OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2803/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Tätigkeiten hauptamtlicher Feuerwehrkräfte unterfallen der Arbeitszeitrichtlinie, daher besteht grundsätzlich Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich für nach europarechtlichen Vorgaben zuviel geleistete Arbeitszeit. • Ein solcher Freizeitausgleichsanspruch aus Treu und Glauben (§ 78a LBG NRW i.V.m. § 242 BGB) entsteht jedoch erst mit Ende des Monats, in dem der Beamte den Anspruch gegenüber dem Dienstherrn konkret beantragt. • Fehlende rechtzeitige Antragstellung schließt die Geltendmachung von Freizeitausgleich für weiter zurückliegende Zeiträume aus; bloße Hinweise in einer Personalversammlung sind kein form- und antragsgemäßer Antrag oder wirksame Zusicherung. • Eine mündliche Zusicherung ist mangels Schriftform nach § 38 Abs.1 VwVfG unwirksam; der Dienstherr braucht zur Planung und Anpassung von Dienst- und Schichtplänen einen konkreten Antrag.
Entscheidungsgründe
Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte: Anspruch entsteht erst ab Ende des Monats der Antragstellung • Die Tätigkeiten hauptamtlicher Feuerwehrkräfte unterfallen der Arbeitszeitrichtlinie, daher besteht grundsätzlich Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich für nach europarechtlichen Vorgaben zuviel geleistete Arbeitszeit. • Ein solcher Freizeitausgleichsanspruch aus Treu und Glauben (§ 78a LBG NRW i.V.m. § 242 BGB) entsteht jedoch erst mit Ende des Monats, in dem der Beamte den Anspruch gegenüber dem Dienstherrn konkret beantragt. • Fehlende rechtzeitige Antragstellung schließt die Geltendmachung von Freizeitausgleich für weiter zurückliegende Zeiträume aus; bloße Hinweise in einer Personalversammlung sind kein form- und antragsgemäßer Antrag oder wirksame Zusicherung. • Eine mündliche Zusicherung ist mangels Schriftform nach § 38 Abs.1 VwVfG unwirksam; der Dienstherr braucht zur Planung und Anpassung von Dienst- und Schichtplänen einen konkreten Antrag. Der Kläger ist als Brandmeister im feuerwehrtechnischen Dienst der beklagten Stadt beschäftigt. Er beantragte am 18.12.2006 Freizeitausgleich für Mehrarbeit, die nach Ansicht des Klägers seit 1997 die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritt, gestützt auf die Arbeitszeitrichtlinie. Die Beklagte gewährte Freizeitausgleich nur für den Zeitraum 1.6.2006 bis 31.12.2006 (70 Stunden) und lehnte den restlichen Zeitraum bis 31.5.2006 ab. Der Kläger widersprach und klagte auf Freizeitausgleich für die Jahre 2004 bis 2006. Die Beklagte räumte ein, dass durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich geleistet wurden, verweist aber auf die späte Antragstellung und auf betriebliche Erfordernisse bei Dienstplananpassungen. • Anwendbarkeit europäischer Richtlinien: Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen Tätigkeiten von Einsatzkräften der staatlichen Feuerwehren unter die Arbeitszeitrichtlinie, sodass eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt und betroffenen Beamten grundsätzlich Freizeitausgleich zusteht. • Rechtsgrundlage des Anspruchs: Ein Anspruch auf Freizeitausgleich kann im vorliegenden Fall aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 78a LBG NRW i.V.m. § 242 BGB) hergeleitet werden; dieser Anspruch setzt aber eine Konkretisierung durch den Beamten innerhalb des Dienst- und Treueverhältnisses voraus. • Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs: Die einschlägige Rechtsprechung stellt klar, dass der Anspruch auf Freizeitausgleich erst ab dem Ende des Monats entsteht, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn konkret den Freizeitausgleich beantragt hat; rückwirkende Geltendmachung längerer Zeiträume ohne rechtzeitige Antragstellung ist ausgeschlossen. • Begründung der Antragserfordernis: Die Antragspflicht dient dazu, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Dienst- und Schichtpläne zu ändern und organisatorisch zu reagieren; ohne konkreten Antrag fehlt die Grundlage für eine planbare Gewährung von Ausgleich. • Unzureichende Sachvorträge des Klägers: Eine in der Personalversammlung geäußerte Frage der Feuerwehrleute stellt keinen form- und antragsgemäßen Verwaltungsantrag dar; es fehlten Protokoll und Identifizierbarkeit der Antragsteller. • Keine wirksame Zusicherung: Eine etwa behauptete Zusicherung durch einen Vertreter der Stadt ist nach § 38 Abs.1 VwVfG unwirksam, da sie nicht schriftlich erfolgte. • Rechtsfolge: Mangels rechtzeitiger und konkreter Antragstellung konnte der Kläger für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2006 keinen Freizeitausgleich beanspruchen; die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet und abgewiesen; der Kläger erhält keinen Freizeitausgleich für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2006, weil der Anspruch aus Treu und Glauben erst ab dem Ende des Monats entsteht, in dem der Antrag gegenüber dem Dienstherrn konkret gestellt wurde. Der Kläger hat seinen Anspruch erstmals am 18.12.2006 geltend gemacht; eine frühere Durchsetzbarkeit fehlt mangels formgerechtem Antrag oder wirksamer schriftlicher Zusicherung. Eine bloße Äußerung in einer Personalversammlung genügt nicht zur Entstehung eines Anspruchs, und mündliche Zusagen sind ohne Schriftform nach § 38 Abs.1 VwVfG unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.