Urteil
3 K 1659/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0224.3K1659.08.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 11. April 2005 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Des Weiteren beantragte er die Anerkennung des Falls einer besonderen Lage nach Anlage 21 wegen Investitionen. Mit Bescheid vom 18. April 2006 wies der Beklagte dem Kläger 40,41 Zahlungsansprüche in der Kategorie Ackerland mit einem Wert von je 289,65 EUR, 20,78 Zahlungsansprüche in der Kategorie Dauergrünland mit einem Wert von je 126,90 EUR und 3,30 Zahlungsansprüche in der Kategorie Stilllegung mit einem Wert von je 267,70 EUR zu. Die Anerkennung des Falls einer besonderen Lage nach Anlage 21 lehnte er ab. Hiergegen erhob der Kläger am 03. Mai 2006 Widerspruch und trug vor, der Beklagte habe zu Unrecht die in seinem Fall gegebene besondere Lage nicht anerkannt. In diesem Zusammenhang hätten 20 Prämien für Mutterkühe Berücksichtigung finden müssen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 18. April 2006 zurück und erließ einen neuen Zuweisungsbescheid, in dem er den Wert der Zahlungsansprüche in der Kategorie Ackerland auf 349,71 EUR und in der Kategorie Dauergrünland auf 186,96 EUR erhöhte. Der Wert in der Kategorie Stilllegung wurde bei 267,70 EUR belassen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche blieb ebenfalls unverändert. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Juli 2006 Widerspruch und machte geltend, der Beklagte habe im Rahmen des neuen Zuweisungsbescheides vom 12. Juni 2006 fälschlicherweise nur 15 von 20 Prämien von Mutterkühen berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch vom 03. Mai 2006 mit der Begründung zurück, im Bescheid vom 18. April 2006 seien zu Recht 15 Mutterkuhquoten zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 13. März 2007 widerrief der Beklagte den Bescheid vom 18. April 2006 insoweit, als er diejenigen Zahlungsansprüche, die dem Kläger aus der nationalen Reserve zugewiesen worden seien und deren Wert sich um mehr als 20 % erhöht habe und die vom Kläger nicht genutzt worden seien, ab dem Wirtschaftsjahr 2006 einzog. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, die Zahlungsansprüche seien einzuziehen, da der Kläger die Auflage aus Art. 42 Abs. 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach die Zahlungsansprüche in jedem der fünf auf die Zuweisung folgenden Jahre zu nutzen seien, nicht erfüllt habe. Der Kläger habe nämlich im Wirtschaftsjahr 2006 keinen entsprechenden Auszahlungsantrag gestellt. Aufgrund der Einziehung eines Teils der Zahlungsansprüche in die nationale Reserve stünden ihm in der Kategorie Dauergrünland nur noch 18 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 187,57 EUR sowie 2,78 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 126,90 EUR zur Verfügung. Hiergegen erhob der Kläger am 12. April 2007 Widerspruch und begründete diesen damit, er habe im Jahre 2006 4,1 ha Pachtfläche verloren. Hinzu komme, dass er den Zuweisungsbescheid erst am 17. Juni 2006 erhalten habe, wodurch es ihm gar nicht möglich gewesen sei, innerhalb der vorgegebenen Frist, d.h. bis zum 15. Mai 2006 plus Nachfrist, einen Antrag stellen zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2007 nahm der Beklagte den Bescheid vom 14. März 2007 zurück und begründete seine Entscheidung mit einer fehlerhaften Erfassung von Antragsdaten bzw. der fehlerhaften Berechnung dieser Daten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er beabsichtige, einen Teil der dem Kläger aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wegen der Nichtnutzung im Wirtschaftsjahr 2006 einzuziehen. Ferner räumte er dem Kläger die Möglichkeit ein, sich hierzu zu äußern. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2006 Gebrauch, in dem er vortrug, er habe gar keine Möglichkeit gehabt, Änderungen bei Flächenanträgen vorzunehmen bzw. solche zu stellen, da er den Bescheid ja erst nach Ablauf der Antragsfrist, d.h. am 17. Juni 2006 erhalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2008 setzte der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers vom 12. Juli 2006 den Zuweisungsbescheid vom 12. Juni 2006 dergestalt neu fest, dass er in der Kategorie Ackerland den Wert der Zahlungsansprüche auf 350,32 EUR und in der Kategorie Dauergrünland auf 187,57 EUR erhöhte. Der Wert in der Kategorie Stilllegung sowie die Anzahl der Zahlungsansprüche in den jeweiligen Kategorien blieb dagegen unverändert. Mit Bescheid vom 11. April 2008 widerrief der Beklagte den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 12. Juni 2006 insoweit, als er diejenigen Zahlungsansprüche, die dem Kläger aus der nationalen Reserve zugewiesen worden seien und deren Wert sich um mehr als 20 % erhöht habe und die der Kläger nicht genutzt habe, ab dem Wirtschaftsjahr 2006 einzog. Zur Begründung machte der Beklagte wiederum geltend, der Zuweisungsbescheid vom 12. Juni 2006 sei zum Teil zu widerrufen, weil die Auflage aus Art. 42 Abs. 