Urteil
4 K 3459/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1110.4K3459.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der C. E. vom 1. März 2006 und deren Widerspruchsbescheides vom 28. September 2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am ................ geborene Klägerin schloss im Jahre 1987 ihre Schulausbildung mit dem Abitur ab. Nach einem Studium der Archäologie und Ethnologie und einem längeren Auslandsaufenthalt begann sie im Jahre 1993 an der V. C1. Deutsch als Fremdsprache und Spanisch zu studieren. In den Jahren 1995 und 1996 hatte die Klägerin jeweils ein Urlaubssemester, um an ausländischen Universitäten gewährte Stipendien zu nutzen. 3 Am ............. wurde ihre Tochter N. T. geboren. 4 Die Klägerin unterbrach ihr Studium und erhielt gemäß Bescheiden des I. B. für W. und T1. in E1. vom 3. Juni 1997 und 8. Mai 1998 vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 1999 Erziehungsgeld. Im Sommersemester 1997 hatte sie ein Urlaubssemester. Im Wintersemester 1997/1998 war sie eingeschrieben; Leistungsnachweise erlangte sie jedoch nicht. Im Sommersemester 1998 hatte die Klägerin ein weiteres Urlaubssemester. Zum Wintersemester 1998/1999 war sie erneut eingeschrieben. Leistungsnachweise erbrachte sie auch in diesem Semester nicht. 5 Im April 1999 nahm die Klägerin eine Tätigkeit auf Teilzeitbasis als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache bei der Arbeiterwohlfahrt in C1. auf, die sie bis zum 31. Januar 2004 ausübte. Wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit wird auf die von der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband C1. e. V., mit Schreiben vom 26. Februar 2008 vorgelegten Honorarabrechnungen der Klägerin verwiesen. 6 Ab dem 1. August 1999 war die Tochter der Klägerin in einer Kindertagesstätte untergebracht. Die Klägerin setzte ihr Studium fort und erlangte am 30. August 2002 den Grad eines Magister Artium. Am 24. Januar 2003 beantragte sie bei der C. E2. , ihren Magisterabschluss als Erste Staatsprüfung anzuerkennen. Am 4. Juli 2003 erkannte die C. die Magisterprüfung der Klägerin als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II in den Fächern Deutsch und Spanisch an. 7 Am 6. August 2003 beantragte die Klägerin ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2004. Laut Zeugnis vom 31. Juli 2005 bestand sie das Zweite Staatsexamen mit der Gesamtnote "gut (1,8)" und erlangte damit die Lehrbefähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I und II. 8 Mit Arbeitsvertrag vom 18. August 2005 wurde die Klägerin unbefristet ab dem 22. August 2005 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. Mit Schreiben vom 9. August 2005 bat sie um Überprüfung, ob sie noch verbeamtet werden könne. 9 Mit Bescheid vom 1. März 2006, zugestellt am 10. März 2006, lehnte die C. E. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis ab: Die Klägerin habe die Altersgrenze um zwei Jahre, zwei Monate und sieben Tage überschritten. Auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben habe sie sich aber nur insgesamt zwei Jahre und 11 Tage, nämlich vom Beginn der Mutterschutzfrist am 20. März 1997 bis zum 1. April 1999, als sie ihr Studium weitergeführt und eine Tätigkeit bei der Arbeiterwohlfahrt aufgenommen habe, ganz oder überwiegend um die Betreuung ihrer Tochter gekümmert. 10 Die Klägerin erhob am 3. April 2006 Widerspruch, den die C. E. mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 mit der Begründung zurückwies, der Widerspruch sei zwar ungeachtet dessen, dass die Klägerin das Widerspruchsschreiben nicht unterzeichnet habe, zulässig. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 20. Oktober 2006 zugestellt. 11 Die Klägerin hat am 17. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei schon vor der Geburt ihrer Tochter mit deren Vater, ihrem damaligen Lebensgefährten, in den P. gezogen. Dort habe sie sich um ihre Tochter gekümmert. Die Fortsetzung ihres Studiums im Wintersemester 1997/1998 sei an ihrem Wohnsitz im P. und der Betreuung ihrer Tochter gescheitert. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährtin im August 1998 sei sie mit ihrer Tochter zu ihren Eltern nach H. gezogen und habe sich zum Wintersemester 1998/1999 erneut an der V. C1. eingeschrieben. Leistungsnachweise habe sie aber auch in diesem Semester nicht erbringen können, weil sich ihre Eltern aufgrund eigener Berufstätigkeit nicht um ihre - der Klägerin - Tochter hätten kümmern können. Um ihren eigenen und den Lebensunterhalt ihrer Tochter zu finanzieren, habe sie dann im April 1999 eine Tätigkeit auf Teilzeitbasis als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache bei der B2. in C1. begonnen. Nachdem sie ihre Tochter ab dem 1. August 1999 in einer Kindertagesstätte habe unterbringen können, habe sie ihr Studium wieder aufgenommen. Nachdem ihr von den zuständigen Beratungsstellen der V. C1. und der C. E2. mitgeteilt worden sei, für eine Anerkennung des von ihr im August 2002 erlangten Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung müsse sie zwei weitere Semester in den Lehramtsstudiengängen Deutsch und Spanisch absolvieren, habe sie entsprechende Studiengänge in C1. (Deutsch) und an der V. Q. (Spanisch) belegt. Bei der Prüfung, welche bereits erbrachten Studienleistungen anerkannt werden