OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 194/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1216.10K194.08.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 1956 geborene Klägerin steht seit dem 15. Oktober 1974 als Beamtin im Dienst des beklagten Landes und ist beim G. Q. beschäftigt. Am 1995 wurde sie zur T. ernannt. 3 Mit dem Ziel der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung durch eine erhebliche Senkung der Personalausgaben verabschiedete das beklagte Land das Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV.NRW. 2007 S. 242) - PEMG NRW -. Für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums des beklagten Landes (FM) wurden für das Haushaltsjahr 2008 entsprechend einer auf § 7 Abs. 7 PEMG NRW fußenden Vereinbarung der Abteilungen II und IV des Ministeriums vom 07. September 2007 zum Zwecke des beschleunigten Stellenabbaus insgesamt 931 PEM-Anreizmöglichkeiten geschaffen. Im Erlass des FM vom 17. September 2007 - O 1518 - 5 - II A 5/P 1400 - 46 - II A 2 - wurde aus haushalterischen Gründen für die Vergabepraxis folgende Reihung vorgegeben: 4 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (nur für Tarifbeschäftigte) 5 2. Sonderurlaub ohne Dienstbezüge bzw. ohne Entgelt für eine hauptberufliche Tätigkeit in der Privatwirtschaft 6 3. vorgezogener Ruhestand (nur für Beamte) 7 4. einstweiliger Ruhestand (nur für Beamte) 8 5. Altersteilzeit. 9 Dabei musste sich jeder interessierte Beschäftigte mittels eines Formvordrucks innerhalb einer als Ausschlussfrist bezeichneten Frist vom 19. September 2007 bis zum 19. Oktober 2007 auf ein Anreizinstrument beschränken. Es wurde auf den dokumentierten Eingang des Antrags bei der zuständigen Dienststellenleitung abgestellt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass nach dem 19. Oktober 2007 eingehende Anträge unberücksichtigt blieben. Der Erlass sah ferner als Voraussetzung für den vorgezogenen und den einstweiligen Ruhestand ein Lebensalter von mindestens 50 Jahren und außerdem vor, dass die Bewilligung innerhalb der Anreizmöglichkeit, die die Grenze von 931 abzubauenden Stellen erreiche, grundsätzlich nach dem Geburtsdatum - Ältere vor Jüngeren - erfolgen werde. Bei gleichem Geburtsdatum sollten Schwerbehinderte (GdB von mindestens 50) vorgehen. 10 Daraufhin beantragte die Klägerin unter dem 30. Oktober 2007 (Eingang beim Vorsteher des G1. Q. am 31. Oktober 2007), sie an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (LPEM) zu versetzen und sie anschließend mit Wirkung vom 01. Januar 2008 nach § 12 PEMG NRW in Verbindung mit den einschlägigen PEM-Erlassen in den vorgezogenen Ruhestand zu versetzen. 11 Diesen Antrag lehnte der Vorsteher des G1. Q. mit Bescheid vom 31. Oktober 2007, bekanntgegeben am 02. November 2007, ab. Es wurde ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin nicht innerhalb der mit Erlass vom 17. September 2007 festgelegten Frist, bei der es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handele, eingegangen sei. 12 Daraufhin erhob die Klägerin - entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - mit Schreiben vom 02. November 2007 Widerspruch und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung gab sie an, dass sie zunächst von einem - rechtzeitigen - Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Abstand genommen habe, da sie mit Hilfe des vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) in das Intranet gestellten Rechenprogramms lediglich einen Ruhegehaltssatz von 49 % ermittelt habe. Sie habe sich dieses Programms bedient, da es geheißen habe, das LBV nehme wegen der Vielzahl der Anfragen Interessierter keine individuellen Berechnungen vor. Erst am 26. Oktober 2007 habe sie von einem Kollegen von den Regelungen des § 14 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) über die sog. Mindestversorgung erfahren, deren Anwendung in ihrem Fall zu einem höheren Bruttoruhegehalt von 1.258 EUR führe, was sie dann doch zur Antragstellung bewogen habe. Auf diese Normen sei weder in den in das Intranet eingestellten Informationsblättern hingewiesen worden noch seien sie in das Berechnungsprogramm eingearbeitet worden, sodass das beklagte Land seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Wegen ihres Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen ihres Dienstherrn habe sie die Frist nicht schuldhaft versäumt. 