Beschluss
9 K 3089/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0220.9K3089.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung des Kläger vom 12. Januar 2009 gegen den Kosten- festsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. November 2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss geändert. Die zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten werden auf 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 13. November 2008 festgesetzt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftstelle vom 13. November 2008 ist begründet. In dem angegriffenen Beschluss sind die dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung des Vortrags im Erinnerungsverfahren unzutreffend festgesetzt worden. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 3100 VVRVG anzurechnen ist, wenn diese Gebühr für die anwaltliche Vertretung wegen desselben Gegenstandes entstanden ist. 4 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 9 K 504/08 -, juris. Im Übrigen zur Anrechnungsproblematik in diesem Sinne u. a.: BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - VIII ZB 26/08, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2009 - I-10 W 120/08 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27. November 2008 - 13 OA 190/08 -, juris; Dagegen anderer Auffassung u. a.: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991 (1992); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. April 2008 - 11 S 2474/07, NJW 2008, 2360 (2361). 5 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Anrechnungsvorschrift liegen aber nicht vor. 6 Wegen desselben Gegenstandes ist eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV RVG nicht entstanden. 7 Eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Für sie ist hingegen kein Raum, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Angelegenheit betrifft, die in einem anderen Abschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt ist. Maßgeblich ist danach, dass nicht bereits ein unbedingter Klageauftrag bestanden hat. Denn bei Vorliegen eines unbedingten Klageauftrages ist das vorgerichtliche Tätigwerden, insbesondere das Führen außergerichtlicher Verhandlungen Teil des Rechtszugs. Dies folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG. 8 Das Vorliegen eines unbedingten Klageauftrags ist im Erinnerungsverfahren glaubhaft gemacht worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 10. Februar 2009 erklärt, zunächst im Rahmen einer Gefälligkeit tätig geworden zu sein und erst nach Klageerhebung Kontakt zum Kläger gewonnen zu haben. 9 Im Rahmen dieses Kontakts kam es zur Unterzeichnung der Vollmacht vom 28. Oktober 2008, sodass anfänglich in Bezug auf die angefochtene Verfügung überhaupt kein Auftrag und sodann ein unbedingter Klageauftrag gegeben war. 10 Dem steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren eine Vollmacht vom 03. März 2008 vorgelegt und mit Schreiben vom 27. November und 02. Dezember 2008 von einer entstandenen Geschäftsgebühr gesprochen hat. 11 In Bezug auf die Vollmacht hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10. Februar 2009 ausgeführt, dass es sich um eine nicht im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Verwaltungsverfahren ausgestellte Vollmacht gehandelt habe. Zur Geschäftsgebühr hat er in dem vorgenannten Schreiben ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Entstehen derselben von ihm nicht geprüft wurden, sondern diese Gebühr von ihm ohne Weiteres als Ersatz für den Fortfall der Widerspruchsgebühr angesehen wurde. Dass ein solches Vorgehen mit den Pflichten eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sein dürfte, steht der Richtigkeit des Vortrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht entgegen. Schließlich ist unerheblich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Schreiben vom 10. Februar 2009 nicht unterzeichnet, sondern ihm lediglich eine eingescannte Unterschrift beigefügt hat. Dies wird zwar dem Schriftformerfordernis nicht gerecht, sodass es an der Vorlage einer wirksamen Versicherung an Eides statt fehlt. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Vortrag nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers stammt. Auch hat der Beklagte den Vortrag des Klägers vom 10. Februar 2009 nicht mehr in Zweifel gezogen. 12 Mangels anzurechnender Geschäftsgebühr stellt sich die Rechtsanwaltsvergütung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wie folgt dar: 13 RVG VV 3100 (1,3 x 45,00 EUR) 58,50 EUR RVG VV 7002 (20 % von 58,50 EUR) 11,70 EUR Zwischensumme 70,20 EUR RVG VV 7008 13,34 EUR Gesamtsumme 83,54 EUR 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Fehlen der Voraussetzungen für das Entstehen der Geschäftsgebühr erst im Erinnerungsverfahren glaubhaft gemacht hat. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers steht dem Verschulden des Klägers gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO gleich.