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Urteil

9 K 800/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:1215.9K800.07.00
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Tenor

Die Bescheide über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben 2007 des Beklagten vom 10.01.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 13.03.2007 werden aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung Stufe 1 von mehr als 109,62 EUR für das Grundstück H.-----straße 56 - 58, von mehr als 156,87 EUR für das Grundstück E. Straße 83 und von mehr als 51,03 EUR für das Grundstück Otternbuschweg festgesetzt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben 2007 des Beklagten vom 10.01.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 13.03.2007 werden aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung Stufe 1 von mehr als 109,62 EUR für das Grundstück H.-----straße 56 - 58, von mehr als 156,87 EUR für das Grundstück E. Straße 83 und von mehr als 51,03 EUR für das Grundstück Otternbuschweg festgesetzt worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke H.-----straße 56 - 58, E. Straße 83 und P.----------weg (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 671) in I. . Durch Bescheide über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben 2007 vom 10.01.2007 wurde der Kläger u.a. zu Straßenreinigungsgebühren, Winterwartung, Stufe 1, in Höhe von 176,90 EUR (H.-----straße 56 - 58), 253,15 EUR (E. Straße 83) und 82,35 EUR (P.----------weg ) herangezogen. Gegen die Bescheide erhob der Kläger unter dem 16.01.2007 Widerspruch mit der Begründung, bei einer Erhöhung der Winterwartung um 62 % sei anzunehmen, dass diese willkürlich sei. Er bitte um beweisfähige Unterlagen. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 13.03.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gebühren für Winterwartung der Stufe 1 und der Stufe 2 seien mit Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt I. durch Ratsbeschluss vom 08.12.2006 erhöht worden. Im Gebührenhaushalt Straßenreinigung habe sich aufgrund der Entwicklung ein Defizit abgezeichnet, das den Rücklagenbestand, der zum 31.12.2005 132.227,78 EUR betragen habe, noch überschreite. Der allgemeine Haushalt werde den Gebührenhaushalt im Jahre 2006 voraussichtlich in Höhe von rund 74.000,-- EUR ausgleichen müssen. Ursächlich für diese Entwicklung seien die Kosten des Winterdienstes. Der Grund liege zum einen in der Anzahl der Winterdiensteinsatztage und zum anderen auch an den Kosten je Winterdiensteinsatztag. Der Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 hätten 25 Winterdiensteinsatztage zugrunde gelegen. Im ersten Quartal 2006 seien bereits 24 Winterdiensteinsatztage notwendig gewesen. Für die Prognose bis zum 31.12.2006 sei eine Gesamtzahl der Winterdiensteinsatztage von 34 Tagen für realistisch angesehen worden. Zudem habe die 3 %-ige Mehrwertsteuererhöhung und eine allgemeine Preisanpassung bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden müssen. Am 13. April 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Als im Rat der Stadt I. am 08.12.2006 die Erhöhung der Winterwartung um 62 % beschlossen wurde, habe der Beschlussfassung kein aktuelles Zahlenmaterial vorgelegen. Obwohl bis zum 08.12.2006 erst 24 Winterdiensteinsatztage angefallen gewesen seien, seien in der Beschlussfassung als Begründung für die Erhöhung die Kosten für 34 Einsatztage zugrunde gelegt worden, obwohl durch einen einfachen Anruf der aktuelle Stand zu erfragen gewesen wäre. Da es bis zum 31.12.2006 bei den 24 Winterdiensteinsatztagen in 2006 geblieben sei, sei eine Erhöhung in der beschlossenen Höhe nicht begründet. Die höheren Kostenstrukturen seien nicht nachvollziehbar dargelegt, insbesondere fehle es an einer Begründung für den gravierenden Kostensprung pro Winterdiensteinsatztag zwischen 2005 und 2006. Die Kalkulation dürfe nicht von der höchsten Zahl der Winterdiensteinsatztage in den letzten Jahren ausgehen, sondern es könne nur immer mit einem Durchschnitt der Einsatztage in der Vergangenheit kalkuliert werden. Der Kläger beantragt, die Bescheide über Grundbesitzabgaben und anderer Abgaben 2007 des Beklagten vom 10.01.2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 13.03.2007 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung Stufe 1 von mehr als 109,62 EUR für das Grundstück H.