Urteil
4 K 1835/08
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter handelt in der Regel grob fahrlässig, wenn er ein Dienstfahrzeug betankt, ohne sich vorab zu vergewissern, welcher Kraftstoff erforderlich ist.
• Bei Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs ist der Beamte nach § 84 Abs.1 LBG zum Schadensersatz verpflichtet, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
• Subjektive Umstände wie Eilbedürftigkeit oder erhebliche Überforderung können die Annahme grober Fahrlässigkeit entfallen lassen, sind aber nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Grob fahrlässige Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs führt zu Schadensersatzpflicht • Ein Beamter handelt in der Regel grob fahrlässig, wenn er ein Dienstfahrzeug betankt, ohne sich vorab zu vergewissern, welcher Kraftstoff erforderlich ist. • Bei Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs ist der Beamte nach § 84 Abs.1 LBG zum Schadensersatz verpflichtet, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. • Subjektive Umstände wie Eilbedürftigkeit oder erhebliche Überforderung können die Annahme grober Fahrlässigkeit entfallen lassen, sind aber nachzuweisen. Der Kläger ist Beamter und Fahrer eines dienstlichen Rettungstransportswagens. Bei einer Einsatzfahrt am 19. Januar 2008 tankte er an einer bekannten Tankstelle und füllte offenbar Superbenzin statt Dieselkraftstoff ein. Das Fahrzeug blieb stehen; eine Werkstatt stellte Benzin im Dieseltank fest und reparierte das Fahrzeug für 3.740,97 EUR, die die Stadt zahlte. Die Stadt forderte vom Kläger gemäß § 84 LBG zwei Drittel des Schadens (2.493,98 EUR), der örtliche Personalrat stimmte zu. Der Kläger gab an, schlechte Lichtverhältnisse, Eile wegen einer Besuchergruppe und mögliche Vertauschung von Zapfhähnen könnten die Verwechslung erklärt haben. Die Stadt wies entgegen, die Tankstelle sei ausreichend gekennzeichnet und frühere Fälle hätten ebenfalls zu Ersatzforderungen geführt. Der Kläger klagte gegen den Bescheid zur Erhebung des Schadensersatzes. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig. • Anwendbare Norm: § 84 Abs.1 LBG gewährt dem Dienstherrn Ersatzanspruch, wenn ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig Dienstpflichten verletzt. • Maßstab der Haftung: Grobe Fahrlässigkeit bemisst sich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen; es ist zu prüfen, ob die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen wurde und was jedem hätte einleuchten müssen. • Pflichten des Beamten: Zu den Dienstpflichten gehört der sorgsame Umgang mit dienstlichen Sachgütern, insbesondere die vor dem Tanken gebotene Vergewisserung über die richtige Kraftstoffart; auch Nachkontrolle anhand des Tankbelegs ist geboten. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger wusste, dass sein Wagen Diesel benötigt; er hat daher die erforderliche Sorgfalt verletzt, weil Zapfhahnwahl und Tankquittung nicht ausreichend beachtet wurden. • Entlastende Umstände: Vom Kläger vorgebrachte Umstände (schlechte Lichtverhältnisse, Eile wegen Besuchergruppe, angebliche Vertauschung der Zapfhähne) genügen nicht, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen; es lag kein Einsatznotfall oder sonstige außergewöhnliche Zeitnot vor. • Höhe des Ersatzanspruchs: Der ersatzfähige Schaden bemisst sich am Vermögensnachteil des Dienstherrn; die gewählte Quote von zwei Dritteln zu Lasten des Klägers ist sachlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid vom 8. Mai 2008 ist rechtmäßig, weil der Kläger seine Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem Dienstfahrzeug grob fahrlässig verletzt hat, indem er Superbenzin statt Diesel tankte. Folglich trägt der Kläger den ihm zugerechneten Anteil an den Reparaturkosten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Durch diese Entscheidung bleibt der geltend gemachte Ersatzanspruch der Beklagten in voller Höhe wirksam.