Zugang zu dieser auch dann eröffnet wird, wenn der Auszubildende noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, hat der Absolvent dieser Ausbildung ausbildungsförderungsrechtlich keine Fachschulklasse abgeschlossen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG). Die Antragstellerin gehört vielmehr zu dem Personenkreis, den der Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG begünstigen wollte. Sinn der Regelung ist die förderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen. Da diese von den §§ 2 und 7 Abs. 1 BAföG nicht erfasst werden, würden Berufsfachschüler und Schüler "unechter" Fachschulklassen ohne die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG gegenüber den Ausbildungen im betrieblichen und dualen System schlechter gestellt, weil sie bei einem berufsqualifizierenden Abschluss nach dreijähriger Ausbildung ihren Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verlieren. Dieser Gruppe der Berufsfachschüler/Schüler von Fachschulklassen soll durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierenden Abschluss gewährt werden, um sie mit den im dualen System Ausgebildeten gleichzustellen. Die nunmehrige Ausbildung der Antragstellerin an der Fachhochschule C1. im Bachelor-Studiengang "Pädagogik der Kindheit" ist folglich eine weitere Ausbildung, die mit einem berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) endet und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG förderungsfähig ist. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach ihren eidesstattlich versicherten Angaben verfügt sie derzeit über kein nennenswertes Einkommen, mit dem sie ihre laufende Ausbildung finanzieren könnte. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohten ihr wesentliche Nachteile dergestalt, dass ihre Ausbildung konkret gefährdet wäre. Die Inanspruchnahme eines Studienkredits zur Finanzierung ihrer Ausbildung ist der Antragstellerin angesichts der ungewissen Zeitdauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und des daraus resultierenden Zinsrisikos nicht zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.