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Urteil

7 K 2852/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1117.7K2852.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2007 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach seiner ursprünglichen Religionszugehörigkeit war er Moslem. 3 Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten hat der Kläger am 06.12.2006 im Iran einen Antrag auf Ausstellung eines Visums gestellt; dieser Antrag wurde bewilligt, dem Kläger ist ein vom 21.12.2006 bis 19.01.2007 gültiges Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden. 4 Der Kläger ist am 21.01.2007 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 02.02.2007 einen Asylantrag gestellt hat. Zur Begründung gab er dabei vor dem Bundesamt unter anderem an, zwar sei es richtig, dass ihm ein Visum ausgestellt worden sei, er sei jedoch mit Hilfe eines Schleusers über den Teheraner Flughafen ausgereist. Er wisse aber nicht, ob dies mit Hilfe des für ihn ausgestellten Visums geschehen sei. In der Sache selbst gab der Kläger unter anderem an, er habe im Iran zwar eine gute Stellung gehabt, im Laufe einiger Jahre sei er jedoch mit den dortigen Verhältnissen unzufrieden geworden. Er habe dann über seinen Bruder, der damals bereits längere Zeit in Hamburg gelebt habe und der ein Mitglied der Zeugen Jehovas sei, telefonisch über diese Glaubensgemeinschaft Informationen erhalten. Durch Vermittlung seines Bruders sei er dann auch im Iran von Zeugen Jehovas angesprochen worden und habe in dem dort möglichen Rahmen Unterricht erhalten. Brüder seiner Frau seien in höheren Stellungen tätig gewesen; diese hätten wohl gemerkt, dass er sich vom Islam abwende und hätten ihn deswegen bedroht. Einmal sei auch versucht worden, ihn mit einem Auto zu überfahren. Seine Familie habe ihm deswegen zur Ausreise geraten. Auch in Deutschland sei er weiter bei den Zeugen Jehovas tätig. 5 Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2007 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. 6 Mit seiner Klage vom 27.04.2007, die ursprünglich vor dem Verwaltungsgericht Münster erhoben worden ist, begehrte der Kläger zunächst eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Hierbei wiederholt und vertieft er sein Vorbringen, dass er Mitglied der Zeugen Jehovas sei. In der mündlichen Verhandlung erhielt er weitere Gelegenheit zur Begründung seiner Klage. 7 Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung seine Klage insoweit zurückgenommen hat, wie er die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat, beantragt nunmehr, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2007 zu verpflichten, für den Kläger das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen. 9 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Bruders des Klägers, Herrn N1. L. sowie des Herrn N2. X. . Wegen ihrer Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Generalakten Iran Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. 13 Entscheidungsgründe: 14 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 15 Im Übrigen erweist sich die Klage als zulässig und sie ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung des Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt. Daraus folgt dann, dass auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als rechtswidrig aufzuheben sind. 16 Gem. § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Übereinstimmung besteht für die Verfolgungsbegriffe des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Bestimmung der Verfolgungsmaßnahme, der geschützten Rechtsgüter und vor allem des politischen Charakters der Verfolgung. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 18 Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich, auch wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen angewandt wird, die einem an sich legitimen Rechtsgüterschutz dienen, als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 BvR 134/01 -, NVwZ-Beilg. I 2003, 84. 20 Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen Asylanspruch nach dieser Bestimmung begründen. Sie fallen als mittelbare staatliche Verfolgung allerdings nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Davon kann dann keine Rede sein, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 (169). 22 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG allenfalls Erfolg haben, wenn ihm aufgrund asylerheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 28 Abs. 2 AsylVfG). 23 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 344 ff.; BVerwG, u. a. Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -. 24 Es ist Sache eines Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine von ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung ergibt. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 25 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38, und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990, 344. 26 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe zeigt sich bei Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Vorbringens des Klägers im gerichtlichen Verfahren und insbesondere auch der Zeugenaussagen, wie sie in der mündlichen Verhandlung protokolliert worden sind, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. 27 Hierbei bedarf zunächst keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger bereits vor seiner Ausreise im Iran aus asylrechtlich relevanten Gründen schon einmal verfolgt worden ist. Soweit er hierzu angegeben hat, durch die Äußerungen der Brüder seiner Frau habe er große Angst gehabt, kann allein hierin noch keine Verfolgung im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG gesehen werden. Auch der Vortrag des Klägers, es sei einmal versucht worden, ihn mit einem Auto zu überfahren, kann nicht glaubhaft machen, dass hier aus religiösen oder sonstigen Gründen ein gezielter Anschlag auf den Kläger verübt werden sollte, der dem iranischen Staat zuzurechnen wäre. 28 Wenn danach auch davon auszugehen ist, dass der Kläger den Iran nicht als politisch oder religiös Verfolgter verlassen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass er sich schon im Iran von dem moslemischen Glauben abgewandt hat und dort erste Kontakte geknüpft hat, die schließlich zu seinem Religionswechsel geführt haben. Insoweit ergeben zum einen die Angaben des Klägers sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung, zum anderen aber auch die in sich schlüssigen vollziehbaren Angaben seines Bruders ein Bild, das die Abkehr des Klägers vom Islam als schlüssig und folgerichtig erscheinen lässt. 