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Urteil

10 K 13/08.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0728.10K13.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 24. März 1974 geborene Kläger, libanesischer Staatsangehörigkeit und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit, stellte am 24. Januar 1997 einen Asylantrag. Die nach erfolglos durchgeführtem Verwaltungsverfahren - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte einen für ihn negativen Bescheid vom 31. August 1998 erlassen - erhobene Klage (VG Minden 1 K 3404/98.A) nahm er am 13. September 1999 zurück. 3 Am 30. November 2001 verurteilte das Landgericht Q. ihn wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (1 KLs 441 Js 1076/01 AK 71/01). 4 Der Kläger hatte bereits am 14. September 1999 einen Asylfolgeantrag gestellt. Diesen begründete er später mit Blick auf das Urteil des Landgerichts Q. vom 30. November 2001 u.a. damit, er habe von seinen Eltern erfahren, dass er wegen derselben Tat in Beirut noch einmal angeklagt werden solle. 5 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 31. August 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an. Dagegen erhob dieser Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg (4 K 4067/03.A), welches den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwies, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen 10 K 7440/03.A geführt wurde. 6 Im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens legte der Kläger der Staatsanwaltschaft Q. gegenüber am 07. Juli 2004 dar, er übermittele ein Urteil des Strafgerichts Beirut vom 16. Februar 2004 in Übersetzung. - Dieser zufolge ist er am 16. Februar 2004 in Abwesenheit "laut § 125/126 des Betäubungsmittelgesetzes wegen Verbrechens Nr. ....." zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit Zwangsarbeit und einer Geldstrafe in Höhe von 25 Mio. Libanesischen Lira verurteilt, zusätzlich ist bestimmt worden, der gegen ihn erlassene Haftbefehl solle ausgeführt werden. Das Urteil enthält danach u.a. die folgende Begründung: 7 "... Es wurde auf der am 22.01.200. abgehaltenen Sitzung beschlossen, ihn in Abwesenheit zu verurteilen und ihn als flüchtig von der Justiz zu betrachen. Ein Haftbefehl soll gegen ihn erlassen und vollstreckt werden. ... Es wurde festgestellt, dass am 12.11.2001 ein Telegramm der Interpol Wiesbaden, Deutschland, eingetroffen ist, das beinhaltet, dass der Angeschuldigte seit Ende des Jahres 2000 große Mengen Betäubungsmittel nach Q. schmuggelte. Er veräußerte die Betäubungsmittel in seinen Fahrzeugen. Er besitzt einen gefälschten dänischen Führerschein sowie einen auch gefälschten dänischen Reisepass. Er hat die Betäubungsmittel Kokain sowie Cannabis und einen Betrag in Höhe von 48.900 Deutsche Mark in einem verschlossenen Zimmer neben seiner Wohnung deponiert. Die Betäubungsmittel waren portioniert und verkaufsfertig. Der Angeschuldigte besitzt drei Fahrzeuge, einen BMW, einen Honda und einen Opel-Vectra. Die Interpol bat am Ende ihres Telegrammes darum, ihr alle zur Verfügung stehenden Informationen über den Angeschuldigten zu besorgen. Die erforderlichen Informationen wurden dann durch das Generaldirektorium für Personenstandswesen erworben. Es hat sich durch die Antwort des Generaldirektoriums für Staatssicherheit gezeigt, dass der Angeschuldigte einen libanesischen Reisepass Nummer .......... besitzt. Er hält sich in Deutschland seit fünf Jahren auf. Es hat sich herausgestellt, dass die deutsche Polizei am 23.10.2001 den Angeschuldigten verhaftet hat. Der voraussichtliche Entlassungstermin aus dem Gefängnis in Deutschland ist der 09.11.2006..." 8 Unter dem 21. Februar 2005 schrieb die Botschaft der Bundesrepublik Beirut einem Prozessbevollmächtigten des Klägers: Ein Vertrauensanwalt habe mitgeteilt, dass die Authentizität des Urteils dadurch bewiesen sei, dass es im libanesischen "Journal Officiel" vom ........ (Nr. .......) veröffentlicht worden sei. Darin würden alle gerichtlichen Entscheidungen veröffentlicht, die in Abwesenheit des Beklagten getroffen würden. 