Beschluss
1 K 2025/07.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0213.1K2025.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. 3 Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.02.2009 ist nicht zu beanstanden. Es wurde zutreffend ein Gegenstandswert von 1.500,00 EUR gemäß § 30 RVG zugrundegelegt. 4 Aus dem Gesetzeswortlaut, der eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich ist, folgt, dass der Gegenstandswert nur dann auf 3.000,00 EUR festzusetzen ist, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Rechtsstreit (zumindest auch) die Asylanerkennung nach Art. 16a GG betrifft. Ist dies nicht der Fall, liegt ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 Satz 1 2. Halbsatz RVG vor, so dass der Gegenstandswert auf 1.500,00 EUR festzusetzen ist. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen an und verweist zur Begründung auf die Beschlüsse vom 14.02.2007 - 9 A 4126/06.A - und vom 23.05.2007 - 16 A 3938/05.A -. 5 So auch VG Minden, Beschlüsse vom 23.04.2007 - 10 K 2565/06.A - und vom 06.06.2007 - 8 K 2285/05.A -; VG Bayreuth, Beschluss vom 10.02.2009 - B 3 M 09.30001 -. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).