13 Unter dem 10. Januar 2008 erließ die P. N (P. N) einen inhaltsgleichen Ablehnungsbescheid, der mit einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Zur Klarstellung wurde darauf hingewiesen, dass dadurch die Wirksamkeit des ursprünglichen Ablehnungsbescheides nicht berührt werde. 14 Am 21. Januar 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie von ebenfalls an PEM-Anreizen interessierten Kollegen wisse, die das LBV wegen ständig besetzter Leitungen telefonisch nicht hätten erreichen können. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Zeit der Antragstellung nur 4 Wochen betrage habe. Das Berechnungsprogramm des LBV habe seinerzeit ergeben, dass ihr im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung zum 01. Januar 2008 nach Abzug eines Abschlages Versorgungsbezüge in Höhe von nur 1.027,02 EUR zustünden. Diese geringen Bezüge hätten nicht ausgereicht, um die finanziellen Belastungen ihrer sechsköpfigen Familie auch im Hinblick auf ein noch nicht abbezahltes Wohnhaus tragen zu können. Als sie am 26. Oktober 2007 im Gespräch mit einem Kollegen, dessen Ehefrau in vergleichbarer beruflicher Situation eine Bewilligung in Aussicht gestellt worden sei, auf ihren Irrtum aufmerksam geworden sei, habe sie sofort ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 12 PEMG NRW beantragt. Anschließend habe sie beim LBV angerufen. Dort habe man ihr gesagt, dass keine telefonischen Auskünfte erteilt würden, zumal das PEM-Programm ausgelaufen sei. Daraufhin habe sie beim LBV einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe ihrer Altersversorgung gestellt, die ihr am 27. November 2007 erteilt worden sei und wonach ihr Ruhegehalt 1.258,39 EUR betrage. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nach der herrschenden Meinung auch dann in Betracht, wenn die Frist durch eine Verwaltungsvorschrift gesetzt worden sei. Ein Fall einer Ausschlussfrist, die das Bearbeiten von "Nachzüglern" nicht zulasse, liege hier nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei der Dienstherr verpflichtet, sie in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. 15 Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie die Daten aus einer älteren Versorgungsauskunft, die ihr das LBV bereits im Juli 2003 informatorisch erteilt und bei der späteren Auskunft vom 27. November 2007 zugrunde gelegt habe, genutzt habe, um sich die Höhe ihrer Versorgungsbezüge im Falle einer Pensionierung zum 01. Januar 2008 zunächst handschriftlich auszurechnen. Diese mit der Hand geschriebene Berechnung, die zu einem Ergebnis von 1.032,99 EUR geführt habe, füge sie bei. Dann habe sie mit Hilfe des EDV-Programms des FM eine Überprüfung ihrer eigenen Berechnung vorgenommen und sei zu dem abweichenden Ergebnis von 1.027 EUR gekommen, davon habe sie allerdings keinen Ausdruck angefertigt. Sie beziehe sich dabei auf den Erlass des FM vom 18. September 2007 zum vorgezogenen Ruhestand gemäß § 12 PEMG NRW, in dem es heiße: 16 "Welchen Ruhegehaltssatz Sie bisher erreicht haben und wie hoch Ihre Brutto-Versorgungsbezüge nach Abzug des Abschlages von maximal 10,8 % sind, können Sie mit Hilfe der "Versorgungsauskunft" des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW online errechnen." 