9 Mit Schreiben vom 01. April 2005 beantragte der Kläger - die Sache 10 K 7440/03.A war noch beim Verwaltungsgericht Minden anhängig - beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Dabei bezog er sich u.a. auf das Schreiben der Botschaft vom 21. Februar 2005. Am 24. Mai 2005 nahm er die Klage im Verfahren 10 K 7440/03.A zurück. Am 27. Mai 2005 bat er das Bundesamt, das Asylfolgeverfahren nunmehr zu betreiben. Mit Bescheid vom 10. August 2005, per Einschreiben abgesandt am 11. August 2005, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 31. August 1998 ab. 10 Der Kläger hat am 23. August 2005 - der dem Bescheid vom 10. August 2005 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend beim Verwaltungsgericht Arnsberg - Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2005 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Unter dem 21. September 2007 hat er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2005 aufzuheben und ihm den Aufenthalt in Deutschland zu gestatten. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 hat er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2007 aufzuheben und festzustellen, dass ein ausländerrechtlich beachtliches Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 (4 K 1909/05.A) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Mit Beschluss vom 09. Januar 2008 ist das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend: Es lägen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 6 AufenthG vor. Ihm drohe in seinem Heimatland eine Strafverfolgung wegen der bereits abgeurteilten Straftat. Dies verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot. In der mündlichen Verhandlung hat er zusätzlich vorgetragen: Es gehe nicht nur um die Tatsache als solche, dass eine Doppelbestrafung erfolgt sei. Zusätzlich zu berücksichtigen seien auch noch die folgenden Umstände: Die im Libanon verhängte Strafe sei drakonisch hoch, nach bundesrepublikanischen Maßstäben viel zu hoch. Außerdem sei das Urteil im Libanon nicht in einem fairen Verfahren zustande gekommen. Sein Vater habe bei der Verhandlung in Beirut zugegen sein wollen. Er sei dann des Saales verwiesen worden. Das Urteil sei also aufgrund nicht öffentlicher Verhandlung ergangen. Außerdem seien die Umstände einer Haft im Libanon ganz anders als in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich viel schlimmer und menschenunwürdig. Ferner gebe es die gegen ihn von dem Beiruter Gericht verhängte Zwangsarbeit in Deutschland ohnehin nicht mehr. Schließlich wolle er darauf hinweisen, dass er Kurde sei. Es bestünden im Libanon erhebliche Spannungen zwischen den Kurden und den Libanesen, auch zwischen den Kurden und den Hisbollah-Milizen. Dass das Urteil im Libanon so drakonisch ausgefallen sei, führe er auch auf den Umstand zurück, dass er kurdischer Volkszugehöriger sei. Im Übrigen mache er darauf aufmerksam, dass zusätzlich noch eine Geldstrafe verhängt worden sei. 25 Mio. Libanesische Lira entsprächen ungefähr 13.000 bis 15.000 Euro. 11 Der Kläger beantragt nunmehr, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. August 2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes - vom 17. Januar 2007 - eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf GA Bl. 66, 67 und wegen desjenigen der zugrunde liegenden Anfrage auf GA Bl. 49, 50 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Minden hat eine Auskunft des Bundeskriminalamtes - vom 16. Juni 2008 - eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf GA Bl. 127, 128, wegen desjenigen der zugrunde liegenden Anfrage vom 08. Juni 2008 auf GA Bl. 123, 124 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten VG Minden 1 K 3404/98.A und 10 K 7440/03.A sowie VG Arnsberg 4 L 1774/03.A, die Strafakte 1 KLs 441 Js 1076/01 AK 71/01 (zwei Hefte), die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) und die bei der Stadt Q. über den Kläger geführte Ausländerakte (5 Hefte) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer prüft nicht die Voraussetzungen einer Klageänderung (§ 91 VwGO). Denn nach ihrer Ansicht ist es im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu einer solchen gekommen. Zwar hat der Kläger sein Begehren wiederholt umformuliert. Unter besonderer Berücksichtigung des Inhalts der für seine Klage gegebenen Begründung ist indessen die Wertung gerechtfertigt, dass sein Anliegen zunächst unbestimmt war und erst durch den Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 eine hinreichend präzise Festlegung erfolgt ist. 18 Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des von dem Kläger erstrebten Verwaltungsaktes ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten das Vorliegen eines Abschiebungsverbots i.S.v. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 19 Das gilt zunächst für das von ihm vor allem geltend gemachte Argument, er sei im Libanon wegen der Tat, die den Gegenstand des Urteils des Landgerichts Q. vom 30. November 2001 bilde, noch einmal verurteilt worden; im Falle einer Rückkehr dorthin drohe ihm der Vollzug dieser weiteren Strafe, das laufe auf eine Doppelbestrafung hinaus. 