Urteil
4 K 1962/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0416.4K1962.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger steht als Q. im Dienst des beklagten Landes. Er war im Jahr 2006 längerfristig erkrankt und begehrt, dass ihm auf seinem Arbeitszeitkonto für im einzelnen bezeichnete Krankheitstage Stunden im Umfang der an diesen Tagen jeweils erfolgten Sollstundenbuchungen gutgeschrieben werden. 3 Mit Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2002 ist das Dezentrale Schichtdienstmanagement (im Folgenden: DSM) bei der Kreispolizeibehörde N. -M. eingeführt worden. Grundlage des DSM ist der Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Änderungserlasses vom 27. Juni 2001 (im Folgenden: DSM-Erlass), durch den für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im einzelnen benannter Organisationseinheiten der Kreispolizeibehörden Jahresarbeitszeitkonten eingeführt und die Erstellung von sog. Funktionsbesetzungsplänen vorgesehen werden. Der DSM-Erlass enthält von der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) abweichende Regelungen, sieht die Führung von Arbeitszeitkonten vor und enthält Anweisungen zu den auf diesen Konten vorzunehmenden Buchungen. 4 § 4 der in der Kreispolizeibehörde N. geschlossenen Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2002 regelt die Einführung eines verbindlichen Schichtplansystems. Nach § 6 a) der Dienstvereinbarung wird der Verbindlichkeitszeitraum des Schichtplans jeweils für zehn Tage im Voraus festgelegt und von Mittwoch, 13:00 Uhr, bis einschließlich Freitag der nächsten Woche genehmigt. Gemäß § 5 der Dienstvereinbarung sind von Wachdienst und Leitstelle im Frühdienst (in der Tabelle mit "F" bezeichnet) von 06.30 Uhr bis 12.30 Uhr, im Spätdienst ("S") von 12.30 Uhr bis 21.30 Uhr und im Nachtdienst ("N") von 21.30 Uhr bis 06.30 Uhr Dienst zu versehen. Ein 12-Stunden-Nachtdienst ("N 12") dauert von 18.30 Uhr bis 06.30 Uhr, ein 12-Stunden-Frühdienst ("F 12") von 06.30 bis 18.30 Uhr. Der Schichtplan (Anlage C zur Dienstvereinbarung) stellt sich dabei wie folgt dar: 5 Mo Di Mi Do Fr Sa So 1. Woche Dispo Dispo Dispo S S N 12 N 12 2. Woche - - F F F - - 3. Woche F F S Dispo - F 12 F 12 4. Woche N N - - Dispo Dispo Dispo 5. Woche S S N N N - - 6 An mit "-" bezeichneten Tagen hat die entsprechende Dienstgruppe wachfrei. Im Rahmen von sog. Dispo-Schichten (im obigen Schichtplan mit "Dispo" bezeichnet) wird einem Mitarbeiter entweder ein konkreter Dienst oder ein dienst- oder wachfreier Tag zugewiesen. 7 Die vom Kläger gerügten Buchungen auf seinem Arbeitszeitkonto betreffen sämtlich Werktage innerhalb des sog. Verbindlichkeitszeitraums des Schichtplans und stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: 8 Erkrankungszeitraum Dienstplanung für den Kläger Habenbuchung (h:min) Sollbuchung (h:min) Differenz (h:min) 31.03.2006 bis 03.04.2006 31.03.2006 Fr (Frühdienst) 9 03.04.2006 Mo (Frühdienst) 6:00 10 6:00 8:12 11 8:12 ./. 2:12 12 ./. 2:12 20.04.2006 bis 25.06.2006 25.04.2006 Di (Dispo-Schicht: wachfrei) 13 26.04.2006 Mi (Dispo-Schicht: wachfrei) 0:00 14 0:00 8:12 15 8:12 ./. 8:12 16 ./. 8: 12 17 21.08.2006 bis 03.09.2006 22.08.2006 Di (Frühdienst) 18 24.08.2006 Do (Dispo-Schicht: wachfrei) 19 25.08.2006 Fr (wachfrei) 6:00 20 0:00 21 0:00 22 8:12 23 8:12 24 8:12 25 ./. 2:12 26 ./. 8:12 27 ./. 8:12 28 06.09.2006 bis 07.01.2007 11.09.2006 Mo (Dispo-Schicht: Frühdienst) 29 12.09.2006 Di (Dispo-Schicht: Frühdienst) 30 13.09.2006 Mi (Dispo-Schicht: Frühdienst) 6:00 31 6:00 32 6:00 8:12 33 8:12 34 8:12 ./. 2:12 35 ./. 2:12 36 ./. 2:12 37 Summen 36:00 82:00 ./. 46:00 38 Mit Schreiben vom 1. März 2007 beantragte der Kläger, ihm für die in der zweiten Spalte der obigen Tabelle aufgeführten Tage weitere Stunden gutzuschreiben und legte zugleich Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe die entstandenen Minus-Stunden nicht ausgleichen können, da er aufgrund dessen, dass er nur allgemein dienstfähig gewesen sei, keine Dispo-Dienste habe übernehmen können. Der Dienstherr hätte ihm im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht Gelegenheit zum Stundenausgleich geben müssen. Insgesamt erschienen ihm die im DSM vorgenommenen Buchungen rechtlich nicht unbedenklich. 