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Urteil

2 K 2219/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0825.2K2219.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.09.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf vollständige Übernahme der Schülerfahrkosten für seinen Sohn für das Schuljahr 2007/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Sohn des Klägers, T1. M. , besucht die 10. Klasse der F1. -L1. - Gesamtschule im Schulzentrum O. der Stadt C. . Die Beklagte übernahm bis zum Beginn des Schuljahrs 2007/2008 die Schülerfahrkosten durch das Angebot von Schulwegkarten, die allein zu Fahrten zu den Schulveranstaltungen und zurück berechtigten. 3 Der Schulausschuss der Stadt C. beschloss in seiner Sitzung am 05.06.2007 ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 anstelle von Schulwegkarten Schülermonatskarten an die nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) berechtigten Schülerinnen und Schüler auszugeben und dafür einen Eigenanteil von 12,- EUR für das erste Kind und 6,- EUR für das zweite Kind zu erheben. Ausgenommen würden die Familien, die einen Anspruch auf einen X. hätten. Die Schülermonatskarten berechtigten - laut Sitzungsvorlage - zur Nutzung des ÖPNV rund um die Uhr auch zu privaten Zwecken. Das gelte für Werktage als auch für Sonn- und Feiertage. Damit solle der ÖPNV insgesamt gestärkt werden. Die in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegenen Kosten für die Schülerbeförderung und die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu ergreifen, rechtfertigten es, von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Mehrkosten, die dem Schulträger durch Ausgabe von Schülermonatskarten anstelle von Schulwegkarten entstünden, bewegten sich derzeit pro Karte in der Preisstufe 1 (Gebiet der Stadt C. ) bei 2,20 EUR. Die durch die Erhebung von Eigenanteilen zu erzielenden Mehreinnahmen seien im Vergleich erheblich höher. 4 Mit Bescheid vom 17.09.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer kostenlosen Schulwegkarte ab. 5 Am 18.09.2007 beschäftigte sich der Rat der Stadt C. mit der Einführung der Schülermonatskarten. In der Ratssitzung machte die Beklagte deutlich, dass im Schulausschuss nie der Mehrwert in Form des zusätzlichen Nutzens für die Kinder Grund für die Entscheidung gewesen sei. Es sei ausschließlich darum gegangen, den Stadthaushalt teilweise zu entlasten. Ein Fragenkatalog zweier Fraktionen wurde von der Verwaltung beantwortet. Dabei wurde darauf eingegangen, welche Buslinien es in C. und Umgebung gebe. Der Rat lehnte den Antrag der beiden Fraktionen ab, die vom Schulausschuss der Stadt C. getroffene Entscheidung für kostenpflichtige Monatskarten auszusetzen und zu überprüfen. 6 Mit am 05.10.2007 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.09.2007. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 zurück. 7 Am 31.10.2007 hat der Kläger, dessen Ehefrau sich mit der Geltendmachung der Ansprüche durch ihn im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung des gemeinsamen Sohns einverstanden erklärt hat, Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass es sich bei der Einführung der Schülermonatskarten aus Sicht der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern nicht um die "wirtschaftlichste Art der Beförderung" i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 3 Satz 4 SchulG handele. Zudem seien die Verbindungen im öffentlichen Nahverkehr gerade in den Nachmittagsstunden unzureichend und mit langen Fußwegen verbunden. Abends, teilweise schon nach 16.30 Uhr, fehlten Angebote vollends. Nicht einmal die Beförderung der Schulkinder nach der 8. Schulstunde sei gewährleistet. Dabei sei zu beachten, dass die zur Verfügung gestellten Schülermonatskarten die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf die jeweils auf der Fahrkarte ausgewiesene Buslinie beschränke. Damit sei beispielsweise eine Nutzung der Karte zum Besuch von in anderen Stadtteilen wohnenden Schulfreunden ausgeschlossen. Eine Monatskarte des von der Beklagten beauftragten Verkehrsunternehmens unter dem Namen "G1. -Ticket", welches die Schülerinnen und Schüler in C. und Umgebung in gleicher Form und Leistung befördere (montags bis freitags ab 14 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ohne Zeiteinschränkung), habe einen Einzelpreis von 10,- EUR. Die von der Beklagten geforderten 12,- EUR seien mithin überteuert. Den Mehrkosten stehe kein gleichwertiger Mehrnutzen gegenüber. Letztlich handele es sich um eine Subventionierungsmöglichkeit der städtischen Finanzen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.09.