20 Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass diese (zweite) Verurteilung erfolgt ist. Das entnimmt sie dem Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 21. Februar 2005 in Verbindung mit der von ihr eingeholten Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 16. Juni 2008. Aus dieser Auskunft folgt, dass sich die Behörde mit Funkspruch vom 12. November 2001 im Rahmen des internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches an Interpol Beirut gewandt und in Bezug auf den Kläger einen Sachverhalt mitgeteilt hat, der zuvor in der Bundesrepublik ermittelt worden war. Das bedeutet, dass die Passagen in dem Urteil vom 16. Februar 2004, die sich auf ein "Telegramm der Interpol Wiesbaden" (vom 12.11.2001) beziehen, den Tatsachen entsprechen, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass das Urteil echt ist. Zugleich ist damit die Frage beantwortet, wie die Behörden im Libanon Kenntnis von der Straftat des Klägers erlangt haben könnten. 21 Doch führt dessen Vorbringen nicht auf ein Abschiebungsverbot. Unergiebig ist insbesondere § 60 Abs. 5 AufenthG. Dieser Bestimmung zufolge darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 22 Eine solche Unzulässigkeit folgt im vorliegenden Fall aus der Konvention nicht. Sie ist namentlich nicht Art. 3 und Art. 6 zu entnehmen. Eine drohende Doppelbestrafung hindert grundsätzlich für sich genommen nicht die Abschiebung eines Ausländers 23 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 - -. 24 Sie stellt z.B. im Regelfall keine unmenschliche Behandlung dar. 25 Es besteht derzeit auch noch keine - gem. Art. 25 GG zu beachtende und damit über § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG relevante - allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde - die sie auch verbüßt hat -, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf oder dass jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss 26 - vgl. VG Augsburg, Urteil vom 03. August 2007 - Au 5 K 07.30043 - (zum Fall eines Libanesen, der in der Bundesrepublik wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu neun Jahren Freiheitsstrafe und vom Strafgericht Bekaa (Libanon) wegen Drogenschmuggels u.a. zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt wurde); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 1993 - 11 S 529/93 - und Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 07. August 2001 - 18 A 2065/96 - und - 22. Januar 2002 - 17 B 519/01 - -. 27 Allerdings gehört es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist deshalb auch bei der Abschiebung eines Ausländers zu beachten. Eine Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn die den Ausländer dort erwartende Strafe unerträglich hart, mithin unter jedem Gesichtspunkt unangemessen erschiene 28 - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 1993, a.a.O. -. 29 Daraus ergibt sich zugunsten des Klägers indessen nichts. Denn er hat, da das Urteil vom 16. Februar 200. in seiner Abwesenheit erging, einen Anspruch auf Durchführung eines neuen Verfahrens, in dem er sich anwaltlich vertreten lassen kann. Zudem wird die in der deutschen Haftanstalt tatsächlich verbrachte Zeit auf die vom libanesischen Gericht ausgesprochene Haftstrafe angerechnet 30 - vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Arnsberg vom 17. Januar 2007 - 508-516.80/44953 - -. 31 Weil der Kläger es folglich in der Hand hat, dem Urteil vom 16. Februar 2004 die Wirksamkeit zu nehmen, verlieren alle seine Argumente, die an die Existenz dieser Entscheidung anknüpfen, weitgehend an Wert. - Es ist davon auszugehen, dass allgemeine kriminelle Delikte im Libanon im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet werden. Im November 2001 wurde eine neue Strafprozessordnung verabschiedet. Es ist gängige Praxis im Libanon, dass die Verurteilung Abwesender wegen des in der Abwesenheit erblickten Schuldeingeständnisses zu der für das jeweils relevante Delikt vorgesehenen Höchststrafe erfolgt 32 - vgl. VG Augsburg, Urteil vom 03. August 2007, a.a.O. -. 33 Wie ein neues Verfahren ausginge, ist nicht bekannt. 34 Es ist weiter weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die mit einer dort verhängten Strafe verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in den rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Auch aus den Verhältnissen in den libanesischen Haftanstalten ergibt sich dies nicht 35 - vgl. Augsburg, Urteil vom 03. August 2007, a.a.O. -. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.