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Urteil

7 K 3073/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0318.7K3073.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in C. geborene Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er ist verwitwet, ein Kind von ihm ist verstorben. Über einen Schul- oder Berufsabschluss verfügt der Kläger nicht. 3 Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten: 4 - Amtsgericht C. , Urteil vom 02.06.1989, zwei Freizeitarreste sowie gemeinnützige Arbeit wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. 5 - Amtsgericht C. , Urteil vom 12.03.1991, Geldbuße über 1.200 DM wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen, davon einmal im Versuch handelnd, sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit fahrlässiger Körperverletzung. 6 - Amtsgericht C. , Urteil vom 12.05.1992, acht Monate Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. 7 - Amtsgericht C. , Urteil vom 19.03.1993, ein Jahr und zehn Monate Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung der Verurteilung vom 12.05.1992 wegen Anstiftung zur fortgesetzten Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug sowie wegen fortgesetzten Erwerbs von Heroin, teilweise tateinheitlich mit fortgesetztem gewerbsmäßigen Handeln in nicht geringer Menge. 8 - Amtsgericht C. , Urteil vom 26.07.1994, Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und einem Monat unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19.03.1993 wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall. 9 - Amtsgericht C. , Urteil vom 07.02.1995, Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Einbeziehung der Verurteilung vom 26.07.1994 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in vier Fällen. 10 - Strafbefehl des Amtsgerichts I1. vom 12.10.1995, Geldstrafe von 15 Tagessätze wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. 11 - Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 17.09.1996, Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs. 12 - Urteil des Amtsgerichts C. vom 21.04.1997, Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen. 13 - Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 01.09.1997, Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung. 14 - Amtsgerichts C. , Urteil vom 05.08.1999, Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln. 15 - Amtsgericht C. , Urteil vom 23.03.2000, sechs Monate Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. 16 - Amtsgericht C. , Urteil vom 06.07.2000, Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. 17 - Amtsgericht O. , Urteil vom 07.12.2001, Freiheitsstrafe von einem Monat wegen Diebstahls. 18 - Amtsgericht O. , Urteil vom 05.03.2002, Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 07.12.2001 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei tatmehrheitlichen Fällen. 19 - Amtsgericht O. , Urteil vom 14.12.2004, Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Diebstahls in zwei Fällen, Nötigung in zwei Fällen, versuchter Erpressung, falscher Verdächtigung und wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen. 20 - Amtsgericht O. , Strafbefehl vom 07.02.2006, Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Passdokumente. 21 - Amtsgericht O. , Urteil vom 05.04.2007, Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und Diebstahls. 22 - Amtsgericht N1. , Urteil vom 08.06.2007, Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der Verurteilung vom 05.04.2007 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. 23 - Amtsgericht C. , Urteil vom 02.07.2007, Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall. 24 In den Gründen der letztgenannten Entscheidung heißt es, dass der Kläger keinen Beruf erlernt habe, verwitwet sei und sein Sohn ebenfalls verstorben sei. Seit dem Jahre 1992 zögen sich Drogendelikte wie ein roter Faden durch den Lebensweg des Klägers. Ernsthafte Bemühungen, vom Drogenkonsum abzukommen, habe der Kläger bisher nicht unternommen. Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sei nicht in Frage gekommen, denn der Kläger habe frühere Bewährungschancen nicht zu nutzen gewusst. In früheren Jahren gewährte Strafaussetzungen hätten widerrufen werden müssen. Sogar die Strafvollstreckungen schienen bisher nicht die gewünschte Wirkung erzielt zu haben. Erst im November 2005, neun Monate vor der jetzt abgeurteilten Tat, sei der Kläger aus der Strafhaft entlassen worden. Demnach seien keine Anhaltspunkte für eine günstige Prognose erkennbar. 25 Unter dem 10.06.2008 führte die Drogenberatung e.V. C. aus, dass der Kläger am 14.05.2008 aus einer Therapiemaßnahme geflüchtet sei. 26 Mit Bescheid vom 16.09.2008 wies der Beklagte den Kläger mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus an. In der Vergangenheit war der Kläger im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse, über zuletzt von ihm gestellte Erteilungs‑/Verlängerungsanträge ist nicht förmlich entschieden worden. 