39 Mit Bescheid vom 21. August 2007, zugestellt am 27. August 2007, wies der Landrat als Kreispolizeibehörde N. -M. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, den Regelungen des DSM-Erlasses sei in allen Fällen Genüge getan worden. 40 Der Kläger hat am 24. September 2007 Klage erhoben mit dem Antrag, ihm mindestens 55 Stunden und 48 Minuten gutzuschreiben. Unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vortrags beantragt er nunmehr, 41 den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde N. -M. vom 21. August 2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm für den 31. März 2006, den 3. April 2006, den 25. April 2006, den 26. April 2006, den 22. August 2006, den 24. August 2006, den 25. August 2006, den 11. September 2006, den 12. September 2006 und den 13. September 2006 insgesamt 46 Stunden auf seinem Differenz-Konto gutzuschreiben. 42 Der Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Er weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger durchaus im Rahmen von Dispo-Schichten Dienste hätte übernehmen können. Dies habe er - der Kläger - etwa am 11., 12. und 13. September 2006 auch getan; er habe die Dienste dann lediglich wegen einer erneuten Erkrankung nicht wahrnehmen können. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf den DSM-Erlass und die Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2002. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 46 Entscheidungsgründe: 47 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 48 Die danach noch anhängige Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die im Klageantrag bezeichneten Tage weitere Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. 49 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus dem DSM-Erlass. 50 Der DSM-Erlass beinhaltet, gestützt auf § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol), von den nach § 1 AZVOPol vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeiten abweichende Regelungen. Danach darf - u.a. - die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 28 Stunden nicht unterschreiten, und als regelmäßige tägliche Arbeitszeit sind mindestens 6 Stunden vorgeschrieben. 51 Als Arbeitszeitkonten werden nach dem DSM-Erlass des Innenministeriums für jeden Mitarbeiter ein Soll-Konto, ein Haben-Konto, ein Differenz-Konto und ein Mehrdienst-Konto geführt. Für das Soll-Konto wird vorgeschrieben, dass dieses an jedem Werktag von Montag bis Freitag um 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit anwächst; das sind auf der Grundlage einer 41-Stunden-Woche bei Vollzeitkräften derzeit 8 Stunden und 12 Minuten. Unter Ziffer 2.3 des DSM-Erlasses wird des Weiteren ausgeführt: 52 "Das Soll-Konto wird automatisch mit der dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin zugeschriebenen Soll-Arbeitsleistung fortgeschrieben. 53 Alle übrigen persönlichen Konten werden entsprechend der vorgeplanten oder tatsächlichen Dienstleistung bzw. Abwesenheit fortgeschrieben. (...) Hinsichtlich der Vorplanung von Dienstfrei gilt Folgendes: 54 a) Vor Eintritt der Verbindlichkeit der Dienstplanung sind die gemäß § 8 AZVO Pol zu gewährenden dienstfreien Tage festzulegen. Diese - z. B. im Rahmen einer Schichtenfolge fest vorgeplanten - Tage (wachdienstfreie Tage) werden in der Dienstplanung mit dem Programm SP Expert durch einen Schrägstrich ( / ) gekennzeichnet. Durch die Planung ist sicherzustellen, dass die Zahl der wachdienstfreien Tage im Laufe eines Jahres die Zahl der Samstage, Sonntage und Wochenfeiertage nicht unterschreitet. 55 b)Die Vorplanung weiterer Tage ohne Dienst ist im Programm SP Expert mit der Bezeichnung "dfr" (dienstfrei) zu kennzeichnen; "dfr" führt nicht zu einer Belastung des Mehrdienstkontos." 