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2007 - Az.: 339/S A 8-Ki-26 - aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2007, sie an das LPEM zu versetzen und sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 12 PEMG NRW in den vorgezogenen Ruhestand zu versetzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Es macht Folgendes geltend: Ein von der Klägerin überreichter Ausdruck der Ermittlung des unzutreffenden Ruhegehaltes weise das Datum "29. Oktober 2007" auf, sodass feststehe, dass die Klägerin die Berechnung mit dem PC-Programm des LBV entgegen ihrem Vortrag erst an diesem Tag und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgenommen habe. Daher sei, als die Klägerin Informationen eingeholt habe, eine rechtzeitige Antragstellung nicht mehr möglich gewesen, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. Es sei auch nicht erkennbar, welche Werte die Klägerin bei der online-Versorgungsauskunft eingegeben habe. Außerdem werde in dem ausführlichen "Merkblatt Versorgung", welches ebenso wie das Berechnungsprogramm im Intranet des LBV eingestellt sei, ausführlich auf die Mindestversorgung hingewiesen. Dass die Klägerin sich nicht sorgfältig mit diesen Materialien befasst habe, sei ihr selbst anzulasten. Ohnehin habe sie keinen Anspruch auf eine Information über die Höhe ihres Ruhegehaltes, um sich eine Antragstellung im Rahmen des PEM zu überlegen. Sie sei wie alle übrigen Bediensteten der Finanzverwaltung informiert worden. Eine Vergleichbarkeit der Versorgungsbezüge der Klägerin mit denen anderer Kollegen bzw. Kolleginnen scheide wegen individueller Besonderheiten jedes Einzelfalles aus. 22 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. . Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalhauptakte der Klägerin (1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Vorstehers des G1. Q. vom 31. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes, dass dieses über ihren Antrag auf Versetzung an das LPEM und auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 26 Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 12 PEMG NRW in Verbindung mit den einschlägigen PEM-Erlassen vom 17. September 2007 und vom 18. September 2007. Nach § 12 PEMG NRW können - nach ihrer Versetzung - beim LPEM beschäftigte Beamte auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Ruhegehalt der in den Ruhestand versetzten Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG (BGBl. I 1976, S. 2485, 3839) in der jeweils geltenden Fassung. 27 Durch § 12 PEMG NRW und die ermessenslenkenden PEM-Erlasse hat das beklagte Land für die Beamten im Geschäftsbereich des FM eine Begünstigung über das geltende Landesbeamtenrecht hinausgehend geschaffen, auf eigenen Antrag an das LPEM versetzt und anschließend nach einer Rückabordnung an die derzeitige Dienststelle unter Hinnahme eines Versorgungsabschlags in den vorzeitigen Ruhestand gehen zu können. In diesen PEM-Erlassen sind die näheren Bedingungen festgelegt worden. Eine Bewilligung des dritten Anreizinstrumentes für Beamte des Finanzressorts kommt demnach nur in Frage, wenn der jeweilige Beamte seinen auf die dritte Anreizmöglichkeit beschränkten Antrag form- und fristgerecht stellte, er am 01. Januar 2008 ein Mindestlebensalter von 50 Jahren aufwies und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 28 Die Befugnis des beklagten Landes, die Voraussetzungen für die Versetzung an das LPEM, die Rückabordnung und für die Gewährung des vorzeitigen Ruhestandes auch auf untergesetzlicher Ebene zu regeln bzw. seinen Ressorts - hier dem FM - die Regelungen für ihren jeweiligen Bereich aufgrund ressortspezifischer Besonderheiten im Einzelnen zu überlassen, ergibt sich aus seinem Organisationsermessen. Insoweit sind organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen von Bedeutung. Die gerichtliche Überprüfung ist lediglich darauf beschränkt, ob die vorgenommene Eingrenzung des Kreises der für die dritte Anreizmöglichkeit in Betracht kommenden Beamten frei von Willkür und mithin durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -. 