27 In der Begründung der Ausweisungsentscheidung heißt es, dass der Kläger Berechtigter nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) sei. Deshalb komme eine Ausweisung nur nach Ermessen in Betracht. Diese Ermessensentscheidung falle jedoch zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger verfüge weder über einen Schul- noch über einen Berufsabschluss. Er habe zwar zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei kurzzeitig sogar selbständig gewesen. Der Kläger habe es jedoch nicht geschafft, längerfristig auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht sei somit nicht erfolgt. Der Kläger sei über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getreten und Bewährungsversager. Ferner habe der Kläger in den letzten Jahren keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um seinem Drogenkonsum entgegenzuwirken. Vielmehr sei er zuletzt sogar aus den Krankenanstalten H. geflohen. 28 Am 21.10.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 29 Zu deren Begründung führt er aus, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG verkannt habe. Selbst wenn man dem nicht folge, sei seine Ausweisung jedenfalls ermessensfehlerhaft verfügt, denn er lebe seit seiner Geburt in Deutschland und sei auch bei verschiedenen Firmen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der Türkei habe er keine Verwandten mehr. Auch müsse seine besondere Lebensgeschichte gewürdigt werden. So sei seine Ehefrau bereits im Alter von 17 Jahren verstorben. Der gemeinsame Sohn sei im Alter von 12 Jahren verstorben. Vor allem der Tod seines Sohnes habe dazu geführt, dass er seine selbständige Tätigkeit aufgegeben habe und letztlich seinen Drogenkonsum wieder aufgenommen habe. Er sei aber immer bemüht gewesen, seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen. Seine Flucht aus den Krankenanstalten H. beruhe auf einer Kurzschlussreaktion. Sein Ziel sei es seinerzeit gewesen, sich auf freiem Fuß befindlich um einen Therapieplatz sowie eine Kostenzusage zu bemühen. Soweit ihm der Beklagte vorhalte, er habe gegenüber Bediensteten der JVA Bedrohungen zum Nachteil seiner Schwester ausgesprochen, so sei er seinerzeit mißverstanden worden. Er habe den Bediensteten der JVA eindeutig erklärt, dass er sog. Ehrenmorde ablehne. 30 Der Kläger beantragt, 31 den Bescheid des Beklagten vom 16.09.2008 aufzuheben. 32 Der Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Er führt aus, dass der Kläger wiederholt verwarnt und ihm auch die Ausweisung angedroht worden sei. Der Kläger sei jedoch immer wieder straffällig geworden und weiterhin drogenabhängig. Im Hinblick auf die Vielzahl und Schwere der begangenen Straftaten und die negative Sozial- bzw. Legalprognose sei die Ausweisungsverfügung rechtmäßig. Mittlerweile habe das Amtsgericht N1. auch nachträglich eine neue Gesamtstrafe von drei Jahren gebildet. Danach erfülle der Kläger auch einen Ist-Ausweisungstatbestand. Weiter habe die JVA unter dem 03.02.2009 mitgeteilt, dass eine Therapieanbahnung von der dortigen Suchtberatung nicht mehr unterstützt werde. Ursächlich dafür sei u.a., dass der Kläger gegenüber den Pädagogen der JVA mehrfach geäußert habe, dass er mit der derzeitigen Lebensführung seiner Schwester nicht einverstanden sei. Er habe dieser eine Frist gesetzt, ihr Leben zu ordnen. Geschehe dies nicht, sei es seine Pflicht, seine Schwester und deren Lebenspartner umzubringen. Dafür gehe er gerne wieder in Haft. Diese Äußerung des Klägers belegten eine eindeutige Gewaltbereitschaft und eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer gravierender Straftaten. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 37 Die Klage ist unbegründet. 38 Das Gericht war nicht verpflichtet, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und diesen in der mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören. Eine derartige Verpflichtung folgt aus § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen sowie dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten. Im Übrigen ist nicht dargetan, was davon Abweichendes im Falle einer persönlichen Anhörung des Klägers vorgetragen werden sollte. Mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte angemessen und ausreichend vertreten ist. 39 Die angefochtene Ausweisungsverfügung des Beklagten ist im für die Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, InfAuslR 2008, 41 156 f., 42 rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - erworben hat. 43 Der Umstand, dass die in der Hauptsache angefochtene Ausweisungsverfügung