Urteil
11 K 1153/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0630.11K1153.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft C1. geführten Ermittlungsverfahrens - Aktenzeichen 45 Js 777/08 - ordnete der Beklagte am 4.3.2008 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung. Der Kläger soll am 21.2.2008 zwischen 16 und 17 Uhr im Rahmen einer größeren Auseinandersetzung nach mehreren Zeugenaussagen einen anderen Jugendlichen letztlich grundlos zusammengeschlagen und ihm dabei erhebliche Verletzungen zugefügt haben. Der angefochtene Bescheid stützt sich zudem darauf, dass in den zurückliegenden Jahren gegen den Kläger bereits mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Im Jahre 2004 sei erstmals wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt, (Az.: 55 Js 1722/04), im Jahre 2006 ein Verfahren wegen Sachbeschädigung (Az.: 75 Js 1631/06) eingeleitet worden. Diese Verfahren seien wegen fehlender Strafmündigkeit des Klägers einzustellen gewesen. Im Jahre 2008 seien neben dem Anlassverfahren weitere zwei Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden. In einem Verfahren - Az.: 55 Js 331/08 - solle er einem älteren Mann die Spitze eines Klappmessers an den Hals gehalten und ihn genötigt haben. Im Verfahren 55 Js 102/08 werde ihm vorgeworfen, mit drei Bekannten versucht zu haben, ein Fahrrad wegzunehmen. Als sich der Besitzer gewehrt habe, habe er ihm das Fahrradschloss aus der Hand gerissen und mit der Faust auf den Mund geschlagen. Aus der Gesamtschau ergebe sich eine hinreichende Wiederholungsgefahr. 3 Mit seiner am 4.4.2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 4.3.2008 im Wesentlichen mit der Begründung, er sei nie verurteilt worden, die pauschal angegebenen Tatvorwürfe seien in einem gerichtlichen Verfahren bisher nicht festgestellt worden. Die Abnahme erkennungsdienstlicher Unterlagen sei insbesondere bei den dem Kläger vorgeworfenen Delikten nicht erforderlich, bei Körperverletzungsdelikten seien Fingerabdrücke unnötig. Auch aus der Persönlichkeit des Klägers ergebe sich eine fehlende Wiederholungsgefahr, er sei schüchtern und von schmächtiger Statur. Den aufgeführten Ermittlungsverfahren liege zumindest teilweise eine Personenverwechselung zugrunde. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Verfügung des Beklagten vom 4.3.2008, gerichtet auf die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Aus den bekannten Ermittlungsverfahren sei gerade angesichts des jugendlichen Alters des Klägers eine hinreichende Wiederholungsgefahr abzuleiten. Dass es in einem Fall zu einer Personenverwechslung gekommen und ein Ermittlungsverfahren fälschlich dem Kläger zugeordnet worden sei, stelle die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht in Frage. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 4.3.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 12 Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist § 81 b 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 13 Zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurden gegen den Kläger mehrere Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C1. wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung geführt - Az.: 55 Js 102/08, 25 Js 331/08 und 45 Js 777/08 -. Im Anlassverfahren ist er Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Er ist insoweit Beschuldigter i.S.d. § 81 b, 2. Alt. StPO, dessen formellen Voraussetzungen damit vorliegen. 14 Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist für die Zwecke des Erkennungsdienstes auch notwendig. Sie soll präventiv Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von - zukünftigen - Straftaten bereitstellen. Das ist dann erforderlich, wenn der anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, der Persönlichkeit des Klägers sowie des Zeitraums, in dem er strafrechtlich nicht oder nicht mehr in Erscheinung getreten ist - die Annahme rechtfertigt, er könne in Zukunft mit guten Gründen als Verdächtiger oder potenzieller Beteiligter an einer Straftat in Betracht kommen und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten diese Ermittlungen fördern, den Betroffenen also überführen oder entlasten. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl 1999, 257; VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ-RR 2004, 572 ff. 16 Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich demzufolge anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse der Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtigt gemacht hat oder angezeigt worden ist. 17 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschlüsse vom 14.07.1994 - 5 B 2686/93 -, 16.10.1996 - 5 B 2205/96 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 = NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228. 18 Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang auch nach Abschluss des Verfahrens noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Abnahme und/oder weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Andernfalls kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Anders als im Fall des § 81 g StPO ist es für die Anordnung nach § 81 b StPO jedoch nicht erforderlich, dass der zurückliegende oder zukünftig zu erwartende Verdacht Straftaten von "erheblicher" Bedeutung betrifft. 19 Im Übrigen stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die nicht oder noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar. Denn weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f.; BVerwG, Urteil vom 25.10.1960 - 1 C 63.59 -, BVerwGE 11, 181 (183); OVG NRW, Urteil vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschluss vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93 -. 