56 Auf dem Haben-Konto wird nach der Regelung in Ziffer 2.3.2 des DSM-Erlasses "jeder tatsächlich geleistete Dienst (...) gutgeschrieben". Weiter heißt es dort: 57 "Bei Krankheit wächst das Haben-Konto um die Stunden, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach dem verbindlichen Dienstplan hätte tatsächlich leisten sollen. 58 Innerhalb der Verbindlichkeit der Dienstplanung führt Krankheit an dienstfreien Tagen zu folgenden Buchungsvorgängen: 59 Gem. Nr. 2.3, Fall a: An Tagen, die als "wachfrei" definiert wurden (in SP Expert mit Schrägstrich gekennzeichnet) werden keine Stunden auf das Haben-Konto gebucht. Gem. Nr. 2.3, Fall b: An zusätzlichen freien Tagen, die mit der Bezeichnung "dfr" gekennzeichnet wurden, wird dem Haben-Konto der Mitarbeitern / des Mitarbeiters die Stundenzahl aufgebucht, die der werktäglichen Sollstundenbuchung entspricht. 60 Bei längerer Krankheit oder bei im Voraus bekanntem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt wächst das Haben-Konto um die Stunden, die an dem jeweiligen Tag dem Soll-Konto hinzugefügt werden. (...)". 61 Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2009 auch zugestanden hat, sind die Buchungen auf seinem Haben- und Soll-Konto entsprechend der Regelungen unter Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 des DSM-Erlasses erfolgt. Das Soll-Konto des Klägers ist jeweils um 8 Stunden und 12 Minuten angewachsen, da die bezeichneten Tage sämtlich Werktage waren, und seinem Haben-Konto sind - nur - diejenigen Stunden gutgeschrieben worden, die er an diesen Tagen nach dem verbindlichen Dienstplan hätte tatsächlich leisten sollen. Dies waren für die Tage, an denen der Kläger nach dem Schichtplan Frühdienst hatte bzw. im Rahmen einer sog. Dispo-Schicht für diesen eingeteilt war (nämlich am 31. März 2006, 3. April 2006, 22. August 2006, 11. September 2006, 12. September 2006 und 13. September 2006) jeweils 6 Stunden. Am 25. und 26. April 2006 sowie am 24. und 25. August 2006 hatte der Kläger im Rahmen von Dispo-Schichten bzw. unmittelbar nach dem Dienstplan wachfrei gemäß Ziffer 2.3.2 Absatz 4 Satz 1 des DSM-Erlasses, sodass insoweit auch zutreffend keine Buchungen auf seinem Haben-Konto vorgenommen wurden. 62 Ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift weiterer Stunden ergibt sich auch nicht aus dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden und in den Regelungen in §§ 9, 9a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 79 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht "ersatzweise" nachzuholen ist und wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet. 63 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 14.03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 864 f., auch in juris. 64 Denn durch die Buchungen auf den Arbeitszeitkonten des Klägers wird diesem Grundsatz Rechnung getragen. 65 § 1 Abs. 1 AZVOPol sieht eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von Polizeivollzugsbeamten von 41 Stunden pro Woche vor. Diese regelmäßige Wochenarbeitszeit wird auch vom DSM-Erlass zugrundegelegt, indem dort in Ziffer 2.3.1 bestimmt wird, dass das Soll-Konto eines Mitarbeiters an jedem Werktag um 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit, derzeit also um 8 Stunden und 12 Minuten anwächst; an Wochenenden und Wochenfeiertagen werden dagegen - insoweit in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 AZVOPol - auf dem Soll-Konto keine Buchungen vorgenommen. Soweit also auch im Krankheitsfall an Wochentagen 8 Stunden und 12 Minuten auf dem Soll-Konto eines Mitarbeiters verbucht werden, wird dieser genau so behandelt, als hätte er Dienst geleistet. 