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, derzufolge die Zahlungsansprüche in jedem der fünf auf die Zuweisung folgenden Jahre zu nutzen seien, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da der Kläger im Wirtschaftsjahr 2006 keinen diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Vorliegend greife zugunsten des Klägers auch nicht die Ausnahmeregelung des Art. 23 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Hiernach gelte Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Fall nicht, dass der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde zugewiesen bekommen habe. Art. 23 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehe sich nur auf neu zugewiesene Zahlungsansprüche im Sinne des Satzes 1 des Art. 23 a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, nicht jedoch auf die Erhöhung des Wertes eines bereits vorhandenen Zahlungsanspruchs. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Widerspruchsverfahrens lediglich der Wert der Zahlungsansprüche erhöht worden, die Zahl der Zahlungsansprüche sei jedoch unverändert geblieben. Es wäre dem Kläger daher - anders als bei einer erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen - möglich gewesen, trotz des laufenden Widerspruchsverfahrens bereits sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Antragsvoraussetzungen einzuhalten. Beim Kläger verblieben daher in der Kategorie Dauergrünland 18 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 187,57 EUR und 2,78 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 126,90 EUR. Am 09. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 11. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist an den Vorschriften des § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation - Marktorganisationsgesetz (MOG) - zu messen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG sind rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist eine Direktzahlung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG - vgl. VG Hannover, Urteile vom 23. Mai 2008 - 11 A 6143/07 - und vom 13. August 2008 - 11 A 6732/06 - -. Im vorliegenden Fall sind allerdings die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG nicht gegeben. Zunächst ist fraglich, ob der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2008 überhaupt auf den Bescheid vom 12. Juni 2006 abstellen durfte, da er mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2008 den Zuweisungsbescheid vom 12. Juni 2006 in einem gewissen Umfang abgeändert hatte. Das Gericht kann diese Frage jedoch offenlassen, da der Widerrufsbescheid vom 11. April 2008 (auch) aus einem anderen Grund rechtswidrig ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Widerruf zu Unrecht darauf gestützt, der Kläger habe die Auflage aus Art. 42 Abs. 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht eingehalten. Nach dieser Vorschrift sind Zahlungsansprüche, die aus der nationalen Reserve zugewiesen worden sind, in jedem der fünf auf die Zuweisung folgenden Jahre zu nutzen und dürfen in dieser Zeit weder verkauft noch verpachtet werden. Hält der Betriebsinhaber diese Auflage nicht ein, fallen die nicht genutzten Zahlungsansprüche gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 am Tag nach dem Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Art. 42 Abs. 8 Unterabsatz 2 oder Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück. Vorliegend ist unstreitig, dass dem Kläger im Wirtschaftsjahr 2006 für die betreffenden Zahlungsansprüche keine Zahlung gewährt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dies jedoch unschädlich, da für den Kläger die Ausnahmeregelung nach Art. 23 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 streitet. Nach dieser Vorschrift findet Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf gemäß dem vorliegenden Artikel zugewiesene Zahlungsansprüche keine Anwendung. In Art. 23 a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist aufgeführt, dass ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates Anspruch auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedsstaat zu bestimmenden Zeitpunkt erhält, spätestens jedoch zum Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach Zeitpunkt des Urteils oder Verwaltungsaktes; dabei ist