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Beschluss

1 L 106/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1009.1L106.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässige Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 1 K 2743/07 - gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 22.11.2007 zur Errichtung eines Stadions auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1815, Q. Straße 89, anzuordnen, 4 hilfsweise, 5 dem Antragsgegner aufzugeben, den Betrieb des Stadions auf dem Grundstück Q. Straße 89 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorläufig zu untersagen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung das entgegenstehende Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Diesem steht voraussichtlich kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stadions zu. 8 Nachdem das Objekt nunmehr bereits fertiggestellt ist, kann dessen Errichtung mit der von dem Antragsteller begehrten aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht mehr verhindert werden. Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung nunmehr allein darauf abzustellen, ob dem Antragsteller billigerweise zugemutet werden kann, vorübergehend bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen die angefochtene Baugenehmigung die Nutzung des umstrittenen Stadions hinzunehmen. 9 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 08.09.1993 - 11 B 1992/93 - . 10 Das ist der Fall. 11 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung ist für die Kammer nicht erkennbar. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Details der Baugenehmigung muss nach Fertigstellung der Anlage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Jedenfalls sind dem Antragsteller die Auswirkungen der fertiggestellten Anlage nach Ausnutzung der Baugenehmigung durch die Beigeladene jedenfalls bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Die von der Q1. - B. ausgehenden Beeinträchtigungen gehen nämlich nicht über das von dem Antragsteller hinzunehmende Maß hinaus. Die mit der Umsetzung der Baugenehmigung einhergehende Nutzung des Stadions verstößt nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). 12 Insofern kann der Antragsteller nicht die Schutzmaßstäbe eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes für sein Wohnhaus an der Q. Straße in Anspruch nehmen. Bereits im ersten Eilrechtsschutzverfahren 1 L 452/05 hat die Kammer im Beschluss vom 30.09.2005 dargelegt, dass die Ansiedlung auf der Südseite der Q. Straße, zu der auch das Grundstück des Antragstellers gehört, nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial als Splittersiedlung im Außenbereich und nicht etwa als Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB zu qualifizieren ist. An dieser Wertung hält die Kammer fest. Nach ständiger Rechtsprechung, 13 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 240 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 24.06.2002 - 26 Cs 02.809 -, bei juris, 14 kann ein Grundstück im Außenbereich aber nur die in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet höchstzulässigen Lärmimmissionswerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für sich beanspruchen. 15 Der Antragsgegner hat damit zu Recht von der Beigeladenen in Ziff. 51 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 22.11.2007 die Einhaltung von Lärmimmissionsrichtwerten am Grundstück des Antragstellers verlangt, die in Mischgebieten gelten. Ausweislich des zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Gutachtens des Prof. Dr.-Ing. Beckenbauer vom 02.10.2007 mit der dazugehörigen Ergänzung vom 31.10.2007 werden diese Werte unter der Voraussetzung eingehalten, dass die Bauausführung, die Anordnung der Schallquellen sowie die schalltechnisch relevanten Eingangsdaten von der dem Gutachten zugrundegelegten Planung nicht abweichen. 16 Es spricht viel dafür, dass die Berechnungen von Prof. Dr. Beckenbauer in seinem zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten Schallschutzgutachten vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelnen im Hauptsacheverfahren zutreffend sind. Entsprechende schalltechnische Messungen anlässlich von zwei Fußballspielen haben ergeben, dass die in einem Mischgebiet einzuhaltenden Werte am Grundstück des Antragstellers nicht überschritten worden sind. 17 Die erste Messung erfolgte am Mittwoch, den 16.07.2008. Das Spiel SC Q2. gegen H. J. wurde von 7.139 Zuschauern besucht, d.h. das Stadion war zur Hälfte besetzt. Die von der Q. Straße und der A 33 einwirkenden Fremdgeräusche überdeckten nach den Ausführungen des Gutachters annähernd während des gesamten Messzeitraumes die von der Sportanlage herrührenden Geräusche, so dass nur ein sehr kleiner Teilzeitraum (in Phasen mit geringem Fremdgeräuschpegel) ausgewertet werden konnte. Es konnten nur die geräuschintensivsten Immissionen der Sportanlage wahrgenommen werden. Gleichwohl ist der Gutachter von der aus seiner Sicht unrealistischen Annahme ausgegangen, dass diese hohen Immissionen der Sportanlage über einen Zeitraum von 45 Min. während des Beurteilungszeitraumes an den Messpunkten eingewirkt haben. Auch unter Zugrundelegung dieser Annahme kam es an den Messpunkten an der Q. Straße nur zu einem Beurteilungspegel von 52,8 dB(A) bzw. 51,7 dB(A), d.h. zu einer Unterschreitung des höchstzulässigen Beurteilungspegels um 2,2 bzw. 3,3 dB(A). Ähnlich verhielt es sich mit den Maximalpegeln, die bei 85 dB(A) liegen. Hier wurden nur 72,0 bzw. 64,5 dB(A) gemessen. Die gemessenen Werte lagen damit deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgrenzen und damit innerhalb des von dem Antragsteller hinzunehmenden Rahmens. 18 Beim zweiten mit Messungen überwachten Spiel SC Q2. gegen C. E. , bei dem das Stadion mit 15.000 Zuschauern voll besetzt war, wurden die in der Baugenehmigung festgesetzten höchstzulässigen Werte an den Grundstücken an der Q. Straße ebenfalls deutlich unterschritten. 19 Lärmprobleme können laut Gutachter Prof. Dr. Beckenbauer lediglich zur Nachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr, entstehen, wenn der höchstzulässige Spitzenpegel von 65 dB(A) durch die Lautsprecheranlage (Musik und Durchsagen) überschritten wird. Derartige Wirkungen können nach Auffassung des Sachverständigen allerdings durch eine Optimierung der Beschallungsanlage und gegebenenfalls die Verwendung eines Schallpegelbegrenzers verhindert werden. 20 Insgesamt haben die durchgeführten Messungen ergeben, dass die höchstzulässigen Lärmwerte am Grundstück des Antragstellers bei Durchführung der von der Baugenehmigung nur erlaubten Fußballspiele ohne weiteres eingehalten werden. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, die Nutzung des bereits fertiggestellten Stadions bis zur Entscheidung über die Klage gegen die Baugenehmigung zu untersagen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.