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2007 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf vollständige Übernahme der Schülerfahrkosten für seinen Sohn für das Schuljahr 2007/2008 zu entsprechen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für das Angebot von Schülermonatskarten verbunden mit der Erhebung des Eigenanteils nach dem Schulgesetz und der Schülerfahrkostenverordnung vorlägen. Sie trägt des weiteren vor, ein Motiv für die Einführung der Schülermonatskarten sei gewesen, dass die kostenlosen Schulwegkarten vielfach beantragt und entgegen genommen, tatsächlich aber nicht genutzt worden seien. Diese Familien würden die Beantragung weiterer kostenpflichtiger Karten überdenken. Die Stadt C. habe jedoch mindestens 1,4 Millionen Euro für die Fahrkarten in der Vergangenheit aufgewendet. Die Einnahmen aus dem Eigenanteil seien nicht in der Lage, diese Kosten zu decken. Hinsichtlich des Tarifangebots der Schülermonatskarten verweist sie auf die Tarifbestimmungen Nr. 6.3, 6.7 und 6.72 des Sechser-Tarifs (Stand: 01.08.2007). Bewilligungszeitraum für die Schülerfahrkosten in C. sei grundsätzlich das Schuljahr. Die Schülermonatskarte werde für elf Monate erteilt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 16 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass nur der Kläger als Vater Klage erhoben hat. Seine Ehefrau hat sich mit der Geltendmachung der Ansprüche durch ihn im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung des gemeinsamen Sohns einverstanden erklärt. 17 Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 sind zwar rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aber lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf vollständige Übernahme der Schülerfahrkosten für seinen Sohn für das Schuljahr 2007/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Für die beantragte Verpflichtung auf vollständige Übernahme der Schülerfahrkosten für seinen Sohn für das Schuljahr 2007/2008 fehlt es an der erforderlichen Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Festsetzung des Eigenanteils der Eltern, gegen die sich der Kläger wendet, steht im Ermessen der Beklagten. Dieses wurde zwar fehlerhaft ausgeübt, ist aber nicht auf Null reduziert. 18 Die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einführung eines Eigenanteils nach § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) sind erfüllt. Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 SchulG nach Maßgabe der Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Schulträger kann diesen Eigenanteil gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO auf bis zu 12,- EUR je Beförderungsmonat festsetzen. Von den Eltern mehrerer anspruchsberechtigter Kinder dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6,- EUR je Beförderungsmonat (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO). 19 Die von der Beklagten angebotenen Schülermonatskarten berechtigen den Sohn des Klägers über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs. Dabei dürfte es nicht auf die individuelle Nutzbarkeit und den individuellen Nutzungswillen des einzelnen Schülers ankommen, soweit die Gründe dafür, die Angebote des öffentlichen Nahverkehrs nicht zu nutzen, bei ihm liegen. 20 Vgl. dazu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2005 - 4 K 1648/02 -, juris. 