der Anwendung von Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Rechnung zu tragen. Die Auffassung des Beklagten, Satz 2 des Art. 23 a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehe sich nur auf die erstmalige Zuteilung von Zahlungsansprüchen, nicht jedoch auf die Erhöhung des Wertes bestehender Zahlungsansprüche, geht fehl. Im Zusammenspiel mit Satz 1 ist Satz 2 des Art. 23 a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dahingehend zu verstehen, dass dieser nicht nur für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, sondern auch für die Erhöhung des Wertes bestehender Zahlungsansprüche gelten soll. Für diese Annahme spricht insbesondere der Erwägungsgrund Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004. Danach soll durch die Einfügung des Art. 23 a Satz 1 insbesondere etwaigen Verwaltungsakten oder Gerichtsurteilen zur Beendigung von Streitigkeiten zwischen den Behörden und dem Betriebsinhaber Rechnung getragen werden, sofern diese Verwaltungsakte oder Gerichtsurteile die Zuteilung oder die Erhöhung von Zahlungsansprüchen zur Folge haben. Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber durch Art. 23 a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und den mit der Verordnung (EG ) Nr. 1291/2006 neu eingefügten Satz 2 des Art. 23 a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 berücksichtigen will, dass unter Umständen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche erst nach Ablauf der Antragsfrist aufgrund von Widerspruchsbescheiden bzw. Gerichtsurteilen zugewiesen werden bzw. sich aufgrund dieser Entscheidungen die Werte der Zahlungsansprüche erhöhen, die Betriebsinhaber aufgrund des Verstreichens der Antragsfrist aber nicht mehr in der Lage sind, diese zu nutzen. Würde man, wie der Beklagte dies vorliegend getan hat, den Ausschluss des Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur auf den Fall der erstmaligen Festsetzung von Zahlungsansprüchen beschränken, diesen nicht aber auch im Rahmen der Erhöhung von Werten von Zahlungsansprüchen gelten lassen, hätte dies zur Folge, dass dem Betriebsinhaber aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens unter Umständen nach Ablauf der Antragsfrist eine Erhöhung der Zahlungsansprüche gewährt würde, die ihm nachfolgend sogleich mit der Begründung widerrufen würde, er habe innerhalb der Frist keinen Antrag gestellt. Dies widerspricht den Vorgaben des Verordnungsgebers, der durch die Neueinführung des Art. 23 a Satz 1 und Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gerade solche Härten, die dadurch entstehen, dass Betriebsinhabern erst nachträglich Zahlungsansprüche gewährt beziehungsweise deren Werte erhöht werden, vermeiden wollte. Darüber hinaus ist Art. 23 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 auch dahingehend zu verstehen, dass der Verordnungsgeber dort die Zuteilung von Zahlungsansprüchen und die Erhöhung der Werte der bestehenden Zahlungsansprüche unter dem Begriff der "Zuweisung von Zahlungsansprüchen" zusammengefasst hat. Für diese Annahme spricht der Umstand, dass er dort von zugewiesenen Zahlungsansprüchen spricht, in Art. 23 a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 jedoch zwischen der Zuteilung von Zahlungsansprüchen und der Erhöhung der Werte differenziert. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist daher als Oberbegriff für sowohl die Zuteilung von Zahlungsansprüche als auch für die Erhöhung der Werte der Zahlungsansprüche zu verstehen. Gegenteiliges folgt schließlich auch nicht aus dem Einwand des Beklagten, der Kläger habe quasi vorsorglich einen Antrag stellen können, da die Anzahl der Zahlungsansprüche nicht im Streit gewesen sei. Der Beklagte verkennt hierbei, dass der Kläger durch den Widerspruch vom 12. Juli 2006, der erst mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2008 beschieden worden ist, den Zuweisungsbescheid vom 12. Juni 2006 in vollem Umfang im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung gestellt hat. Dies bedeutet, dass nicht nur die Höhe der Werte der Zahlungsansprüche, sondern auch die Anzahl der Zahlungsansprüche seitens des Beklagten überprüft worden ist, der gesamte Zuweisungsbescheid demnach nicht bestandskräftig war. Eine quasi "vorsorgliche" Antragstellung war dem Kläger daher nicht möglich. Diesem Umstand trägt - wie bereits angeführt - Art. 23 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Rechnung, indem er den Betriebsinhaber gerade auch für einen solchen Fall von der Einhaltung der Auflage des Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entbindet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.