30 Hieran gemessen lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin auf Bewilligung des dritten Anreizinstrumentes mit Bescheid vom 31. Oktober 2007, der unter Berücksichtigung der geltenden Erlasslage erging, zu Recht ab. Denn der Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2007, der beim Vorsteher des G1. Q. am 31. Oktober 2007 einging, wahrte bereits die mit Erlass vom 17. September 2007 gesetzte und nicht zu beanstandende Bewerbungsfrist, die mit Ablauf des 19. Oktober 2007 endete, nicht. 31 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß bzw. analog § 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wonach demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 32 Dabei legt das Gericht zu Gunsten der Klägerin den von ihr geschilderten Geschehensablauf zugrunde, dass sie vor Ablauf der Antragsfrist mit Hilfe des in das Intranet des LBV gestellten Berechnungsprogramms die Höhe ihrer potenziellen Versorgungsbezüge ermittelte, dass das Ergebnis ihrer Bemühungen sie zunächst von einer rechtzeitigen Antragstellung abhielt und sie ihre Meinung erst nach Fristablauf in Kenntnis der Vorschriften über die Mindestversorgung änderte. Es bestehen allerdings Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung, da die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, ihren Vortrag zum Teil umstellte und ihre Erklärungen auch nicht durchweg plausibel sind. Dass sie ihre Bezüge anhand einer Versorgungsauskunft des LBV aus Juli 2003 handschriftlich berechnet haben will - dies äußerte die Klägerin auch gegenüber Steueramtmann I. , dem Geschäftsstellenleiter des G1. Q. , im Rahmen ihrer Antragstellung - und sie anschließend eine Kontrolle anhand des online-Programms des LBV vorgenommen haben will, stellt eine ungewöhnliche Vorgehensweise dar und wurde von der Klägerin auch erst mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die Klägerin diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung insoweit relativierte, als sie nicht angeben konnte, ob sie seinerzeit tatsächlich in dieser zeitlichen Reihenfolge vorging. Sie wisse demnach nur noch, dass die handgeschriebenen Aufzeichnungen und die Berechnung mit Hilfe des Computerprogramms jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang gestanden hätten. Wenig nachvollziehbar ist auch, dass die Klägerin von dieser online-Berechnung, die im September 2007 erfolgt sein soll, keinen Ausdruck anfertigte, sie sich demgegenüber aber imstande sah, später ihre undatierten handschriftlichen Ausführungen mit der Überschrift "Meine Berechnung anhand der informatorischen Festsetzung vom 22. Juli 2003" wie auch einen Ausdruck einer - weiteren - mittels des Intranetprogramms angefertigten Berechnung vom 29. Oktober 2007 vorzulegen. Eine schlüssige Begründung dafür, weshalb sie am 29. Oktober 2007 erneut eine EDV-Berechnung vornahm - am nächsten Tag beantragte sie beim LBV schriftlich eine offizielle Versorgungsauskunft - und diese im Gegensatz zu der ersten online-Berechnung ausdruckte, hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht geliefert. Die Zweifel an der Beschreibung der Geschehnisse durch die Klägerin werden auch dadurch genährt, dass es in dem Vorlagebericht des T1. I. an die P1. Münster vom 06. November 2007 heißt: 33 "Ferner hat Frau L. -W. während der Antragsfrist nicht die Online-Auskunft des LBV NRW genutzt. Vielmehr hat sie auf Grundlage einer Versorgungsauskunft aus dem Jahre 2003 ihren individuellen Versorgungssatz ohne Online-Hilfe berechnet." 