Beschluss
1 L 581/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1222.1L581.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 04.11.2008 (1 K 3189/08) gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 09.10.2008 nebst Abweichungsbescheid vom 09.10.2008 zum Durchbau und zur Sanierung eines Baudenkmals (Schaffung von sechs Wohneinheiten) und Errichtung einer Remise auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 5, Flurstück 123 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers vom 12.11.2008, 3 die aufschiebende Wirkung seiner am 04.11.2008 erhobenen Klage (1 K 3189/08) gegen die der Beigeladenen unter dem 09.10.2008 vom Antragsgegner erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zum Durchbau und zur Sanierung eines Baudenkmals sowie den Abweichungsbescheid vom 09.10.2008 anzuordnen, 4 ist gem. §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO zulässig und in der Sache auch begründet. 5 Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung und des Abweichungsbescheides. Denn die Klage wird sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach als begründet erweisen. 6 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepock, BauO NRW, Komm., 11. Aufl., Düsseldorf 2008, § 74 Rdnr. 38 ff.; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: 01.07.2008, § 74 Rdnr. 49 ff. 8 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. 9 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen abstandrechtliche und damit nachbarrelevante Vorschriften. Das zur Sanierung anstehende denkmalgeschützte Gebäude der Beigeladenen hält an der Nordwestseite den in § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW geforderten Mindestabstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze des Antragstellers nicht ein. Der bestehende Abstand zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze schwankt zwischen 1,35 m bis 1,66 m. 10 Um diesen Konflikt bei bestehenden Gebäuden auszuräumen - das Fachwerkhaus der Beigeladenen ist vor 370 Jahren errichtet worden -, besteht gem. § 6 Abs. 15 BauO NRW die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen geringere Abstandflächen zuzulassen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht erfüllt. 11 Nach § 6 Abs. 15 BauO NRW sind geringere Tiefen der Abstandflächen zulässig. Das gilt nach Nr. 1 bei baulichen Änderungen innerhalb des (bestehenden) Gebäudes, soweit diese Änderungen nicht mit einer Nutzungsänderung verbunden sind. Im Falle der Sanierung des Gebäudes der Beigeladenen ist jedoch auch eine Nutzungsänderung geplant. Das Dachgeschoss soll zu Wohnzwecken ausgebaut werden. 12 Die Zulässigkeit geringer Tiefen der Abstandflächen im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen ist in § 6 Abs. 15 Nr. 2 BauO NRW geregelt. Danach muss der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m betragen, was vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Der Abstand der Giebelwand des Gebäudes der Beigeladenen zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers liegt zwischen 1,35 m und 1,66 m. Auch für die in § 6 Abs. 15 Nr. 3 BauO NRW beschriebenen Änderungen ist ein Grenzabstand von 2,50 m erforderlich, der hier nicht gegeben ist. 13 Nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW können darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vor. 14 Zwar dürfte die Würdigung der nachbarlichen Belange hier ergeben, dass das Interesse der Beigeladenen, die Bausubstanz und Nutzung des bislang leerstehenden, unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes zu ändern, die Nachbarinteressen des Antragstellers überwiegt. Zugunsten der Beigeladenen ist in die Abwägung einzustellen, dass die vorhandene Gebäudesubstanz im öffentlichen Interesse Beschränkungen unterworfen ist, weil das alte Fachwerkhaus in die Denkmalliste der Stadt S. eingetragen ist - wie im Übrigen auch das Haus des Antragstellers -. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Gebäudes ist besonders zu berücksichtigen, weil durch die Denkmalschutzvorschriften die Variationsbreite möglicher baulicher Änderungen von vornherein eingeschränkt wird und erhebliche Kapitalmehraufwendungen erforderlich werden. Der Ausbau des Giebelgeschosses zu Wohnzwecken ist eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung des Fachwerkhauses. Zu Lasten des Antragstellers fällt auch ins Gewicht, dass mit der Sanierung des streitbefangenen Fachwerkhauses nicht nur das Interesse der Beigeladenen, sondern auch öffentliche Interessen betroffen sind. Denn ohne eine angemessene wirtschaftliche Verwertbarkeit des unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes würden die Ziele des Denkmalschutzes gefährdet. Das Interesse des Antragstellers, den Umbau des Hauses zu sechs Wohneinheiten mit den damit verbundenen Belastungen zu verhindern, muss zurückstehen, weil die unmittelbare Nachbarschaft zu dem denkmalgeschützten Haus eine situationsgebundene Vorbelastung ist. Der Antragsteller musste damit rechnen, dass auch das Obergeschoss des längere Zeit leerstehenden Hauses der Beigeladenen ausgebaut werden würde, um die wirtschaftlichen Belastungen zu reduzieren. Da sich im Erd- und Obergeschoss bereits Wohnraum befunden hatte, war objektiv auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Dachraum zu Wohnzwecken ausgebaut werden würde. Im Übrigen wirkt sich der Ausbau des Dachgeschosses nicht zulasten des Antragstellers aus, da zusätzliche Fenster zu seiner Seite hin nicht eingebaut werden, die Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück also nicht erhöht werden. 15 Vgl. zur Würdigung nachbarlicher Belange in einem ähnlichen Fall OVG NRW, Urteil vom 15.04.2005 - 7 A 19/03 -, NVwZ-RR 2006, 309 und bei juris. 16 Unter dem Gesichtspunkt der Würdigung nachbarlicher Belange wäre der Antragsgegner daher wohl berechtigt gewesen, der Beigeladenen eine bauaufsichtliche Genehmigung zu erteilen. 17 § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW verlangt neben der Würdigung nachbarlicher Belange aber auch eine Würdigung der Belange des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde. Daran fehlt es hier. Die Belange des Brandschutzes sind grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Anforderungen des § 31 BauO NRW eingehalten werden. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sind bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens fünf Metern zu bestehenden oder zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. 18 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die zur Grenze des Antragstellers hin ausgerichtete Wand des Gebäudes der Beigeladenen hält zur Giebelwand des Gebäudes des Antragstellers zwar einen Abstand von mehr als fünf Metern ein, jedoch ist diese Abstandfläche nicht öffentlich-rechtlich gesichert. Eine Baulast besteht nicht. Außer einer Baulast kommt auch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO als öffentlich-rechtliche Sicherung in Betracht. 19 Boeddinghaus in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, § 31 Rdnr. 7. 20 Eine entsprechende Regelung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist eine solche Regelung nicht darin zu sehen, dass auch das Haus des Antragstellers unter Denkmalschutz steht und faktisch nicht erweitert werden kann, der Abstand zwischen dem Gebäude des Antragstellers und der Beigeladenen mithin nicht verändert werden dürfte. Wenn das Haus des Antragstellers etwa durch einen Brand zerstört würde, wäre er nicht gehindert, einen Neubau weiter zur Grundstücksgrenze hin zu errichten, so dass der Abstand von fünf Metern nicht mehr gegeben wäre. Die Denkmaleigenschaft stellt daher keine entsprechende öffentlich-rechtliche Sicherung dar. 21 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich auch den Vorschriften der Satzung der Stadt S. über die Baugestaltung und Pflege der Eigenart des Ortsbildes des Ortskernes S. vom 22.07.1982 eine öffentlich-rechtliche Sicherung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nicht entnehmen. Der vom Antragsgegner insoweit angeführte § 6 der Satzung regelt lediglich die zulässigen Dachformen und Dachneigungen. Ferner ist geregelt, dass bei Umbauten und Erneuerungen die vorhandene Firstrichtung und Dachneigung beizubehalten sind. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch lediglich, dass der Antragsteller im Falle eines Neubaus die vorhandene Firstrichtung einhalten muss. Dass er in diesem Fall den Giebel nicht näher zur Grenze hin setzen dürfte, ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht. 22 Damit fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung des erforderlichen Mindestabstands von fünf Metern zur Nachbarbebauung. Darüber hinaus handelt es sich bei der maßgeblichen Außenwand des Hauses der Beigeladenen auch nicht um eine Gebäudeabschlusswand i.S.v. § 31 BauO NRW. Denn in Gebäudeabschlusswänden sind gem. § 31 Abs. 4 BauO NRW Öffnungen unzulässig. Die Wand verfügt aber sowohl im Erd- wie im Dachgeschoss über insgesamt sechs Fenster. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass trotz des Verstoßes gegen § 31 BauO NRW ausnahmsweise keine konkrete Brandübertragungsgefahr besteht. Im Übrigen hat weder der Antragsgegner noch die Beigeladene ein Brandschutzgutachten vorgelegt, dem das ausnahmsweise Fehlen einer konkreten Brandübertragungsgefahr trotz des Verstoßes gegen § 31 BauO NRW entnommen werden könnte. Die sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Kreises H. vom 08.04.2008, wonach die Abweichungen von der Bauordnung NRW in brandschutztechnischer Hinsicht befürwortet werden, erscheint der Kammer insoweit nicht ausreichend zu sein. Dass die geforderten Kompensationsmaßnahmen, nämlich der Einbau der Hausalarmanlage, insoweit ausreicht, um eine Brandübertragungsgefahr auf das Grundstück des Antragstellers auszuschließen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, da es sich lediglich um Maßnahmen handelt, um einen Brand frühzeitig zu bemerken. Dass eine Brandübertragungsgefahr nicht bestehen soll, lässt sich dem nicht entnehmen. 23 Der Antragsgegner hat seine Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW aus seiner Sicht vorliegen, in die Form eines Abweichungsbescheides nach § 73 BauO NRW gekleidet. Falls er mit diesem Abweichungsbescheid gleichzeitig zum Ausdruck bringen wollte, dass er auch Abweichungen, die über § 6 Abs. 15 BauO NRW hinausgehen, im Wege eines auf § 73 BauO NRW gestützten Abweichungsbescheides genehmigen wollte, so wäre diese Vorgehensweise jedenfalls rechtswidrig. 24 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann - soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist - die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. § 73 Abs. 2 BauO NRW stellt klar, dass diese Regelung auch für die Zulassung von selbstständigen bauordnungsrechtlichen Abweichungen für genehmigungsfreie bauliche Anlagen gilt. Die Sonderregelung des § 6 Abs. 15 BauO NRW enthält aber eine abschließende Bestimmung zur Abstandfläche bei bestehenden Gebäuden. Kann eine geringere Tiefe der Abstandfläche unter den dort genannten Voraussetzungen zugelassen werden, erfüllt das Gebäude die bauaufsichtlichen Anforderungen. Darüber hinaus ist für die Abweichung von den Abstandflächenvorschriften auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 BauO NRW kein Raum. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2008 - 10 B 616/08 -, NVwZ-RR, 2008, 757 und bei juris, m. w. N. zu der ähnlichen Problematik in § 6 Abs. 14 BauO NRW. 26 Da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW nicht erfüllt sind, kann daher nicht über den Umweg des § 73 BauO NRW das Vorhaben der Beigeladenen genehmigt werden. Die Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, welcher der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegt, in so deutlichem Maße abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Hieran fehlt es. Das Grundstück der Beigeladenen weist keine atypischen Besonderheiten auf. Die Grenzen verlaufen im rechten Winkel zum Grundstück des Antragstellers und zur Straße. Dass die Abstandflächen nicht eingehalten werden (können), liegt nicht an einer atypischen Grundstückssituation, sondern daran, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude vor langer Zeit andere oder gar keine Abstandflächenvorschriften galten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 53 GKG.