Beschluss
7 K 797/06.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:1006.7K797.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit Bescheid vom 23.03.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 19.09.2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Am 29.03.2006 erhob der Kläger durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Klage. Die erkennende Kammer verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 09.07.2007, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2006 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2005, für den Kläger das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien (Kosovo) festzustellen und bestimmte, die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trage die Beklagte. 4 Mit Antrag vom 30.08.2007 meldeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre außergerichtlichen Kosten zur Festsetzung an. Darin enthalten war u.a. eine Ver-fahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die sie aufgrund ihrer vorgerichtlichen Tätig-keit unter Berücksichtigung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG mit dem Gebühren-satz 0,8 abrechneten. Dem Antrag wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2007 entsprochen. 5 Unter dem 18.02.2008 beantragten die Anwälte die Nachfestsetzung des Betrags, der sich bei dem Ansatz einer ungeminderten 1,3 Verfahrensgebühr errechnet. Ihr Begehren stützten sie auf die Annahme, dass zwischenzeitlich durch die Recht-sprechung geklärt sei, dass die Geschäftsgebühr im Erstattungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht anzurechnen sei. Zur weiteren Begründung folgte im Schriftsatz vom 30.05.2008 ein Hinweis auf den Beschluss des KG Berlin vom 31.03.2008 in 1 W 111/08, juris. 6 Die Beklagte hielt das Nachfestsetzungsbegehren für unzulässig, weil hierdurch lediglich der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag vom 09.08.2007 wiederholt werde, den die Anwälte mit Antrag vom 30.08.2007 berichtigt hatten. Der Nachfest- setzung stehe die Unanfechtbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschluss über den berichtigten Antrag entgegen. 7 Mit Beschluss vom 05.06.2008 wies der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Verwaltungsgerichts Minden den Nachfestsetzungsantrag 327/05 II Pü/I. vom 18.02.2008 zurück. 8 Am 11.06.2008 hat der Kläger gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Verwaltungsgerichts Minden hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. 9 II. 10 Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftstelle vom 05.06.2008) hat in der Sache keinen Erfolg. In dem angegriffenen Beschluss sind die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt worden. 11 In ständiger Festsetzungspraxis (erstmals im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2004 in 9 L 677/04) und Rechtsprechung (erstmals mit Beschluss 15.02.2005 in 9 L 677/04, juris) geht das VG Minden davon aus, dass der Wortlaut der Anrechnungsbestimmung eindeutig und über § 162 Abs. 1 VwGO auch in der Kostenfestsetzung - d.h. im Außenverhältnis zwischen dem Erstattungsberechtigten und dem Erstattungspflichtigen - zwingend zu berücksichtigen ist. Zur weiteren inhaltlichen Begründung wird daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu in nrwe und juris eingestellten Beschlüsse des VG Minden verwiesen. 12 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Position mit Blick auf § 91 Abs. 1 ZPO auch von dem BGH in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06 und vom 14.03.2007 in VIII ZR 310/06 sowie Beschlüsse vom 22.01.2008 in VIII ZB 57/07 und vom 30.04.2008 in III ZB 8/08, jeweils u.a. juris) vertreten wird. 13 Anderer Ansicht sind das OVG Münster (Beschlüsse vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, vom 28.09.2006 in 7 E 957/06, vom 18.10.2006 in 7 E 1339/05 und vom 14.03.2008 in 2 E 1045/07, jeweils nrwe und juris), der VGH München (in einer Vielzahl von Beschlüssen, u.a. Beschlüsse vom 10.07.2006 in 4 C 06.1195 und vom 16.01.2008 in 14 C 07.1808, jeweils juris), der VGH Mannheim im Beschluss vom 04.04.2008 in 11 S 2474/07, juris; sowie der Einzelrichter des KG Berlin in seinem Rücküber-tragungsbeschluss vom 31.03.2008 in 1 W 111/08, juris - letzterer in Kenntnis der Entscheidungen des 8. Senats des BGH. Diese begründen ihre auf § 162 Abs. 2 VwGO bzw. § 91 Abs. 2 ZPO gestützt abweichende Ansicht im Wesentlichen damit, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen sei und keiner-lei Auswirkung im Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem erstattungs-pflichtigen Dritten habe. Hiervon abzuweichen erachten sie offen bzw. sinngemäß als sinnwidrig. Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbe- haltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsver- folgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungs- berechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind." 14 sowie Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., in Anm. 63 zu § 162: "Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwäl- zen." 15 Dem entsprechend stellt u.a. das OVG Lüneburg in dem letzten Satz seiner Begründung des Beschluss vom 17.04.2008 in 7 OA 51/08, juris; fest: "Eine Kostenfestsetzung ohne anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte zur Folge, dass der im Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwal- tungsverfahren vorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht vorgesehenes "Erfolgshonorar" verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung die vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig erstattet." 16 Dem folgend auch OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2008 - 1 S 73/08 -. 17 Zudem ist offen, ob sich der 1. Senat des KG Berlin in der in dem Verfahren 1 W 111/08 anstehenden Entscheidung der in dem Rückübertragungsbeschluss vom 31.03.2008 dokumentierten Auffassung des Einzelrichters anschließen wird. Dies erscheint bereits deshalb fraglich, weil der BGH die darin angesprochene Rechtslage anders als der Einzelrichter anhand des Wortlauts, der aus seiner Sicht eindeutigen und daher nicht auslegungsfähigen Anrechnungsbestimmung beurteilt. 18 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in der Literatur wiederholt gegen die vorstehende Auffassung des BGH vorgebrachte Einwand der rückwärtigen An- rechnung (vgl. Hansens in AGS 2008, 1 und RVGreport 4/2008) aus den nach- stehenden Gründen nicht durchgreifen dürfte: Entsteht die Geschäftsgebühr erst durch eine nachfolgende - außergerichtliche Tätigkeit, so ist die Verfahrensgebühr nicht von vorn herein mit der Anrechnung be- haftet. Bis zum Zeitpunkt der "Rückwärtsanrechnung" schuldete der Mandant dem Anwalt die nicht reduzierte Verfahrensgebühr. Diese ist und bleibt von der gericht- lichen Kostenentscheidung umfasst. Mit der Methode der "Rückwärtsanrechnung" erreicht der Gesetzgeber, dass rechnerisch von der später entstandenen Geschäfts- gebühr minimal die Hälfte verbleibt. Wäre hingegen die 1,3 Verfahrensgebühr der Maßstab für die Anrechnung auf die nachfolgende Geschäftsgebühr, würden hiervon 0,65 Gebühren auf die Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 angerechnet, so dass sich die Geschäftsgebühr u.U. auf Null reduzieren würde. Dies stände im Widerspruch zu einer sich in dem Gebührensatz wiederspiegelnden auf- wandsbezogenen Vergütung für die Tätigkeit des Anwalts. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.