Beschluss
2 L 73/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0305.2L73.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der am 30.01.2009 erhobenen Klage des Antragstellers (2 K 245/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.01.2009 wird wiederhergestellt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S. T2. , M. , beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.01.2009 wiederherzustellen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Diese lassen sich jedoch wegen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung und angesichts der noch offenen Fragen hinsichtlich eines möglichen Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung nicht abschließend beurteilen, so dass die Kammer ihre Entscheidung auf eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung stützt. 6 Es lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nämlich weder erkennen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 21.01.2009 offensichtlich rechtmäßig noch dass er offensichtlich rechtswidrig ist. Es spricht jedoch einiges für die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids. Zwar stellte der Antragsgegner mit inzwischen bestandkräftigem Bescheid vom 16.04.2008 fest, dass der Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen hat. Es gibt aber Anhaltspunkte dafür, dass die Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt dennoch nicht der geeignete Förderort für den Antragsteller ist. Insbesondere die Ausführungen seiner Klassenlehrerin und der den Antragsteller im Wege der Einzelintegration fördernden Sonderschullehrerin vom 18.12.2008 sprechen gegen die Förderschule Lernen als geeigneten Förderort. In der Zusammenfassung und dem Vorschlag zum Förderort führen diese aus, der Antragsteller könne auch an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen nicht angemessen gefördert werden, da dort in Klassenstärken mit bis zu 16 Schülern unterrichtet werde. Zudem würde er an dieser Schulform nicht mehr die für ihn so wichtige Einzelförderung erhalten. Er werde auch an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, Aufgabenstellungen ohne intensive Betreuung zu bearbeiten. In Klassen mit Kindern, die ebenfalls Verhaltensauffälligkeiten und Lernschwierigkeiten hätten, werde der Antragsteller insbesondere aufgrund seiner Ängste, Unsicherheiten und Zwänge Schwierigkeiten haben, sich zurechtzufinden und sein Selbstwertgefühl zu stabilisieren. Sollte der Antragsteller nicht die Möglichkeit erhalten, an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gefördert zu werden, so benötige er unbedingt einen Integrationshelfer, der ihm helfe, sich im Schulalltag zurechtzufinden und diesen seinen Möglichkeiten entsprechend zu bewältigen. Der Antragsteller benötige eine Vertrauensperson, mit der er sprechen könne, die ihn unterstütze und die ihm vieles erkläre, was er nicht verstehe. Des Weiteren müsse er an einer Schule unterrichtet werden, die Einzel- oder Kleinstgruppenförderung gewährleisten könne und an der ein erfahrener Sonderpädagoge immer anwesend sei. Hinzu kommt, dass weitere Hinweise auf eine geistige Behinderung des Antragstellers vorliegen. So wird im schulärztlichen Gutachten vom 20.03.2007 ausgeführt, dass die durchgeführten Untersuchungen Hinweise auf eine geistige Behinderung des Antragstellers ergeben hätten. Das pädagogische Gutachten vom 27.03.2007 enthält den Satz: "D. ist geistig behindert." Die Gutachter sahen den Förderschwerpunkt des Antragstellers im Bereich Geistige Entwicklung. Entsprechende weitere Untersuchungen wurden jedoch wegen der Ablehnung der Eltern nicht durchgeführt. Im Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers vom 18.02.2008 vermuteten die Gutachterinnen, dass es sich beim Antragsteller um ein Kind mit autistischer Entwicklungsstörung handeln könnte. Allerdings wurden auch insofern weitere Untersuchungen von der Familie des Antragstellers abgelehnt. Die Gutachterinnen kommen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Geistige Entwicklung und einer vermuteten Entwicklungsstörung aus dem Bereich Autismus sei. Dem von den Eltern des Antragstellers vorgelegten Bericht des Früherkennungszentrums des L. N. vom 13.12.2008 ist zu entnehmen, dass auch dort bereits im Jahr 2006 beim Antragsteller ätiologisch unklare gravierende Störungen im Bereich der Wahrnehmungsintegration und Praxie mit einer deutlichen psychomotorischen, psychomentalen und sprachlichen Retardierung beschrieben worden seien. Auch bei der Untersuchung im Dezember 2008 kam der Arzt zu der Diagnose einer ätiologisch unklaren psychomentalen und sprachlichen Retardierung. Der Antragsteller weise gravierende Störungen im Bereich der Wahrnehmungsintegration und Praxie auf mit Auswirkungen auf die Entwicklung sprachlich kommunikativer und kognitiver Funktionen. Dabei wurde auch nicht außer acht gelassen, dass der Antragsteller über Fähigkeiten beim Kopfrechnen und Vorlesen vertrauter Wörter verfügt, die nach den Ausführungen in dem Bericht zeigen, dass er sehr bemüht lerne und ein gutes Gedächtnis aufweise. 7 Aufgrund des Vorstehenden lässt sich ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers mit Blick auf einen eventuellen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nicht beurteilen, ob die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen der für den Antragsteller geeignete Förderort ist. Dieses Gutachten sollte im Interesse des Antragstellers möglichst umgehend erstellt werden. Im Übrigen bliebe es den Eltern unbenommen zusätzlich eine diagnostische Abklärung etwa im Hinblick auf die Vermutung des Vorliegens einer autistischen Störung bei ihrem Sohn einzuleiten, um diese entweder auszuschließen oder - sollte sich die Vermutung bestätigen - um ihm die bestmögliche Förderung zukommen zu lassen. Angesichts der übereinstimmenden Empfehlungen der Fachleute sollten sie zudem dringend weitere therapeutische Maßnahmen wie Ergotherapie in Betracht ziehen, um ihren Sohn zu unterstützen, der nach den vorliegenden Erkenntnissen trotz seiner durch Auswendiglernen erworbenen Kenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen einen hohen und umfassenden Förderbedarf in den Bereichen Lern- und Arbeitsverhalten, Motorik/Sensorik, Emotionalität, Wahrnehmung, Sozialverhalten und Sprache hat. 8 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil die vom voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Zwar kann der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen. 9 Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -, juris. 10 In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller unter Umständen innerhalb kurzer Zeit zwei Schulwechsel zugemutet würden, sollte sich herausstellen, dass die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen nicht der geeignete Förderort ist. Der Antragsteller wird in den Stellungnahmen vom 18.12.2008 als ein Kind mit Ängsten, Unsicherheiten und Zwängen beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass sein Aussetzungsinteresse wegen der mit unter Umständen mehrfachen Schulwechseln verbundenen zusätzlichen Verunsicherung und daraus eventuell folgenden negativen Auswirkungen auf seine Persönlichkeitsentwicklung überwiegt, zumal erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen der geeignete Förderort für ihn ist. Anhaltspunkte dafür, dass der sofortige Wechsel des Förderortes zum Wohl seiner Mitschüler erforderlich sein könnte, liegen nicht vor. 11 2. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. T2. , M. , ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 ZPO. 12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.