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Beschluss

4 L 694/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0612.4L694.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerungen des Antragsgegners zu 2. werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner zu 2. trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Die am 16.04.2008 und 21.04.2008 gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.04.2008 und 11.04.2008 sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), §§ 165 i. V. m. 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in den angegriffenen Beschlüssen die dem Antragsteller vom Antragsgegner zu 2. zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt. 4 Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen. 5 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 162 Rdnr. 10a.; Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichts-ordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 63. 6 Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller für das gerichtliche Verfahren die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Vergütungsansprüche gegen den Antragsgegner zu 2. 7 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der Festsetzung der dem Antragsteller vom Antragsgegner zu 2. zu erstattenden Kosten in seinen Beschlüssen vom 03.04.2008 und 11.04.2008 zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem hier vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren und den weiteren sieben vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers betriebenen einstweiligen Anordnungs-verfahren von Beamten der Versorgungsverwaltung, die zum 31.12.2007 auf andere Dienstherren übergehen sollten, nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handelte. 8 Nach der genannten Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheiten nur einmal fordern, und zwar gemäß § 7 Abs. 1 RVG auch dann, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit oder mehrere darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. 9 Vgl. insgesamt Madert in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungs- gesetz, Kommentar, 17. Aufl. 2006, § 15 RVG Rdnrn. 5 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 15 RVG Rdnrn. 9 ff. 10 Dabei können auch mehrere selbständige gerichtliche Verfahren Teile derselben Angelegenheit sein. Zwar ist bei verschiedenen gerichtlichen Verfahren, bei denen von der Möglichkeit der Klageverbindung nach § 93 VwGO kein Gebrauch gemacht worden ist, in der Regel anzunehmen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist. Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheit in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Eine Ausnahme kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn Fälle paralleler Verwaltungsverfahren vorliegen, in denen dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichem Zusammenhang gegenüber einem oder auch mehreren Adressaten objektbezogen erlässt. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 - 11 C 1/99 - ; OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2005 - 15 E 424/05 - NVwZ-RR 2006, 437; BayVGH, Beschluss vom 05.11.2007 - 23 ZB 07.2340 - juris. 12 Die Voraussetzungen, unter denen - ausnahmsweise - trotz des Vorliegens verschiedener gerichtlicher Verfahren eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu bejahen ist, sind hier nicht gegeben. 13 So ist zunächst u. a. darauf hinzuweisen, dass die von einem drohenden Übergang auf einen anderen Dienstherrn betroffenen Beamten der Versorgungsverwaltung in ihren beim erkennenden Gericht im Dezember 2007 anhängig gewordenen einstweiligen Anordnungsverfahren von verschiedenen Bevollmächtigten und nicht etwa ausnahmslos vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vertreten wurden. Soweit dieser die Beamten vertrat, wurden ihm die Mandate ausweislich der in den Gerichtsakten befindlichen Prozessvollmachten nicht allesamt zu demselben Zeitpunkt erteilt, so dass von einer gemeinsamen Beauftragung, von der Erwartung einer gemeinsamen Prozessführung oder von einem Einverständnis der Mandanten mit einer solchen Prozessführung nicht auszugehen ist. Weiterhin ist zu beachten, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für einige der oben genannten Beamten bereits längere Zeit vor der Stellung der Eilanträge vom Dezember 2007 wegen des bevorstehenden Übergangs auf einen anderen Dienstherrn tätig geworden war. Schließlich ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in den von ihm betriebenen acht einstweiligen Anordnungsverfahren auf den jeweiligen Einzelfall bezogene individuelle Besonderheiten aufwies, die sich teilweise in den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen und teilweise in bereits vor Beginn der gerichtlichen Verfahren verfassten, an den Dienstherrn der Beamten gerichteten Schreiben fanden, auf die im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen wurde. 14 Nach alledem ist für die Kammer vorliegend insbesondere nicht feststellbar, dass ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde und der tätig gewordene Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen gewahrt hat. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.