Urteil
10 K 1735/07.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0623.10K1735.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist nach eigener Darstellung am ........ geboren und Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. 3 Am 5. Juni 2007 stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 13. Juni 2007 näher begründete. Dabei schilderte sie ein Verfolgungsschicksal. 4 Mit Bescheid vom 7. August 2007, zugestellt am 13. August 2007, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte es fest, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG lägen nicht vor. Schließlich drohte es ihr die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo an. Zur Begründung führte es u.a. aus, ihr Vorbringen sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. 5 Die Klägerin hat am 20. August 2007 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10. September 2007 hat die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Sie beantragt sinngemäß, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2007 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegeben sind. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Kammer hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 19. Mai 2008) eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf GA Bl. 87 - 89, wegen desjenigen der zugrundeliegenden Anfrage vom 12. Oktober 2007 auf GA Bl. 61 sowie 62 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) und die bei der Sadt Paderborn über die Klägerin geführte Ausländerakte (2 Hefte) Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist unbegründet. 12 a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei mag offenbleiben, ob ein solcher bereits an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat) scheitert. Denn es lässt sich ohnehin nicht feststellen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 13 Eine Verfolgung muss, um "politisch" zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger überlegener Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, obschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - zuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, der religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt anhaftender) Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen. Der Verfolgung durch den Staat steht eine solche durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. 14 Der genannte Maßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer künftigen politischen Verfolgung - ist deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin in ihrer Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden, also vorverfolgt ausgereist ist. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich daraus, dass sie unglaubwürdig und ihr Vorbringen unglaubhaft ist. 15 Diese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen: 16 Die Klägerin hat sich nach eigener Darstellung in ihrer Heimat der Kirche/Sekte Bundu Dia Kongo angeschlossen. Weil sie in diesem Rahmen in bestimmter Weise aktiv gewesen sei, habe die Staatsgewalt sie verfolgt. 17 1. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 13. Juni 2007 hat sie erklärt: 18 "Ich wurde von der Regierung gesucht. (befragt, seit wann das der Fall gewesen sei:) Seit Februar 2007. (befragt, weswegen sie von der Regierung gesucht worden sei:) Ich habe mit den anderen Kirchenmitgliedern Papiere verteilt, das war in C. , und die Papiere waren gegen die Regierung.... die Papiere waren von der Kirche." 19 Vor Gericht hat sie in einer mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2007 ausgeführt: 20 "(befragt, ob sie, wenn sie am nächsten Tag in die Demokratische Republik Kongo zurückkehrte, dort Probleme hätte:) Ja, ich werde Probleme bekommen.... Mit der Regierung.... Weil ich dort Flugblätter verteilt habe, und die waren gegen die Regierung. Die haben der Bevölkerung gesagt, dass die demonstrieren sollen, und am Ende war das ganz anders. Polizisten haben geschossen, und es ist Blut geflossen. (befragt, in welcher Stadt sie die Flugblätter verteilt habe:) In N. im Niederkongo." 21 Die Papiere (= Flugblätter) sollen also einmal in C. , einmal in dem ca. 100 km entfernten N. verteilt worden sein. 22 Auf Vorhalt hat die Klägerin am 8. Oktober 2007 erklärt: 23 "Wir haben die Flugblätter in N. verteilt; zu diesem Datum war ich nicht mehr in C. ." 24 Damit ist von ihr in keiner Weise erklärt worden, weshalb sie am 13. Juni 2007 insoweit von "C. " gesprochen hat. In diesem Zusammenhang fällt zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass an jenem Tage ihr die auf Tonträger diktierte Niederschrift rückübersetzt worden ist (BA I 30) und sie anscheinend keinen Anlass gesehen hat, insoweit auf eine Korrektur zu drängen. 25 Im Übrigen will die Klägerin - die vor Gericht gegebene Darstellung zugrunde gelegt - die Flugblätter in N. am 31. Januar 2007 verteilt haben, während sie in C. vom 6. bis 10. (oder 15.) Dezember 2006 gewesen sei (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2007 (Bl. 2/3 und 6, 7)). Der Unterschied in den Darstellungen betrifft also nicht nur den Ort, sondern auch den Zeitpunkt der Abgabe des Werbematerials an Dritte. 