34 Dass die Klägerin das EDV-Programm des LBV vor Ablauf der Antragsfrist entgegen ihrem Vortrag nicht selbst nutzte, ergab die Beweisaufnahme jedoch nicht. Dazu gab T2. I. an, er habe aus Äußerungen der Klägerin des Inhalts, dass sie die online-Berechnung für sich selbst als zu kompliziert ansehe und sie sich deshalb der Hilfe des Kollegen U. bedient habe, lediglich diesen Schluss gezogen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach versichert, dass Herr U. ihr nur Ratschläge erteilt habe und sie selbst mit Hilfe des Computers gerechnet habe. 35 Wird nach alledem zu Gunsten der Klägerin von ihrer Beschreibung des Sachverhalts ausgegangen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 36 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW überhaupt anwendbar ist. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Versäumung einer gesetzlichen Frist voraussetzt. Dabei handelt es sich um eine Frist, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder Satzung selbst festgelegt wird. Eine - wie hier im Erlass des FM vom 17. September 2007 - in einer Verwaltungsvorschrift festgelegte Frist, an die die das Verfahren durchführende Behörde gebunden ist, ist keine gesetzliche Frist in diesem Sinne. Ob in einem solchen Fall § 32 VwVfG NRW analog anzuwenden ist, ist umstritten. 37 Vgl. zum Streitstand zur inhaltsgleichen Bundesvorschrift Schwarz, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf (Hrsg.), Nomos-Kommentar Verwaltungsrecht VwVfG VwGO, 1. Auflage 2006, § 32 Rdnr. 6; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 32 Rdnr. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 32 Rdnr. 7; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 32 Rdnr. 8. 38 Jedenfalls hat das beklagte Land in dem vorerwähnten Erlass auch ausweislich des Wortlautes eine materielle Ausschlussfrist vom 19. September bis zum 19. Oktober 2007 gesetzt. Dabei handelt es sich um eine vom materiellen Recht gesetzte Frist, die nicht verlängert werden kann und deren Nichteinhaltung den Verlust der materiellen Rechtsposition zur Folge hat. Bei Fristversäumnis wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 39 Vgl. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf (Hrsg.), a.a.O., § 31 Rdnr. 13; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 Rdnr. 9. 40 Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass innerhalb dieser Ausschlussfrist ein Antrag auf Bewilligung eines der fünf PEM-Instrumente zwingend zu stellen war, um den Eintritt eines Rechtsverlusts zu vermeiden. 41 Materielle Ausschlussfristen, bei deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, sind grundsätzlich als unbedenklich und damit auch mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar anerkannt. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 5 VwVfG NRW, soweit die Regelung der Ausschlussfrist rechtsatzmäßig erfolgt. Nichts anderes kann gelten, wenn im Bereich der freiwilligen Leistungsverwaltung eine Ausschlussfrist durch Verwaltungspraxis begründet wird. Die Zulässigkeit einer solchen Frist im Einzelfall muss jedoch durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sein. 42 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, NVwZ 1995, 278 (279) zur vergleichbaren Vorschrift des § 32 Abs. 5 BadWürttVwVfG. 43 Die hier durch den Erlass des FM vom 17. September 2007 geschaffene materielle Ausschlussfrist ist als unbedenklich anzusehen, da sie ausreichend bemessen ist, zumal die Beschäftigten des Finanzressorts des beklagten Landes bereits seit Mai 2007 über die geplanten PEM-Anreizinstrumente in Kenntnis gesetzt wurden, und die Frist durch den mit der Regelung erkennbar verfolgten Zweck gerechtfertigt ist. 44 Vorliegend verhielt es sich so, dass das beklagte Land ein Massenverfahren zur Realisierung der kw-Vermerke für das Haushaltsjahr 2008 im Rahmen des PEM abzuwickeln hatte. So ergab bereits die im Mai 2007 im Geschäftsbereich des FM durchgeführte online-Abfrage, dass es im Finanzressort 3.609 an PEM-Anreizmöglichkeiten interessierte Beschäftigte gab, 45 vgl. die Mitteilung des FM vom 25. Juni 2007. 