Beschluss
8 K 1520/06.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:1021.8K1520.06A.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2008 159,25 EUR Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG nebst anteiliger Umsatzsteuer von den geltend gemachten Kosten abgesetzt. Diese Vorgehensweise findet ihre Stütze in Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VVRVG, wonach die Geschäftsgebühr zur Hälfe, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 entsteht. Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im Verwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält, bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein rechtliches Verfahren einleitet. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170; und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2008 - 10 OA 143/07 -. Auch ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, dass der Gesetzgeber mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollte. Es besteht kein Anlass, insofern von einem korrekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung der genannten Anrechungsbestimmung auszugehen. So BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 -, aufgerufen in juris. Vielmehr sollte eine vormals bestehende nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der bereits außergerichtlich tätig gewesen ist und deshalb mit der Angelegenheit vertraut ist, beseitigt werden. Eine Kostenfestsetzung ohne anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte nämlich zur Folge, dass der im Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwaltungsverfahren vorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Erfolgshonorar verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung die vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig erstattet. So Niedersächsisches OVG, a.a.O. und Beschluss vom 17.04.2008 - 7 OA 51/08 - aufgerufen in juris, ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2008 - 1 S 37/08 - sowie VG Minden in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 06.10.2008 in dem Verfahren 7 K 797/06.A. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hiernach anzuwendenden Anrechnungsregelung sind vorliegend erfüllt. Unstreitig ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren und damit wegen desselben Gegenstandes im Sinne der Regelung bereits tätig geworden. Wegen dieser Tätigkeit ist eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VVRVG entstanden. Darauf, ob diese von den Klägern bereits tatsächlich gezahlt worden ist, kommt es schon nach dem Wortlaut der Anrechnungsregelung nicht an. Für die Anrechnung ist es auch ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. So BGH, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O. Nach alledem hat der Urkundsbeamte zu Recht die Geschäftsgebühr von 1,3 wie von der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG vorgesehen zur Hälfte (0,65) auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG angerechnet und diese insoweit bei der Festsetzung nur entsprechend vermindert berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.