21 Voraussetzung ist aber ein Angebot des öffentlichen Nahverkehrs, das eine sonstige Benutzung zulässt. Auf dem Gebiet der Stadt C. entspricht dieses Angebot -wenn auch teilweise in eingeschränktem Umfang - grundsätzlich diesen Anforderungen. Die Monatstickets gelten nach Nr. 6.3 der Bestimmungen des maßgeblichen Tarifs "Der Sechser" mit Stand vom 01.08.2007 bzw. nach Nr. 6.4.1 der Tarifbestimmungen mit Stand vom 01.08.2008 für beliebig viele Fahrten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs. Der räumliche Geltungsbereich ist in Nr. 6.7.2 der Tarifbestimmungen mit Stand vom 01.08.2007 (Nr. 6.8.3 der aktuellen Tarifbestimmungen) geregelt. Daraus ergibt sich, dass er auf die Strecke vom Wohnort/ständigen Aufenthaltsort und Ausbildungsort beschränkt ist. Innerhalb dieses räumlichen Geltungsbereichs können die Schüler wie der Sohn des Klägers das Monatsticket auch für andere Fahrten als nur die zum Zweck des Schulbesuchs (zumindest theoretisch) sowie während der Ferien (mit Ausnahme des Monats der Sommerferien, für den keine Schülermonatskarte ausgegeben wird) und an sonstigen schulfreien Tagen, an denen ein Busverkehr stattfindet, nutzen. 22 Die Festsetzung eines Eigenanteils von 12,- EUR für das erste Kind und 6,- EUR für das zweite Kind ist aber ermessensfehlerhaft erfolgt. Auf der Rechtsfolgenseite des § 97 Abs. 3 Satz 1 SchulG i.V.m. § 2 Abs. 3 SchfkVO steht es im Ermessen des Schulträgers ("kann"), ob er von dieser Möglichkeit der Festsetzung eines Eigenanteils Gebrauch macht. Es steht auch in seinem Ermessen, innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Höhe des Eigenanteils zu bestimmen. 23 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2005 - 4 K 1648/02 - , juris. 24 Die Ausübung dieses Ermessen ist vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall liegen Ermessensfehler vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte alle für die Entscheidung über die Festsetzung des Eigenanteils relevanten Tatsachen ermittelt hat. Dazu gehört insbesondere auch die Frage, ob mit der Schülermonatskarte tatsächlich Vorteile verbunden sind und gegebenenfalls in welchem Umfang. Es ergibt sich aus der Sitzungsvorlage des Schulausschusses, der die Einführung beschloss, aber nicht, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des öffentlichen Nahverkehrs unter Berücksichtigung der geltenden Tarifbestimmungen ermittelt worden wäre. Auch der Rat der Stadt C. beschäftigte sich in seiner Sitzung am 18.09.2007 nur eingeschränkt mit diesen Fragen. Zwar wurde bei Beantwortung eines Fragenkatalogs zweier Ratsfraktionen auch das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs in C. allgemein in den Blick genommen. Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, in welchem Umfang die Schüler ihre Monatskarte tatsächlich (abends, am Wochenende, an Feiertagen und in den Ferien) nutzen können. Des weiteren wurde nicht ausdrücklich berücksichtigt, dass die Schülermonatskarten nur für elf Monate ausgegeben werden und damit einen Zeitraum von einem Monat während der Sommerferien nicht abdecken. Auch das nur 10,- EUR bzw. nach dem aktuellen Tarif 10,50 EUR teure G1. -Ticket, das zusammen mit der Schulwegkarte für die Schüler einen ähnlichen Nutzen vermittelt wie eine Monatskarte, wurde nicht angesprochen. Der Schulausschuss legte zudem bei seinem Beschluss über die Einführung der Schülermonatskarte einen jedenfalls nicht vollständig zutreffenden Sachverhalt zugrunde. Laut der Sitzungsvorlage der Schulausschusssitzung wurde davon ausgegangen, die Schülermonatskarte könne "auch für private Zwecke rund um die Uhr" genutzt werden. Das gelte für Werktage als auch für Sonn- und Feiertage. Aus den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Fahrplänen ergibt sich aber, dass beispielsweise der Sohn des Klägers abends und an den Wochenenden einen Bus nicht nutzen kann, weil von montags bis freitags der letzte Bus um 16.31 Uhr in Richtung C. fährt. An den Wochenenden fährt nach diesem Plan kein Bus. 25 Sollte im Übrigen, wie die Bürgermeisterin in der Ratssitzung am 18.09.2007 erklärte, nie der Mehrwert in Form des zusätzlichen Nutzens für die Kinder Grund für die Entscheidung gewesen sein, sondern ausschließlich die Entlastung des Stadthaushalts, so würde sich auch daraus die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung ergeben. Der