46 Tatsächlich stellten ausweislich des Erlasses des FM vom 25. Oktober 2007 immerhin noch 2.075 Beschäftigte dieses Geschäftsbereichs entsprechende Anträge. Dem beklagten Land ging es vor diesem Hintergrund mit der Einführung der Ausschlussfrist im Erlass vom 17. September 2007 erkennbar darum, die große Anzahl der zu erwartenden rechtsverbindlich gestellten Anträge abschließend zu erfassen, 47 vgl. zur Rechtfertigung einer materiellen Ausschlussfrist mit dem Anliegen, in der vorgegebenen Zeit einen Überblick über die angemeldeten Ansprüche zu erlangen, BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1986 - 3 C 42/85 -, 48 eine Reihung vorzunehmen und die Voraussetzungen für die einzelnen Anreizinstrumente entsprechend der Nachfrage ggf. zu ändern. 49 Vgl. Erlass des FM vom 25. Oktober 2007, mit dem das Geburtsdatum für die vierte Anreizmöglichkeit des einstweiligen Ruhestandes nachträglich auf "06. September 1944 und älter" wegen der zahlreichen Anträge und der lediglich 70 zu vergebenden kw-Stellen heraufgesetzt wurde. 50 Anschließend sollten die 931 Bewilligungs- und die Ablehnungsbescheide möglichst zeitnah erlassen werden, denn die kw-Vermerke waren bereits wenige Wochen später zum 01. Januar 2008 zu realisieren. 51 Diese Vorgehensweise - die Bescheide der P1. Münster ergingen bereits Ende Oktober 2007 und damit kurz nach Ablauf der Ausschlussfrist, als die Klägerin ihren Antrag erst bei ihrer Dienststelle einreichte, - diente auch dem Interesse der Antragsteller, sich auf die Entscheidungen einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. Die Bewältigung des hohen Antragsaufkommens im Finanzressort innerhalb der kurzen Zeitspanne auch im Interesse der Beschäftigten ließ eine spätere Zulassung nicht fristgerecht eingegangener Anträge aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit nicht zu. 52 Allerdings ist auch im Rahmen einer durch Verwaltungspraxis begründeten materiellen Ausschlussfrist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall Treu und Glauben der Berufung auf die Einhaltung einer solchen Frist entgegenstehen können mit der Folge, dass der Betroffene trotz der Fristversäumnis so zu behandeln ist, wie wenn er die Frist eingehalten hätte. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn die Behörde in qualifizierter Weise gegen die ihr aufgegebene Beratungs- und Aufklärungspflicht verstoßen hat. 53 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, NVwZ 1995, 278 (279). 54 Dass das beklagte Land hier gegen seine Beratungs- und Aufklärungspflicht nach § 25 VwVfG NRW bzw. § 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) oder anderweitig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß, ist nicht erkennbar. Denn in dem vom beklagten Land in das Intranet eingestellten "Merkblatt Versorgung", Stand: 04/2007, sind auf Seite 4 unter Nr. 1.3.4 Ausführungen zur sog. Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG enthalten. Dieses Merkblatt - das die Klägerin bereits im Zusammenhang mit der informatorischen Festsetzung des LBV vom 22. Juli 2003 (Stand: 01/2002) erhalten hatte, vgl. Bl. 72 ihrer Personalhauptakte - war ihr nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch bekannt, zumal darauf in den vom beklagten Land seinen Bediensteten zur Verfügung gestellten und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Informationen "Personaleinsatzmanagement in NRW - PEM.NRW - Versorgungsrechtliche Auswirkungen" ausdrücklich hingewiesen wurde. Dass das beklagte Land auf dieses Merkblatt nicht zusätzlich in seinen Erlassen vom 17. und 18. September 2007 hinwies, sondern lediglich auf die Möglichkeit