ohne Erlass eines Widerspruchsbescheides erging, führt nicht auf eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der Ausweisung. Allerdings forderte Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25.02.1964, welche auf Berechtigte nach dem ARB 1/80 anwendbar war, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, 45 im Grundsatz ein zweistufiges Prüfungsverfahren, in dem neben der Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Entscheidung auch deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen war. Diese Regelung ist jedoch mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden. Eine Nachwirkung im Sinne eines europarechtlichen Bestandsschutzes entfaltet die Regelung nicht. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2007 - 17 B 603/07 -. 47 Die Nachfolgeregelung, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, enthält – so sie auf den Kläger überhaupt anwendbar ist - keine Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG entsprechende Verfahrensregelung. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2007 - 17 B 603/07 -. 49 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen eines Ist-Ausweisungstatbestandes gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG, denn er ist nach dem Beschluss des Amtsgerichts N1. vom 28.11.2008 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden bzw. er ist innerhalb von fünf Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt worden. Ob dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu Gute kommt, mag zu seinen Gunsten unterstellt werden. Der Kläger kann unter dieser Maßgabe nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), ferner wird die vorliegende Ist-Ausweisung zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). 50 Hier liegen die vom nationalen Recht geforderten schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen die Ausweisung rechtfertigende schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel u.a. in den Fällen des hier verwirklichten § 53 AufenthG vor. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung bei der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes in aller Regel eine Ausweisung eines Ausländers erfordert und zugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt. Die Worte „in der Regel“, die das AufenthG auch an anderer Stelle verwendet, beziehen sich auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall knüpft an die für die gesetzliche Regel maßgeblichen Gründe an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unabhängig davon gilt, ob im Einzelfall spezial- oder generalpräventive Gründe, die den Ausweisungstatbeständen des § 53 AufenthG in gleicher Weise zugrunde liegen, zum Tragen kommen. Wegen ihrer sowohl spezial- als auch generalpräventiven Ausrichtung tritt die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt. 51 Hier ist eine Ausnahme von der Regel jedenfalls unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht gegeben. 52 Der Kläger ist Bewährungsversager und über Jahrzehnte hinweg mit Drogendelikten in Erscheinung getreten. Er hat Therapiemaßnahmen abgebrochen. Die Verbüßung von Freiheitsstrafen hat ihn ebenfalls nicht von der Verübung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seine Drogenabhängigkeit in den Griff bekommen hat. Eine Drogentherapie ist offensichtlich noch immer nicht erfolgreich durchgeführt worden. Das kontinuierliche straffrechtsrelevante Verhalten zeigt vielmehr, dass der Kläger seine eigenen Wert- und Moralvorstellungen über die deutsche Rechtsordnung stellt. Von daher spricht alles dafür, dass der Kläger auch künftig schwerwiegende Straftaten begehen wird. Ein etwaiges Wohlverhalten während der Haft - was im Übrigen kaum erkennbar ist - steht dieser negativen Sozialprognose nicht entgegen, denn der insoweit in den Blick zu nehmende Zeitraum ist in Anbetracht des langjährigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers viel zu kurz bemessen, um Grundlage einer verlässlichen Prognose zu sein. Zudem stellt ein Wohlverhalten während der Haft vor dem Hintergrund einer drohenden Aufenthaltsbeendigung eine Selbstverständlichkeit dar. Schließlich ist keinerlei Perspektive wie etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob der Kläger die ihm vom Beklagten zur Last gelegten Bedrohungen zum Nachteil seiner Schwester tatsächlich ausgesprochen hat, nicht an. 53 Allerdings dürfte der Beklagte nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG, 54 vgl. Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, InfAuslR 2008, 116 f., 55 gehalten sein, über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Mit seiner Entscheidung vom 23.10.2007 hat das BVerwG - a.a.O. - den Maßstab, nach dem ein eine Ermessensentscheidung bedingender Ausnahmefall von der Regelausweisung vorliegt, weiter als zuvor gefasst: 56 „Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die 57 Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits 58 dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der 59 Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des 60 Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der 61 Gesamtumstände des Falles gebieten.“ 62 So bedarf es insbesondere bei der Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländer einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. 63 Vgl. BVwerG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, a.a.O. 64 Jedenfalls folgt hier die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung aus der Unterstellung einer Berechtigung des Klägers nach dem ARB 1/80. 65 Die Herabstufung der Regel- zur Ermessensausweisung - das Vorliegen eines Ausnahmefalles - präjudiziert die von der Ausländerbehörde sodann vorzunehmende Ermessensentscheidung aber keineswegs in dem Sinne, dass etwa eine Ausweisung des Ausländers unzulässig wäre. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 -, a.a.O. 67 Ferner kann die Ausländerbehörde ihr Ermessen auch vorsorglich ausüben. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, a.a.O. 69 Hier hat der Beklagte eine Ermessensentscheidung ausdrücklich vorgenommen. 70 Gegen diese ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nichts zu erinnern. Der Beklagte hat alle relevanten Gesichtspunkte (vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG) in seine Ermessenserwägungen eingestellt und diese zutreffend bewertet. Insbesondere hat er zutreffend erkannt, dass Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers nicht entgegenstehen. 71 Allerdings stellt die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in dessen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Familien- wie des Privatlebens dar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von Art. 6 GG ggfls. geschützten Beziehung des Klägers zu seinen hier lebenden Verwandten. Dieser Eingriff ist jedenfalls von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt bzw. verhältnismäßig. 72 Vgl. dazu EGMR, Urteile vom 06.12.2007 73 - 69735/01 - (Chair), InfAuslR 2008, 111 f.; und vom 74 23.06.2008 - 1638/03 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333 f. 75 Es besteht, wie oben ausgeführt, beim Kläger weiterhin die konkrete Gefahr der Verübung schwerer Straftaten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger geläutert sein könnte, bestehen nicht. Der Kläger ist zwar im Bundesgebiet geboren worden und hier aufgewachsen. Eine Sozialisation in die hiesigen Verhältnisse hat aber erkennbar nicht stattgefunden. Der Kläger hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung abgeschlossen. Therapiemaßnahmen wurden aus vom Kläger zu vertretenden Gründen abgebrochen. Unter diesen Umständen kann von einer Entwurzelung des Klägers im Bundesgebiet im Falle der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht gesprochen werden. Andererseits ist der Kläger der türkischen Sprache offensichtlich mächtig, denn die Verurteilung durch das Amtsgericht O. vom 14.12.2004 stützt sich gerade auf eine in türkischer Sprache ausgebrachte Beleidigung von Polizeibeamten. Von daher ist trotz des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet eine Integration in die Verhältnisse des Landes seiner Staatsangehörigkeit möglich. 76 Die vom Beklagten der Sache nach auf § 55 AufenthG gestützte Ausweisungsentscheidung genügt als Ermessensentscheidung und nach den obigen Ausführungen zum Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr auch den Vorgaben, die Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 hinsichtlich der Ausweisung ARB-Berechtigter türkischer Staatsangehöriger macht. Der Kläger stellt eine hinreichend schwere Gefährdung dar, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt. 77 Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - C 340/97 - (Nazli). 78 Schließlich hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung in Unkenntnis der etwaigen Bedrohungen gegenüber der Schwester verfügt, so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beklagte von einer Ausweisung nach Ermessen abgesehen hätte für den Fall, dass der Kläger tatsächlich keine Bedrohungen zum Nachteil der Schwester ausgesprochen hätte. 79 Auf die materiellen Beschränkungen des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG kann sich der Kläger auch als ARB-Berechtigter nicht berufen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG NRW. 80 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2008 - 18 A 855/07 -. 81 Die weiter vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.