könnten, habe man sie dann auf die Möglichkeit hingewiesen, unmittelbar eine Anerkennung ihres Magisterabschlusses als Erstes Staatsexamen zu erreichen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid der C. E. vom 1. März 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt der Beklagte aus, über den 31. März 1999 hinaus habe die Klägerin sich nicht ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet. Es habe vielmehr eine weitgehende Erwerbstätigkeit vorgelegen. Im Übrigen sei die Kinderbetreuung durch die Klägerin auch nicht ursächlich für die Verzögerung der Einstellung gewesen. Die Klägerin habe von 1988 bis 1992 Archäologie und Ethnologie studiert; außerdem habe sie ihr Magisterstudium in den Jahren 1995 und 1996 durch zwei Urlaubssemester für Auslandsstipendien unterbrochen. Diese Umstände seien entscheidend für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen. 17 Auf Anfrage des Gerichts teilte die B1. , Kreisverband C1. e. V., mit Schreiben vom 12. August 2008 mit, eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft werde bei ihr mit 30 Unterrichtsstunden beschäftigt. Mit einer Vor- und Nachbereitungszeit ergebe sich so eine Anstellung mit 38,5 Stunden. 18 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Personalakte der Klägerin verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 23 Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag, zur Beamtin auf Probe ernannt zu werden, erneut entschieden wird. 24 Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) stellen die Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist des Weiteren abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO NRW) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 25 Entgegen der Ansicht des beklagten Landes scheitert eine Verbeamtung der Klägerin nicht an der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. 26 Allerdings hat die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits am 14. Juni 2003 und damit zwei Jahre, zwei Monate und acht Tage vor ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes zum 22. August 2005 überschritten. Die Höchstaltersgrenze konnte jedoch in ihrem Fall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW überschritten werden. 27 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW darf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei Jahre, überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat. Maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung. Entscheidend ist also, ob der Bewerber - hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der Kinderbetreuung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgeschlossen hätte und vor Erreichen der Höchstaltersgrenze eingestellt worden wäre. Dass der Laufbahnbewerber bei Eintritt des Verzögerungstatbestandes seine Ausbildung - einschließlich des Zweiten Staatsexamens - bereits vollständig abgeschlossen hatte, ist nicht erforderlich. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 4814/04 -, juris; ständige Rechtsprechung. 29 Die Klägerin hat nach ihrem vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag und belegt durch die Erziehungsgeldbescheide des I. B. für W. und T1. , durch Beurlaubungsbescheinigungen der V. C1. sowie durch entsprechende Lehrveranstaltungs- und Leistungsnachweise ihre Tochter N. T. seit deren Geburt am ................. zumindest bis zur Aufnahme in eine Kindertagesstätte am 1. August 1999 tatsächlich betreut und infolgedessen ihr Studium nicht in nennenswertem Umfang betreiben können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin ihr Studium im Wintersemester 1997/1998 und im Wintersemester 1998/1999 ruhen ließ, ohne beurlaubt zu sein. Denn: "Für die Annahme einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung (...) während eines Studiums ist dessen förmliche Unterbrechung etwa durch Nutzung von Urlaubssemestern oder gar Exmatrikulation keine konstitutive Voraussetzung. Eine förmliche Unterbrechung kann lediglich die Beweisführung erleichtern, dass eine Kinderbetreuung in einem für § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW relevanten Umfang stattgefunden hat. Der jeweilige Bewerber kann allerdings (...) auch ohne eine solche Dokumentation glaubhaft darlegen, dass er sich ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat." 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, juris. 31 Ohne die Zeit der Kinderbetreuung und die daraus resultierende Ausbildungsverzögerung hätte die Klägerin ihr Magisterstudium etwa in der ersten Jahreshälfte 2000 beendet und wäre, auch wenn sie nach der noch erforderlichen Anerkennung ihres Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung erst zu Beginn des Jahres 2001 ihren Vorbereitungsdienst hätte aufnehmen können, zum Schuljahresbeginn 2003 und damit vor der Vollendung ihres 35. Lebensjahres eingestellt worden. 32 Eine Berücksichtigung der infolge der Betreuung ihrer Tochter entstandenen Verzögerungen in der Berufsausbildung und Berufsaufnahme der Klägerin scheitert nicht daran, dass diese für das spätere Überschreiten der Höchstaltersgrenze nicht kausal waren. Allerdings setzt die Möglichkeit einer Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO voraus, dass sich die Einstellung "wegen" der in der Bestimmung angesprochenen Sachverhalte, also deshalb verzögert hat, weil Kinder geboren und betreut wurden. Diese Sachverhalte müssen danach die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die verzögerte Einstellung sein. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -; siehe auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 21.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001, 32. 34 Die Kausalität ist infolgedessen zu verneinen, wenn nach der Zeit einer Kinderbetreuung andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 4814/04 -, juris, m.w.N. 36 Die Tätigkeit der Klägerin bei der B1. in C1. führt nicht zu einer solchen Kausalitätsunterbrechung. Nach den vorgelegten Honorarabrechnungen und bestätigt durch die von ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheide war die Klägerin als Lehrkraft für das Fach Deutsch im Jahr 1999 mit durchschnittlich neun Unterrichtsstunden, im Jahr 2000 mit ca. drei, im Jahr 2001 mit knapp sechs und im Jahr 2002 wieder mit etwa neun Stunden wöchentlich für die B1. tätig. Selbst wenn diese Tätigkeit ihr Studium weiter verzögert haben sollte, beruhten diese Verzögerungen zum einen mittelbar auf dem Umstand, dass sie ihre Tochter zu betreuen und auch für deren Unterhalt aufzukommen hatte. Die Klägerin hat sich durch ihre Lehrtätigkeit für die B1. nicht beruflich neu orientiert mit dem Ziel, unabhängig von ihrer bisherigen Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen; sie hat mit Deutsch bzw. Deutsch als Fremdsprache vielmehr Fächer unterrichtet, die sie auch studierte. Zum anderen ging mit dieser Erwerbstätigkeit nur ein zeitlicher Aufwand einher, der den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung jederzeit deutlich unterschritten hat. Nach der Stellungnahme der B1. vom 12. August 2008 hat eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft bei ihr 30 Unterrichtsstunden zu leisten, sodass die von der Klägerin von 1999 bis 2002 im Jahresdurchschnitt maximal unterrichteten neun Wochenstunden weniger als einem Drittel einer Vollzeitlehrtätigkeit entsprechen. 37 Soweit die Klägerin im Jahr 2003 überhälftig beschäftigt war, unterbricht dies den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung ebenfalls nicht. Die Klägerin hat dazu glaubhaft dargelegt, dass das von ihr nach ihrer Magisterprüfung im August 2002 begonnene Studium in C1. und Q. sich im weiteren Verlaufe des Jahres 2002 als für eine Anerkennung des Magisterabschlusses als Erste Staatsprüfung nicht erforderlich herausstellte. Dementsprechend hat die Klägerin im Januar 2003 ohne den Nachweis weiterer Studienleistungen bei der C. E2. die Anerkennung als Erste Staatsprüfung beantragt und sich, nachdem dies im Juli 2003 erfolgt war, um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2004 bemüht. Ihre Tätigkeit für die B1. im Jahre 2003 konnte damit schon deshalb nicht zu einer unabhängig von der Kinderbetreuung verursachten Verzögerung ihrer Berufsausbildung und Einstellung führen, weil es - objektiv und ex post betrachtet - keines weiteren Studiums bedurfte und eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Erlass des Anerkennungsbescheides erst zum 1. Februar 2004 erfolgen konnte. Aufgrund der ihr zunächst unrichtig erteilten Auskünfte stellt auch die Tatsache, dass sie erst im Januar 2003 die Anerkennung ihrer Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung beantragte, keinen von ihr zu vertretenden, die Einstellung - weiter - verzögernden Umstand dar. Außerdem hätte die Klägerin auch dann, wenn sie unverzüglich nach ihrer am 30. August 2002 abgelegten Magisterprüfung deren Anerkennung beantragt hätte, die bereits im August 2002 ablaufende Frist für die Bewerbung zum am 1. Februar 2003 beginnenden Vorbereitungsdienst nicht mehr wahren können. Dies gilt mit Blick darauf, dass die Anerkennung ihres Magisterabschlusses durch die C. E2. immerhin sechs Monate in Anspruch genommen hat, auch dann, wenn sie alle weiter erforderlichen Unterlagen bereits im Vorfeld der Magisterprüfung hätte zusammentragen und einreichen können. 38 Dass die Klägerin zwischen 1988 und 1992 Archäologie und Ethnologie studiert und ihr 1993 aufgenommenes Studium der Fächer Deutsch und Spanisch in den Jahren 1995 und 1996 jeweils durch zwei Auslandssemester unterbrochen hat, vermag den Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Überschreitung der Höchstaltersgrenze schon deshalb nicht zu unterbrechen, weil diese Umstände bereits vor dem Verzögerungstatbestand, nämlich vor der Geburt ihrer Tochter N. T. am............. , eingetreten waren. 39 Dass die Klägerin auch bei einer nicht verzögerten Ausbildung nicht vor Erreichen der Höchstaltersgrenze eingestellt worden wäre, ist vom Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 40 Dem Erfolg der Klage steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin inzwischen 40 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze damit um mehr als drei Jahre überschritten hat. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Durch eine solche Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zum 22. August 2005 - damals war sie erst 37 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf Grund rechtlich nicht tragfähiger Erwägungen unterblieben ist. 41 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. 42 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43