66 Auch durch die während der Erkrankung eines Mitarbeiters nach dem DSM-Erlass vorgenommenen Haben-Buchungen wird dieser arbeitszeitrechtlich korrekt behandelt. Im Verbindlichkeitszeitraum der Dienstplanung wird ihm - ebenso wie dem diensttuenden Beamten - die Dienstzeit gutgeschrieben, die er nach dem Plan hätte leisten müssen. Infolgedessen werden an wachfreien Tagen gemäß Ziffer 2.3 a) des DSM-Erlasses keine Stunden auf dem Haben-Konto verbucht, weil diese Tage wie Wochenenden und Wochenfeiertage für einen "normalen", auf der Grundlage der Regelungen der AZVOPol tätigen Polizeivollzugsbeamten keine Arbeitszeit sind. Soweit im Rahmen des Schichtplansystems an Tagen, an denen der Beamte erkrankt, weniger als die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und 12 Minuten als Dienstzeit vorgesehen ist - also insbesondere bei der Einteilung zum Frühdienst -, ist auch dies nicht zu beanstanden. Eine derartige "Minderarbeit" (im untechnischen Sinn) ist nämlich auch im Rahmen eines Schichtplansystems in die regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen und wird durch Mehrarbeit (ebenfalls im untechnischen Sinne) zu anderen Zeiten ausgeglichen. Insoweit hat eine "durch Minderarbeit gewonnene Freizeit des Beamten rechtlich keine andere Qualität (...) als seine sonstige arbeitsfreie Zeit. Bei Erkrankung während der gewährten Minderarbeit ist der dahingehende Anspruch daher verbraucht, ähnlich wie z. B. eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes auch zu Lasten des Beamten geht." 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 2 B 120/90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1991, 641, m.w.N., auch in juris; vgl. auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 6. Mai 2008 - 2 K 1197/07 -, juris. 68 Die Kammer hat des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des DSM-Erlasses in anderer Hinsicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung von erkrankten Polizeivollzugsbeamten führen oder sonst willkürlich sind. Auch der Kläger hat dies nicht substantiiert behauptet. Der bloße Umstand, dass während seiner Erkrankungen an den genannten Tagen mehr Stunden auf seinem Soll- als auf seinem Haben-Konto verbucht worden sind, ist vielmehr allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger insoweit "Pech" hatte, als die Erkrankungen in Schichten fielen, in denen er nach der verbindlichen Planung in relativ geringem Umfang Dienst hätte leisten müssen. Wäre er dagegen beispielsweise erkrankt, während seine Dienstgruppe die erste, dritte oder fünfte Woche im Schichtfolgesystem hätte abdecken müssen, hätte er mehr Stunden auf seinem Haben-Konto gutgeschrieben bekommen als ihm auf der anderen Seite ins Soll gestellt worden wären. Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung anschaulich auf die Buchungen auf den Arbeitszeitkonten hingewiesen, die etwa am Wochenende während der ersten oder dritten Schichtplanwoche vorgenommen werden: Den betroffenen Beamten werden für Samstag und Sonntag die verbindlich vorgesehenen 12-Stunden-Dienste (N 12 oder F 12 auf dem Schichtplan), also insgesamt 24 Stunden auf ihren Haben-Konten gutgeschrieben. Auf den Soll-Konten finden dagegen keine Buchungen statt, da es sich um ein Wochenende handelt. Die jeweiligen Beamten geraten damit also mit 24 Stunden "ins Plus". 69 Dies zeigt nach Auffassung der Kammer, dass sich die im Krankheitsfall während des Verbindlichkeitszeitraums des Schichtplans vorzunehmenden Buchungen auf den Arbeitszeitkonten des Beamten im Mittel letztlich ausgleichen. Von einem willkürlichen, den erkrankten Beamten benachteiligenden Verfahren kann damit nicht die Rede sein. 70 Soweit der Kläger schließlich behauptet hat, er habe die infolge seiner Erkrankungen im Jahr 2006 aufgelaufenen "Minus-Stunden" nicht ausgleichen können, lässt sich dies in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehen. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen - und belegt durch die am 11., 12. und 13. September 2006 vom Kläger im Rahmen von sog. Dispo-Schichten übernommenen Frühdienste - vorgetragen, dass für den Kläger durchaus die Gelegenheit bestanden habe, zusätzliche Dienste mit dem Ziel zu übernehmen, sein Differenz-Konto auszugleichen. Darüber hinaus ist den vom Kläger vorgelegten Monatsbögen für September 2006 und Juli 2007 zu entnehmen, dass er das zum Stichtag 30. September 2006 auf seinem Sollkonto bestehende Minus von fast 90 Stunden bis Ende Juli 2007 auf ca. 21 Minusstunden, also um nahezu 70 Stunden verringert hat. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.