der online-Berechnung aufmerksam machte, sieht das Gericht als unschädlich an. Nach ihrer Darlegung im Termin hielt die Klägerin das "Merkblatt Versorgung", als sie sich mit den PEM-Instrumentarien befasste, jedoch für zu allgemein und las es daher nicht bzw. nicht mit der gebotenen Gründlichkeit, was sie sich selbst zurechnen lassen muss. 55 Vor diesem Hintergrund kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht mehr darauf an, ob - wie von der Klägerin geltend gemacht - das seinerzeit im Rahmen der PEM-Aktion vom LBV in das Intranet gestellte online-Berechnungsprogramm die Vergleichsberechnung zur Mindestversorgung tatsächlich nicht vornahm und aus diesem Grund - unter anderem - im Falle der Klägerin zu einem falschen Ergebnis führte. Ungeachtet dessen lässt sich ohnehin nicht nachvollziehen, welche Parameter die Klägerin seinerzeit eingab und ob es zu Bedienungsfehlern kam. Da die online-Berechnung im komplizierten Versorgungsrecht aus verschiedenen Gründen fehlerträchtig ist, hat das LBV seine Verantwortlichkeit auch ausgeschlossen. 56 Vgl. Vorbemerkungen in "Organisatorische und fachliche Hinweise zur Versorgungsberechnung für Beamtinnen und Beamte im Dienst des Landes NRW", unter http://www.beamtenversorgung.nrw.de/doku/hinweis.htm (Stand: 20. Februar 2006): "Da die Berechnungen aufgrund Ihrer persönlichen Wertungen, Zuordnungen und Eingaben durchgeführt und vom Landesamt nicht überprüft werden, kann das Landesamt keine Gewähr für die Richtigkeit des Ergebnisses übernehmen." Siehe auch Erlass des FM vom 17. Juli 2008 - O 1765-5/2- II 1 -, wonach außer der informatorischen Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes durch das LBV für alle Beamtinnen und Beamten auch die Möglichkeit besteht, über das Internet/Intranet eine unverbindliche (Unterstreichung durch das Gericht) "Versorgungsauskunft" einzuholen und Alternativberechnungen durchzuführen. 57 Hinzu kommt, dass das beklagte Land den Beschäftigten des Finanzressorts weitere und ausreichende Hilfestellung gab. So leitete Herr H. von der Geschäftsstelle des G1. Q. eine Mitteilung des FM an alle Bediensteten der Behörde mit E-Mail vom 12. September 2007 weiter, derzufolge mit einem in der nächsten Woche zu erwartenden Starterlass zum PEM eine Antragsfrist von 4 Wochen in Gang gesetzt werde. Herr H. gab zusätzlich zu bedenken, die vierwöchige Antragsfrist bei der Urlaubsplanung in den Blick zu nehmen. Diese Nachricht erhielt auch die Klägerin, die ungeachtet dessen im Zeitraum vom 24. September 2007 bis zum 05. Oktober 2007 ihren Urlaub antrat und anschließlich bis zum 12. Oktober 2007 dienstunfähig erkrankt war. Die Klägerin muss sich ferner zurechnen lassen, dass sie von dem Hilfsangebot des Herrn H. als Vertreter des Herrn I. für die Zeit vom 10. bis zum 28. September 2007, die online-Berechnung für interessierte Kollegen des G1. Q. in deren Beisein durchzuführen, offenbar keinen Gebrauch machte. Schließlich unterrichtete die P1. N die ihr unterstellten Finanzämter mit der sog. PEM-Info Nr. 3 vom 02. Oktober 2007 per E-Mail. Demnach sehe sich das LBV nunmehr doch in der Lage, noch rechtzeitig zum Antragsschluss für die Inanspruchnahme von PEM-Anreizen Auskünfte zur Versorgungshöhe zu geben. Voraussetzung sei unter anderem, dass die Auskunftsersuchen dem LBV bis spätestens zum 10. Oktober 2007 vorlägen. Diese PEM-Info Nr. 3 leitete T2. I. nachweislich am selben Tag mit einer E-Mail an alle Beschäftigten weiter, sodass auch die Klägerin diese Nachricht am 02. Oktober 2007 auf ihrem Dienstrechner erhielt. Dass sie diese wegen ihres Urlaubs und ihrer Erkrankung nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und daher von dem Angebot des LBV keinen Gebrauch machen konnte, kann sie ihrem Dienstherrn nicht anlasten. 58 Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).