Zweck der Vorschriften wäre verkannt worden. Die Vorschriften bezwecken zwar einerseits eine Reduzierung der Aufwendungen der kommunalen Schulträger, 26 vgl. LT-Drucksache 12/2340, S. 39, 27 sie sehen aber andererseits gerade auch einen mit der Einführung der Schülerzeitkarte verbundenen Vorteil für die Schüler vor. 28 Die Festsetzung des Eigenanteils ist aber auch seiner Höhe nach unverhältnismäßig. Die Festsetzung eines Eigenanteils ist nur dann verhältnismäßig, wenn die daraus erwachsende finanzielle Belastung der Eltern in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Schülermonatskarte verbundenen Vorteilen steht. Das ist in diesem Fall nicht zu erkennen. Dies folgt schon daraus, dass die Schüler bzw. ihre Eltern lediglich 10,- EUR nach dem im letzten Schuljahr geltenden Tarif bzw. 10,50 EUR nach den aktuellen Tarifbestimmungen für ein sogenanntes G1. -Ticket aufwenden müssten, um im Ergebnis nicht nur dieselben, sondern im Vergleich zur Schülermonatskarte hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs sogar noch darüber hinausgehende Vorteile zu erlangen. Das G1. -Ticket gilt nach den maßgeblichen Tarifbestimmungen montags bis freitags ab 14 Uhr, an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie an Ferientagen in NRW ohne Zeiteinschränkung und berechtigt in dem jeweiligen Monat in der angegebenen Zeit im Rahmen seines räumlichen Geltungsbereichs zu beliebig vielen Fahrten. Dabei fällt auf, dass der räumliche Geltungsbereich nach den Tarifbestimmungen anders definiert ist als der der Schülermonatskarte. Das G1. -Ticket gilt gemäß Nr. 6.8 der Tarifbestimmungen mit Stand vom 01.08.2007 bzw. Nr. 6.9 der aktuellen Tarifbestimmungen für ein bestimmtes Tarifgebiet und ist damit nicht - wie die Monatskarte - beschränkt auf den Bereich von Wohnort/ständiger Aufenthaltsort nach Ausbildungsort. 29 Hinsichtlich der Festsetzung des höchstmöglichen Eigenanteils bestehen auch Zweifel daran, ob dieser in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Umfang des Zusatznutzens steht. Aus den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Fahrplänen ergibt sich, dass Busse vom Wohnort des Klägers lediglich montags bis freitags in der Zeit von 6.18 Uhr bis 16.31 Uhr zum Ausbildungsort fahren. Zurück fährt der letzte Bus aber schon um 15.45 Uhr. Damit dürfte eine Nutzung am Nachmittag an den Schultagen schon deshalb sehr stark eingeschränkt sein. An den Wochenenden kann der Sohn der Antragsteller seine Schülermonatskarte nach dem Fahrplan gar nicht nutzen. Damit bleibt letztlich als signifikanter Mehrwert tatsächlich für alle in diesem Bereich wohnhaften Schüler nur ein solcher hinsichtlich der Nutzbarkeit der Schülermonatskarte, beschränkt auf den räumlichen Geltungsbereich, in den Ferien mit Ausnahme eines Monats in den Sommerferien, für den keine Schülermonatskarte zur Verfügung gestellt wird. 30 Anhaltspunkte dafür, dass mit dem den räumlichen Geltungsbereich der Schülermonatskarte begrenzenden Ausbildungsort nicht die konkrete Schule, sondern die jeweilige Gemeinde oder Stadt gemeint sein könnte, liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden. Sollte dies jedoch der Fall sein und sollte die Schülermonatskarte damit zu einer über die jeweilige Buslinie hinausgehenden Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, so würde dies an den aufgezeigten Ermessensfehlern (wie fehlende Ermittlung des tatsächlichen Umfangs des Zusatznutzens auch in zeitlicher Hinsicht, Zugrundelegung eines nicht vollständig zutreffenden Sachverhalts, Außerachtlassen des G1. -Tickets und Unverhältnismäßigkeit des Eigenanteils von 12,- EUR mit Blick auf dieses Ticket) allerdings nichts ändern. 31 Dass das Ermessen der Beklagten derart reduziert sein könnte, dass nur das Absehen von der Festsetzung eines Eigenanteils in Betracht käme (Ermessensreduzierung auf Null), ist nicht ersichtlich. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht geht dabei nicht zuletzt wegen der maßgeblichen Berücksichtigung nahezu aller Argumente des Klägers von seinem überwiegenden Obsiegen aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.