-----straße 56 - 58, von mehr als 156,87 EUR für das Grundstück E. Straße 83 und von mehr als 51,03 EUR für das Grundstück P.----------weg festgesetzt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Gebühren seien zutreffend kalkuliert. Der Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 hätten 25 Winterdiensteinsatztage zugrunde gelegen. Im ersten Quartal des Jahres 2006 seien bereits 24 Winterdiensteinsätze notwendig geworden. Für die Prognose bis zum 31.12.2006 sei eine Gesamtzahl der Winterdiensteinsatztage von 34 für realistisch angesehen worden. Vergleichsweise hätten im Jahre 2002 an elf Tagen und im Jahre 2003 an 19 Tagen Winterdienste durchgeführt werden müssen, während im Jahr 2004 insgesamt 26 und 2005 sogar 34 Einsatztage zu verzeichnen gewesen seien. Insgesamt sei also eine stetige Entwicklung hin zu mehr Einsatztagen zu beobachten. Daher habe auch für 2006 und 2007 von 34 Einsatztagen ausgegangen werden müssen. In den Gesamtkosten für die Winterdienststufe 1 und 2 von 901.250,79 EUR seien Kosten in Höhe von 31.554,-- EUR nicht enthalten, die dem Anteil für die Reinigung der Straßenteile (auch Brücken usw.) entsprächen, für die keine Gebühren erhoben werden könnten,. Diese Kosten belasteten voll den städtischen Haushalt. Der Anteil am allgemeinen Interesse der Straßenreinigung sei bei der vorliegenden Kalkulation folgendermaßen berücksichtigt worden: Bei den voraussichtlichen Gebühreneinnahmen sowie den prognostizierten Ausgaben für das Jahr 2007 habe sich ein Fehlbetrag von 296.202,-- EUR ergeben. Für die Stadt sei ein voraussichtlicher tatsächlicher Kostenanteil in Höhe von 346.997,42 EUR (entsprechen 22 % an den Gesamtkosten) angenommen worden. Dieser Wert sei zunächst nur planerisch als Rechengröße hinzugezogen worden, und zwar bis zur endgültigen Festlegung des städtischen Anteils. Mit diesem Kostenanteil in Höhe von 22 % habe sich ein (voraussichtlicher) Überschuss in Höhe von 50.895,47 EUR ergeben. Dieser Überschuss habe zur Verringerung des Defizits aus dem Jahr 2006 von 73.962,83 EUR auf 23.067,36 EUR führen sollen. Hinzurechnen müsse man den Betrag von 31.554,-- EUR (netto) für die Reinigungsaufwendungen von Straßen, die keine Grundstücke erschließen. Der städtische Eigenanteil liege somit deutlich über 22 %. Nach dem Jahresabschluss 2006 habe der städtische Eigenanteil 25 % betragen, und zwar von den Gesamtkosten der Normal- und der Winterreinigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 10.01.2007, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Form der Winterwartung Stufe 1 festgesetzt und durch die vorliegende Klage angefochten worden sind, in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 13.03.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2007 an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren. Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt I. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 20.12.1978 in der Fassung der 26. Änderungssatzung vom 11.12.2006 ist bezogen auf die Gebührenregelung in § 6 Abs. 4 Nr. 3 3.1 unwirksam. Der dort geregelte Gebührensatz je Meter Berechnungseinheit für die Straßen der Winterdienststufe 1 in Höhe von 3,05 EUR ist nichtig. Er verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG). Nach § 3 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen - StRReinGNW - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Diesen Voraussetzungen wird der festgelegte Gebührensatz nicht gerecht. Er ist zu hoch kalkuliert. Bei der Kalkulation der hier