Urteil
3 K 2990/08
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs.3 GewO setzt voraus, dass der Aufstellungsort den in §1 SpielVO genannten Voraussetzungen entspricht.
• Wettannahmestellen im Sinne des §1 Abs.1 Nr.3 SpielVO sind nur solche von konzessionierten Buchmachern im Sinne des RWG und der AB RWG.
• Eine gemeinschafts- oder verfassungskonforme Auslegung der SpielVO führt nicht dazu, fehlende nationale Konzessionserfordernisse zu fingieren.
• Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert, wenn keine planwidrige Gesetzeslücke und kein rechtsanaloger Interpretationsbedarf vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Geeignetheitsbestätigung für Aufstellung von Geldspielgeräten in Sportwettenvermittlungsstelle • Eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs.3 GewO setzt voraus, dass der Aufstellungsort den in §1 SpielVO genannten Voraussetzungen entspricht. • Wettannahmestellen im Sinne des §1 Abs.1 Nr.3 SpielVO sind nur solche von konzessionierten Buchmachern im Sinne des RWG und der AB RWG. • Eine gemeinschafts- oder verfassungskonforme Auslegung der SpielVO führt nicht dazu, fehlende nationale Konzessionserfordernisse zu fingieren. • Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert, wenn keine planwidrige Gesetzeslücke und kein rechtsanaloger Interpretationsbedarf vorliegt. Die Klägerin ist Automatenaufstellerin mit einer kommunalen Erlaubnis und beantragte eine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von zwei Geldspielgeräten in den Geschäftsräumen eines Sportwettenvermittlers (Betreiber) in W. Der Betreiber vermittelt Sportwetten an einen in Großbritannien konzessionierten Buchmacher, besitzt jedoch keine deutsche Erlaubnis nach §33i GewO. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Aufstellungsort weder Spielhalle noch Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers im Sinne der SpielVO sei. Die Klägerin rügte, die Betriebsstätte sei einer Wettannahmestelle gleichzusetzen und berief sich unter anderem auf gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte sowie auf die Konzession des ausländischen Buchmachers. Sie verlangte die Verpflichtung zur Erteilung der Geeignetheitsbestätigung; der Beklagte begehrte Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Geeignetheitsbestätigung (§113 Abs.5 VwGO). • Materiellrechtlich ist maßgeblich, dass die nur in §1 SpielVO aufgeführten geeigneten Orte zu den Voraussetzungen einer Geeignetheitsbestätigung gehören (§33c Abs.3 i.V.m. §33f Abs.1 GewO). • Die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen des §1 Abs.1 Nr.2 (Spielhalle/ähnliches Unternehmen) und Nr.3 (Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher) liegen im vorliegenden Fall nicht vor; der Betreiber ist kein konzessionierter Buchmacher im Sinne des RWG/AB RWG. • Der Wortlaut des §1 Abs.1 Nr.3 SpielVO ist eindeutig und lässt keine Ausdehnung auf nicht konzessionierte Sportwettenvermittler zu; eine Auslegung ist hier ausgeschlossen. • Eine gemeinschafts- und verfassungskonforme Auslegung führt nicht dazu, die fehlende nationale Konzession durch Auslegung zu ersetzen; selbst bei Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag bliebe es dem Gesetzgeber vorbehalten, Zugangsregeln wie Konzessionen zu schaffen. • Eine analoge Anwendung scheitert, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt und die SpielVO nach ihrem Regelungszusammenhang als abschließend konzipiert ist. • Eine Aussetzung des Verfahrens zur Abwarten einer EuGH-Entscheidung war nicht erforderlich, weil diese nicht entscheidungserhebliche Auswirkungen für die vorliegende Rechtslage erzeugt hätte. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung der Geldspielgeräte, weil der Aufstellungsort nicht zu den in §1 SpielVO genannten geeigneten Orten gehört und der Betreiber keine nationale Buchmacherkonzession besitzt. Eine gemeinschafts- oder verfassungskonforme Auslegung sowie eine Analogie können die fehlenden konzessionellen Voraussetzungen nicht ersetzen. Folglich besteht kein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Bestätigung; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.