26 Das Verteilen der Flugblätter durch sie soll das fluchtauslösende Ereignis gewesen sein. Angesichts seiner Bedeutung für ihren weiteren Lebensweg wäre zu erwarten, dass die Klägerin genau weiß, wo sie die Handlung begangen hat, die später zu ihrer Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo geführt hat. Da sie insoweit widersprüchliche Angaben gemacht hat, geht die Kammer davon aus, dass sie solche Flugblätter, deren Verteilung zu ihrer Flucht geführt hat, überhaupt nicht unter die Leute gebracht hat. 27 2. Die Klägerin hat am 8. Oktober 2007 ein Exemplar der in Kinshasa erscheinenden Zeitung La Reference plus überreicht mit dem Bemerken, auf Seite 10 befinde sich ein Artikel, der sie betreffe, dort sei auch ein Foto von ihr. Es soll sich um die Ausgabe vom 16. Mai 2007 handeln (GA Bl. 60). 28 Dazu hat das Auswärtige Amt erklärt 29 - vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Minden vom 19. Mai 2008 - : 30 "Der fragliche Artikel ist nicht in der Ausgabe vom 16. Mai 2007 enthalten, wie eine beigefügte Kopie der betreffenden Ausgabe nachweist, welche in den Archiven der Zeitung "Reference Plus" aufgefunden wurde. Der besagte Artikel ist beim Redaktionskomitee der Zeitung unbekannt, weil er nicht in der Originalausgabe vom 16. Mai enthalten war. Er ist anstelle des eigentlichen Artikels mit dem Titel "Operation Kin propre" einkopiert worden. Der Originalartikel (beigefügt) enthält die Überschrift: "Die Bevölkerung von Kinshasa fordert öffentliche Mülleimer"." 31 Das Auswärtige Amt hat zugleich, wie auch von ihm in der Auskunft erwähnt, ein echtes Exemplar der Ausgabe vom 16. Mai 2007 übersandt (GA Bl. 90). 32 In Kinshasa ist es möglich, gegen einen Geldbetrag einen Artikel in bestimmten Tageszeitungen veröffentlichen zu lassen, ohne dass dessen Inhalt von der Redaktion auf den Wahrheitsgehalt überprüft wird 33 - Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Minden vom 20. Januar 2006 - 508-516.80/44309 -; so auch in dem - anderen - Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. November 2006 - 10 K 3068/05.A - zugrunde lag -. 34 In ähnlicher Weise ist es, wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes im vorliegenden Fall zeigt, möglich, sich ein Exemplar einer in Kinshasa erscheinenden Tageszeitung drucken zu lassen, das dem Original weitgehend gleicht, abweichend von diesem aber einen Artikel enthält, der auf ein Verfolgungsschicksal hinweist. 35 Dass die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, zeigt, dass sie die Unwahrheit sagt, wenn sie sich davon einen Vorteil verspricht. 36 Mögen diese Erwägungen im einzelnen auch von unterschiedlichem Gewicht sein, so führen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass sich die Klägerin, was ihr angebliches Verfolgungsschicksal anbelangt, eine "Geschichte" ausgedacht hat. 37 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo künftig erstmals politisch verfolgt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Dafür spricht auch, dass dort Bundu Dia Kongo als religiöse Zweigkirche/Sekte weiterhin existiert und die Mitglieder sich frei bewegen können 38 - Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Minden vom 19. Mai 2008 - . 39 Das Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 20. Juni 2008), ihr Heimatdorf sei ca. 500 km von Kinshasa entfernt, dort herrschten völlig andere Verhältnisse als in den westlich geprägten Großstädten, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie in der Hauptstadt in Ruhe leben kann, denn sie ist nicht darauf angewiesen, sich in ihr Heimatdorf zu begeben. Deshalb könnte sich für sie nichts daraus ergeben, wenn sie tatsächlich - was nach den Umständen immerhin möglich erscheint - einfaches Mitglied von Bundu Dia Kongo sein sollte. 40 b) Auch aus § 60 Abs. 1 AufenthG folgt zugunsten der Klägerin nichts. Der Bestimmung zufolge darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dafür, dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall in Bezug auf die Klägerin gegeben sind, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. 41 c) § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG steht ihr ebenfalls nicht zur Seite. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 42 Der Bestimmung zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme eine "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. 43 Für einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind hingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote handelt. 44 Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1 AufenthG (Satz 2). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. 45 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt für Migration und ausländische Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. 46 Ob eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungsverbotes, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG beseitigen kann 47 - vgl. zum ganzen OVG Münster, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - (auf der Grundlage des früher geltenden Rechts zu § 53 Abs. 6 S. 1, 2 AuslG) -. 48 Eine Erkrankung oder sonstige Gründe, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, hat die Klägerin schon nicht substantiiert geltend gemacht. 49 Ihr kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 3 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Sie würde nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten, die sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Entsprechendes ist weder von ihr substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. 50 d) Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.