streitigen Gebühren für den Winterdienst hat der Beklagte keinen Anteil für das Allgemeininteresse an der Reinigung der Straßen berücksichtigt. Wird - wie üblich - die Straßenreinigung - und dazu gehört auch die Winterwartung - in einer Gemeinde nicht nur im Interesse der Anlieger, sondern auch im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und damit im Allgemeininteresse durchgeführt, verstößt es gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), wenn Kosten, die die Befriedigung dieses Allgemeininteresses an sauberen Straßen betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden. BVerwG, Urteile vom 07. April 1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371 und vom 25. Mai 1984 .- 8 C 55 und 58.62 -, BVerwGE 69, 242, 245 f. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Insoweit steht ihm eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zu. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Dabei hat er, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen die Wahl: Er kann den von der gemeindlichen Straßenreinigungseinrichtung im Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten insgesamt (vorweg) absetzen, er kann jedoch auch, wenn nach § 3 Abs. 2 StrReinG NW unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung abgestufte Gebührensätze vorgesehen sind, dabei den jeweils unterschiedlich hohen Allgemeinanteil berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 90.87 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 - 9 A 956/03 -. Im vorliegenden Fall hat die Stadt I. ausweislich der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren der Winterwartung keinen Anteil für das Allgemeininteresse abgezogen, sondern die gesamten prognostizierten Kosten bei der Festlegung des Gebührensatzes berücksichtigt. Diese Kosten bestehen aus den im einzelnen aufgelisteten Fixkosten der Stadt in Höhe von 131.240,00 EUR, die auf Sommerreinigung und Winterdienst entfallen und entsprechend den zu veranlagenden Frontmetern aufgeteilt einen Betrag von 0,23 EUR für die Winterwartung ergeben. Hinzu kommen die an die SWK zu entrichtenden Winterdienstfixkosten in Höhe von 259.645,34 EUR brutto, die umgerechnet 0,80 EUR pro Frontmeter ergeben. Auch an die SWK zu entrichten ist die Winterdiensteinsatzpauschale von 15.009,57 EUR brutto pro Einsatztag. Die Stadt I. hat dabei in ihrer Kalkulation 34 Einsatztage zugrunde gelegt. Bei der Prognose der Einsatztage des Winterdienstes ist dem Satzungsgeber ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen, denn die Strenge eines Winters lässt sich kaum vorhersagen. In der Literatur wird deshalb empfohlen, von einem Durchschnitt mehrerer Jahre auszugehen. Diesen Weg ist die Stadt I. hier jedoch nicht gegangen. Sie hat vielmehr mit 34 Einsatztagen die höchste Zahl gewählt, die in den letzten Jahren erforderlich gewesen ist. Ob eine solche Verfahrensweise noch einer sachgerechten Prognose entspricht, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Geht man von 34 Einsatztagen aus, ergibt sich eine Winterdiensteinsatzpauschale von 510.325,45 EUR. Diese Summe wurde - nach Auffassung des Gerichts methodisch nicht zu beanstanden - im Verhältnis 3 : 1 auf die Frontmeter der Winterwartung 1 und der Winterwartung 2 umgelegt. Für die hier streitige Winterwartung 1 ergeben sich dabei Kosten von 2,02 EUR pro Frontmeter. Addiert man die Kosten pro Frontmeter (0.23 + 0,80 + 2,02), so ergibt sich der festgesetzte Satz von 3,05 EUR. Dass weitere Kosten der Winterwartung entstanden sind und zugunsten der Gebührenschuldner von der Stadt als Kosten für das Allgemeininteresse übernommen worden sind, ist nicht ersichtlich. Auch die behaupteten Kosten in Höhe von 31.554,00 EUR sind nicht plausibel. Auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte nicht reagiert. Das Vorbringen des Beklagten, die Stadt übernehme einen Anteil (22-25%) des gesamten Straßenreinigungshaushalts im Allgemeininteresse, kann die Festsetzung der Gebühren für den Winterdienst nicht rechtfertigen. Es ist nämlich - wie ausgeführt - nicht ersichtlich, dass damit Kosten des Winterdienstes übernommen werden. Vielmehr kommt dieser Anteil nach den vorgelegten Unterlagen nur dem wöchentlichen Reinigungsdienst (Sommerreinigung oder Fegedienst) zugute. Werden jedoch - wie von der Rechtsprechung des OVG NRW in der Regel vorgegeben - getrennte Gebühren für Winterdienst und Sommerreinigung erhoben, so müssen die Gebühren auch konsequent getrennt kalkuliert werden. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn der Kreis der Gebührenpflichtigen für die Sommerreinigung mit dem der Gebührenpflichtigen für die Winterreinigung nicht identisch ist. Das ist hier der Fall. Aus dem Straßenverzeichnis, das als Anlage der Satzung beigegeben ist, ergibt sich, dass die Sommerreinigung zahlreicher Straßen auf die Anlieger übertragen ist und sie deshalb keine Straßenreinigungsgebühren für den Fegedienst leisten müssen, die Winterwartung jedoch von der Stadt übernommen wird und entsprechende Gebühren erhoben werden. Die fehlende Identität der Gebührenschuldner zeigt sich auch darin, dass ausweislich der Kalkulation die Summe der Frontmeter Winterdienst 325.109 m, die der Sommerreinigung jedoch 235.716 m beträgt. Ist aber der Kreis der Gebührenschuldner unterschiedlich, so muss bereits allein deshalb bei der Kalkulation beider Gebühren ein Anteil für das Allgemeininteresse bei der Festlegung der Gebühren berücksichtigt werden, da sonst Gebührenpflichtige unter Verstoß gegen Art. 3 GG die vollen Kosten tragen müssten. Auch bei der Winterreinigung ist aber ein erhebliches Algemeininteresse, insbesondere bei Straßen, die dem überörtlichen Verkehr dienen oder die zu Schulen, Krankenhäusern oder sonstigen öffentlichen Gebäuden führen, anzuerkennen. Vgl. zu den Ermessenserwägungen, die bei der Festsetzung der Höhe des Allgemeinanteils anzustellen sind: OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 - 9 A 956/03 -. Das Gericht ist gehindert, den Kostenanteil für das Allgemeininteresse selbst zu bestimmen und abzuziehen. Vielmehr bleibt es dem Satzungsgeber vorbehalten, im Rahmen seines Ermessens den genauen Kostenanteil festzulegen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gebührensatz der Winterdienstgebühr trotz der fehlerhaften Kalkulation wirksam sein könnte. Nach der sogenannten "Ergebnisrechtsprechung" des OVG NRW vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.04.1989 - 9 A 254/87 -, NWVBl 1990,236 muss die vom Satzungsgeber festgesetzte Gebühr nur im Ergebnis den einschlägigen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dem entsprechend kann ein ursprünglich fehlerhaft kalkulierter Gebührensatz auch dann gerechtfertigt sein, wenn nachträglich feststeht, dass die festgesetzten Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten des Veranschlagungsjahres nicht überstiegen haben. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Beim Jahresabschluss 2007 ergab sich ein Überschuss von 206.923,25 EUR, der (wegen der nur erforderlichen 10 Winterdiensteinsatztage) auch insgesamt oder zumindest überwiegend auf die zu hohen Winterdienstgebühren zurückzuführen ist. Nicht möglich ist es, kostenüberschreitend kalkulierte Gebühren mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG zu rechtfertigen. In § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG ist zwar geregelt, dass Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf ordnungsgemäß kalkulierte Gebühren, bei denen es aufgrund der immer gegebenen Unsicherheiten des tatsächlichen Verlaufs der Kosten zu Überdeckungen kommt. Bei Kalkulationen, die bereits auf Überdeckungen angelegt sind, kann nicht auf einen späteren Ausgleich verwiesen werden. Sie führen zur Nichtigkeit der Gebührensatzregelung. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 - 9 A 3331/01 -. Der Klage ist damit stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.