Beschluss
6 K 1199/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0109.6K1199.08.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Gründe: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftstelle vom 28.11.2008 hat in der Sache keinen Erfolg. In dem angegriffenen Beschluss sind die der Klägerin von dem Beklagten zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt worden. In ständiger Festsetzungspraxis - erstmals im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2004 in 9 L 677/04 - und Rechtsprechung - erstmals mit Beschluss 15.02.2005 in 9 L 677/04, juris - geht das VG Minden davon aus, dass der Wortlaut der Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG eindeutig und über § 162 Abs. 1 VwGO auch in der Kostenfestsetzung - d.h. im Außenverhältnis zwischen dem Erstattungsberechtigten und dem Erstattungspflichtigen - zwingend zu berücksichtigen ist. Zur weiteren inhaltlichen Begründung wird daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu in nrwe und juris eingestellten Beschlüsse des VG Minden verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Position mit Blick auf § 91 Abs. 1 ZPO auch von dem BGH in gefestigter Rechtsprechung vertreten wird. Vgl. Urteile vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 - und vom 14.03.2007 - VIII ZR 310/06 - sowie Beschlüsse vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 - und vom 30.04.2008 - III ZB 8/08 -; jeweils bei juris. Die entgegenstehende Auffassung, z.B. OVG Münster, Beschlüsse vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, vom 28.09.2006 - 7 E 957/06 -, vom 18.10.2006 - 7 E 1339/05 - und vom 14.03.2008 - 2 E 1045/07 -: jeweils bei nrwe und juris, begründet ihre auf § 162 Abs. 2 VwGO bzw. § 91 Abs. 2 ZPO gestützte abweichende Ansicht im Wesentlichen damit, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen sei und keinerlei Auswirkung im Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem erstattungspflichtigen Dritten habe. Hiervon abzuweichen erachtet sie offen bzw. sinngemäß als sinnwidrig. Sie übersieht dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begibt sich damit in Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung bzw. - verteidigung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 710/82 - ["Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, dass keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind."]; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 162 Rn. 63. Dem entsprechend stellt u.a. das OVG Lüneburg im letzten Satz seiner Begründung des Beschlusses vom 17.04.2008 - 7 OA 51/08 -, bei juris, fest: "Eine Kostenfestsetzung ohne anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte zur Folge, dass der im Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwal- tungsverfahren vorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht vorgesehenes "Erfolgshonorar" verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung die vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig erstattet." Dem folgend auch: OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2008 - 1 S 73/08 -, bei juris. Der nach alledem im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich vorzunehmenden Anrechnung nach Absatz 4 der Vorbemerkung 3 RVG steht auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entgegen, dass die zur Festsetzung beantragten Kosten bislang weder berechnet noch bezahlt worden seien und daher keine Anrechnung stattfinden könne. Denn nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt es nicht darauf au, ob eine Gebühr berechnet und ggf. bezahlt worden ist, entscheidend ist ausschließlich, dass eine solche Gebühr "entstanden" ist. Das aber stellt der Prozessbevollmächtigte nicht in Abrede.