29 Dies wird auch bestätigt durch die Angaben des Klägers zu seinen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. Sowohl aus seinen Aussagen vor dem Bundesamt, aber auch in der mündlichen Verhandlung als auch durch die Angaben des Zeugen N2. X. wird zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass der Kläger engen Kontakt zu den Zeugen Jehovas hält, von diesen in ihrem Glauben unterrichtet wird und er sich selber bemüht, nach seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten die Glaubensgrundsätze der Zeugen Jehovas zu verbreiten. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger tatsächlich schon im Iran getauft worden ist oder ob er - erstmals - in der Bundesrepublik Deutschland getauftes Mitglied der Zeugen Jehovas wird, steht jedenfalls zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger für sich die Entscheidung getroffen hat, den islamischen Glauben aufzugeben und einen neuen, nämlich die Überzeugungen der Zeugen Jehovas, anzunehmen und nach diesem neuen Glauben auch zu leben. Dies führt dann dazu, dass dem Kläger eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten ist und ihm daher Abschiebungsschutz zu gewähren ist, weil dieser Glaubenswechsel auf einer ernsthaften religiösen Gewissensentscheidung beruht und der Kläger sich in seiner Glaubensgemeinschaft in einer Weise betätigt, die ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgung aus religiösen Gründen aussetzen würde. 30 Insoweit entspricht es der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung 31 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.09.2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 13.02.2002 - 5 A 4412/01.A -, vom 13.05.2004 - 5 A 1833/04.A -, vom 01.06.2005 - 5 A 1737/05.A - und vom 02.12.2005 - 5 A 4684/05.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 29.08.2003 - 1 Bf 11/98.A -, Sächsisches OVG, Urteil vom 04.05.2005 - A 2 B 524/04 -, veröffentlicht in juris, 32 dass moslemische Apostaten, die in Deutschland zum christlichen Glauben übergetreten sind und ihren Glauben hier betätigen, im Iran nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sind, wenn sie in Deutschland Aktivitäten ausweisen, die über regelmäßige Gottesdienstbesuche oder Gespräche mit gleichgesinnten hinausgehen. Insoweit wird unter anderem verlangt, dass missionarische Tätigkeiten nach außen erkennbar sind und zum Beispiel über eine bloße Tätigkeit innerhalb der jeweiligen Glaubensgemeinde hinausgehen. 33 Bei Beachtung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt sich hier, dass ausreichende Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten ist. Im Tatsächlichen ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger schon im Iran Kontakt zu Glaubensbrüdern gesucht und gefunden hat und dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland sich nicht auf eine Tätigkeit innerhalb der Gruppe der Zeugen Jehovas an seinem Wohnort bzw. in Kassel beschränkt, sondern dass er - wie nachgewiesen ist - an überregionalen Treffen teilgenommen hat. Er hat darüber hinaus auch versucht, nach seinen Möglichkeiten Landsleute über die Zeugen Jehovas zu informieren, um auch diese zu einem Glaubenswechsel zu veranlassen. Dass hier von dem Kläger angesichts der nur eingeschränkt möglichen Freizügigkeit und der knappen finanziellen Verhältnisse nicht mehr verlangt werden kann, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. 34 Auch ist davon auszugehen, dass dann, wenn der Kläger auch im Iran seine Glaubensgrundsätze beachten wird, ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus religiösen Gründen droht. Zwar führt insoweit der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.03.2008 unter anderem aus, dass die Zeugen Jehovas über weniger als 1.000 Anhänger im Iran verfügen und dort nichtöffentlich auftreten. Auch Informationen über staatliche Repressionen gegen diese Gruppe liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, dass der genannte Lagebericht auch ausführt, dass Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein können. Selbst nichtmissionierende, zum Christentum konvertierte Iraner werden wirtschaftlich wie zum Beispiel bei der Arbeitssuche oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt. Bei dieser Sachlage, die auch bestätigt wird durch die der Kammer vorliegenden Presseberichte aus jüngster Zeit, besteht für den Kläger die konkrete und beachtliche Gefahr, nach einer Rückkehr im Iran dort zunächst als Angehöriger der Zeugen Jehovas bekannt zu werden - falls er dies nicht schon vorher war - und dann wegen seines Glaubenswechsels vom Islam zu den Zeugen Jehovas über ein noch zumutbares Maß hinaus benachteiligt zu werden. Insoweit mag auch auf die Stellungnahme von amnesty international vom 07.07.2008 an das VG Mainz verwiesen werden, in der unter anderem ausgeführt wird, dass seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad generell eine verschärfte Verfolgung und Unterdrückung abweichender Meinungen festzustellen ist und dass nunmehr erstmals eine ausdrückliche Bestimmung in das Strafrecht eingefügt werden soll, nach der der Abfall vom Islam als eine Straftat gesehen wird, die zwingend mit der Todesstrafe zu ahnden ist. Zwar liegen speziell für die Gruppe der Zeugen Jehovas keine einzelnen Erkenntnisse vor, aus den ihr vorliegenden Informationen entnimmt die Kammer jedoch, dass jedenfalls Personen wie der Kläger, die sich vom Islam abgewandt haben, die in einer anderen Glaubensrichtung unterwiesen worden sind und die - entsprechend ihrem Glaubensauftrag - Werbung für den neuen Glauben machen, im Iran auch dann einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werden, wenn sie ihre diesbezüglichen Aktivitäten bereits in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben. Insoweit entspricht es auch allen vorliegenden Informationen, dass zumindest politische Oppositionsgruppen, die im Ausland tätig sind, von den iranischen Stellen genau beobachtet werden. Insbesondere dann, wenn sich Personen wie der Kläger vorrangig um iranische Staatsangehörige in Deutschland kümmern, spricht von daher alles dafür, dass seine Aktivitäten für die Zeugen Jehovas auch iranischen Stellen nicht unbekannt geblieben sind bzw. bleiben werden. 35 Nach alledem zeigt sich, dass dem Kläger aufgrund seines Glaubenswechsels und seiner Aktivitäten für die Zeugen Jehovas in der Bundesrepublik Deutschland eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten ist, so dass für ihn das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen sein wird. Auf die weitere Frage, ob darüber hinaus auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG zu Gunsten des Klägers eingreifen könnten, braucht nach alledem nicht mehr eingegangen zu werden. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.