21 Dies folgt letztlich bereits daraus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b, 2. Alt. StPO ein noch anhängiges Ermittlungsverfahren voraussetzt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber die Frage einer strafrechtlichen Sanktion notwendig noch offen. Denn die Unschuldsvermutung hat gerade bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens zu gelten. Dementsprechend führt eine Einstellung des Verfahrens oder auch ein Freispruch im anschließenden Strafverfahren nicht ohne weiteres dazu, die Datenerhebung oder - speicherung zum Zwecke präventiver Verbrechensbekämpfung auszuschließen. Selbst bei einem Freispruch sind die Ermittlungsbehörden vielmehr befugt, weiterhin davon auszugehen, der ursprüngliche, für die Anordnung auch ausreichende Tatverdacht bestehe fort und sei weiterhin ihre tragfähige Grundlage. Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatsprinzip verlangen den Ermittlungsbehörde in diesen Fällen jedoch einschränkend ab, die Erforderlichkeit der Datenerhebung und - speicherung unter Berücksichtigung des freisprechenden Urteils darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f. 23 Ist damit aber die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung selbst nach einem freisprechenden Urteil grundsätzlich zulässig, so gilt dies erst Recht dann, wenn ein Verfahren nach § 153 ff. StPO eingestellt wurde. Denn hierfür ist es gerade Voraussetzung, dass ein Straftatverdacht nicht auszuschließen ist. Anderenfalls müsste die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgen. 24 Nach diesen Grundsätzen besteht im Fall des Klägers nach derzeitigem Erkenntnisstand ein öffentliches Interesse an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung, das der Beklagte in ausreichendem Umfang und nachvollziehbar begründet hat. Die von ihm getroffene Ermessensentscheidung ist insoweit durch das Gericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz (§ 114 VwGO) voraussichtlich nicht zu beanstanden. 25 Der Kläger hat sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Ermittlungsverfahren bisher nicht geäußert. Er macht vielmehr von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Auch im gerichtlichen Verfahren ist letztlich zu diesem Vorwurf keine Stellung genommen worden. Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen durfte der Beklagte gleichwohl davon ausgehen, dass gegen den Kläger ein hinreichender Tatverdacht besteht, wonach er sich letztlich grundlos an einer Schlägerei am 21.02.2008 beteiligt hat und einen anderen Jungen dabei erheblich verletzte. Dies haben mehrere Zeugen unabhängig voneinander bestätigt - insbesondere Zeugen aus beiden "Lagern". Die Art der Tatausführung und die Begründung, ihm sei langweilig gewesen, lassen zudem auf ein erhebliches Gewaltpotenzial schließen, das sich jederzeit entladen kann. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bereits mehrfach einschlägig aufgefallen ist, insbesondere in den letzten Monaten zwei weitere Ermittlungsverfahren wegen "Rohheitsdelikten" einzuleiten waren. Auch insoweit hat der Kläger die Tatvorwürfe bisher nicht in Abrede gestellt. Zudem ist er seit dem Jahr 2004 fortlaufend in Erscheinung getreten, also bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht strafmündig war. Für die Frage, ob auch in Zukunft Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten sein könnten, sind diese Ermittlungsverfahren gleichwohl weiterhin zu verwenden. 26 Angesichts der dem Kläger in relativ kurzer Zeit zur Last gelegten Straftaten und der Art der Tatausführung im Anlassverfahren ist daher nicht zu erwarten, dass er sich in Zukunft in einer Weise rechtstreu verhalten wird, die die Einleitung von Ermittlungsverfahren ihm gegenüber ausschlösse. Das ist allenfalls eine Hoffnung, jedoch keineswegs eine tragfähige Grundlage für die von dem Beklagten vorzunehmende Prognoseentscheidung. Dies gilt umso mehr, als der Kläger erst seit etwas über einem Jahr überhaupt strafmündig ist. 27 Zur Unzulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung führt vor diesem Hintergrund auch nicht der Umstand, dass die Identität des Klägers bisher möglicherweise klar gewesen sein könnte. Unabhängig davon, dass dies naturgemäß nur die Delikte betreffen kann, wegen derer gegen ihn unmittelbar ermittelt wurde und werden konnte, und dies deshalb gerade nicht ausschließt, dass es in anderen Fällen dazu wegen fehlender Identitätsfeststellung nicht kommen konnte, böte ein solcher Befund keine hinreichend verlässliche Grundlage dafür, dass auch in Zukunft die Täterschaft des Klägers auf der Hand läge. Dies wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn aufgrund der Eigenart der von ihm verwirklichten Delikte eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht erforderlich wäre. 28 Vgl. so für den Fall einer (uneidlichen) Falschaussage und einer Falschverdächtigung OVG NRW, Urteil vom 28.3.1995 - 5 A 1171/94 - . 29 Das ist bei den hier betroffenen Straftaten jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr bilden gerade Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte den nahezu klassischen Fall einer Deliktsgruppe, bei der zur Identifizierung eines Täters typischerweise auf erkennungsdienstliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. 30 Die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung besteht hier schon deshalb unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich in allen Fällen zu Recht verdächtigt wurde, wird oder werden wird, weil die erkennungsdienstlichen Unterlagen auch dazu dienen, ihn ggf. entlasten zu können. Dies erscheint im Falle des Klägers sogar umso notwendiger, als es in C. offenbar einen zweiten E1. A. gibt, gegen den ebenfalls bereits strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten waren. Hier liegt die Gefahr einer Verwechslung und damit die Zuordnung fälschlicherweise zum Kläger sogar objektiv nahe, in einem Fall ist es hierzu bereits gekommen. Dies betraf jedoch lediglich ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2004, das der hier umstrittenen Anordnung jedenfalls nicht tragend zugrunde lag. Der Beklagte hat seinen Fehler zwischenzeitlich eingeräumt und korrigiert. Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht dies damit nicht (mehr) entgegen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.