Beschluss
6 L 620/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:1203.6L620.08.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Anordnungsverfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Anordnungsverfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Ungeachtet einer fehlenden eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) fehlt es jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund, zumal die von der Antragstellerin begehrte Anordnung eine Hauptsacheentscheidung (Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen) vorwegnähme. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung ist nur zu machen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74), m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.4.2008 - 12 B 463/08 -; VG Minden, Beschluss vom 25.4.2008 - 6 L 214/08 -. Ein Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache bietet aber keine Aussicht auf Erfolg. Der von ihr bislang eingelegte Widerspruch gegen den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 19.11.2008 ist unstatthaft. Entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung zu jenem Bescheid besteht in Nordrhein-Westfalen gegen einen BAföG-Bescheid, der nicht von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen wird - wie hier -, nur noch die Möglichkeit einer (Anfechtungs- oder Verpflichtungs-)Klage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b AG VwGO NRW). Eine hier allein statthafte Verpflichtungsklage hat die Antragstellerin bislang gar nicht erhoben. Sie wäre aller Wahrscheinlichkeit nach auch unbegründet. Unbeschadet der Frage, ob der Förderungsanspruch an § 2 Abs. 1 a BAföG scheitert, steht ihm nach jetzigem Kenntnisstand der Kammer jedenfalls § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das trifft auf die am 00.00.00 geborene Antragstellerin, die seit Sommer 2007 ihre jetzige Fachoberschulausbildung absolviert, zu. Die genannte Altersgrenze gilt nicht, wenn der Auszubildende aus familiären oder persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG); von den Ausnahmealternativen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG kommt hier nur die vorstehende in Betracht. Die Antragstellerin hat aber keinen durchgreifenden persönlichen Hinderungsgrund geltend gemacht. Ein persönlicher Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen. Hatte er in regulärer Schulzeit noch keine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, dann ist zu prüfen, ob er in der Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres keine Chance hatte, diese Qualifizierung zu erlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1998 - 5 C 5.97 -, FEVS 48, 481 = FamRZ 1998, 1398 = NWVBl. 1999, 15 = ZfSH/SGB 2001, 345, m.w.N. Die Antragstellerin, die sich darauf beruft, zwischen 1997 und 2007 auf Grund einer chronischen Erkrankung an einer Ausbildung gehindert gewesen zu sein, hätte entsprechend der Auffassung des Antragsgegners in der Zeit zwischen der Beendigung ihrer Schulausbildung (1988) und dem Beginn ihrer Erkrankung (1997) hinlänglich Gelegenheit gehabt, ihre jetzige Fachoberschulausbildung aufzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Da der Anordnungsantrag aus den vorstehenden Gründen erfolglos bleiben muss, kann der Antragstellerin für das Anordnungsverfahren auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal zum Teil oder in Raten aufbringen kann.