Urteil
5 K 2748/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0611.5K2748.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 21.11.2007 wird aufgehoben, soweit er einen Straßenbaubeitrag von 3.661,35 EUR übersteigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den der Beklagte für den Ausbau einer Teilstrecke der Straße Am N. im C. Ortsteil I. erhoben hat. 3 Der Kläger ist Eigentümer des in der Flur 4 der Gemarkung I. gelegenen Flurstücks 193. Das Grundstück ist 951 qm groß und mit einem Wohnhaus bebaut. 4 Die Straße Am N. zweigt zunächst geradeaus von der Straße I1. in südwestlicher Richtung ab, kreuzt nach etwa 50 m die E.----straße und knickt im weiteren Verlauf nach ca. 160 m rechtwinklig nach Nordosten ab. Nach weiteren 95 m passiert sie die M.--------straße und mündet schließlich in die C1.---------straße ein. Ein Bebauungsplan für das von der Straße berührte Gebiet besteht nicht. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Straßen- und Wegesystems und der Bebauung in diesem Bereich von C2. wird auf den Auszug aus der Deutschen Grundkarte in der Beiakte I - Blatt 1 - verwiesen. 6 Mit Leistungsbeschreibung vom 04.10.2001 - für den Altbestand - und 12.03.2002 - für den Neuzustand - verfügte der Fachbereich Verkehr des Beklagten den Ausbau der Fahrbahn und des Gehwegs in der Straße Am N. zwischen I1. und Haus Nr. 20. Das Ausbauende reichte etwa 10 m über den rechtwinkligen Knickpunkt der Straße hinaus. Den Straßenbauarbeiten waren Kanalbaumaßnahmen vorausgegangen, wobei der Beklagte vorübergehend die Kanalbaugrube mit einer Asphaltdeckschicht provisorisch geschlossen hatte, die im Zuge der hier abgerechneten Maßnahmen beseitigt wurde. 7 Die Bauarbeiten führte der Beklagte vom 16.12.2002 bis zum 09.04.2003 durch. Die VOB-Abnahme erfolgte am 23.04.2003. 8 Mit Bescheid vom 21.11.2007 wurde der Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.407,62 EUR herangezogen, wobei der Beklagte für die Abrechnung nicht das Ausbauende der Straßenbaumaßnahme zugrunde gelegt hatte, sondern von einer Anlage ausging, die von der Straße I1. nur bis zum rechtwinkligen Knick reichte. Zur Begründung der Beitragserhebung führte der Beklagte an, dass auf dieser Teilstrecke der Straße Am N. die 50 Jahre alte Fahrbahn mit einem verstärkten Schichtenaufbau und der Gehweg mit einem frostschutzsicheren Unterbau verbessert worden seien. 9 Am 21.12.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides in Höhe von 1.746,27 EUR verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beklagte im Jahre 2002 den Mischwasserkanal der Straße erneuert habe. Dabei habe er die Kanalbaumaßnahme mit der Straßenbaumaßnahme derart verbunden, dass unter Ausnutzung der für die Kanalbaumaßnahme erforderlichen Arbeiten gleichzeitig der Neuausbau der Fahrbahn entsprechend einem dafür aufgestellten Bauprogramm vorgenommen worden sei. Dadurch seien Kosten erspart worden, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten angefallen wären. In einem solchen Fall müsse die Kostenersparnis sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme angemessen zugute kommen. Die entsprechende Berücksichtigung sei bei der Ermittlung des umlagefähigen Gesamtaufwandes für die Straßenbaumaßnahme jedoch unterlassen worden. Bei der Höhe der Kostenersparnis sei eine an Erfahrungswerten orientierte Schätzung vorzunehmen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die zeitgleiche Durchführung von Kanalbaumaßnahme und Straßenbaumaßnahme Kosten in Höhe von 25 Prozent erspart habe. Bei Zugrundelegung von 47.201,99 EUR errechne sich so ein beitragsfähiger Aufwand von 36.122,10 EUR, von dem bei fünfzigprozentiger Umlagefähigkeit ein Betrag von 18.061,05 EUR verbleibe. Zusammen mit dem umlagefähigen Aufwand für die Verbesserung der Gehweganlage ergebe sich ein umlagefähiger Gesamtaufwand von 43.359,72 EUR. Ferner habe der Beklagte eine Abrechnungsgrenze in Höhe der rechtwinkligen Abknickung des Straßenverlaufs der Straße Am N. gebildet. Tatsächlich sei die Baumaßnahme jedoch bis in Höhe des Grundstücks Am N. 20 erfolgt. Deshalb werde das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 234 (Straßenfläche), das ebenfalls verbessert worden sei, in die Abrechnung nicht mit einbezogen. Folglich würden auch die daran angrenzenden Flurstücke 236, 235 und 177 bei der Ermittlung rechtsfehlerhaft nicht mitberücksichtigt. Die Bildung der Abrechnungsgrenze durch den Beklagten sei rechtswidrig. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine Abschnittsbildung sei nicht erfolgt und setze im Übrigen einen entsprechenden Ratsbeschluss voraus, an dem es bis jetzt fehle. Insgesamt ergäben sich bei neuer Berechnung 11.252 Abrechnungseinheiten, aus denen sich unter Berücksichtigung des Aufwandes von 43.359,73 EUR Kosten von 3,85 EUR pro Abrechnungseinheit errechneten. Darauf beruhe der Anfechtungsbetrag. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 21.11.2007 aufzuheben, soweit ein Betrag in Höhe von mehr als 3.661,35 EUR festgesetzt worden ist. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, dass es die angenommene Verbindung der beiden Baumaßnahmen nicht gegeben habe. Vielmehr sei die Baugrube in der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalverlegungen Ende 2001 wieder verfüllt und die Fahrbahn wiederhergestellt worden. Diese Wiederherstellung sei als Provisorium angelegt gewesen. Ein Jahr später habe man dann ab dem 16.12.2002 die abgerechneten Straßenbauarbeiten ausgeführt. Es sei der Teil der Fahrbahn, den man 2001 in Baugrubenbreite provisorisch hergestellt habe, als auch der neben der Baugrube verbliebene ursprüngliche Teil der Fahrbahn, entfernt und eine neue auf gesamter Breite einheitliche Fahrbahn unter Zugrundelegung moderner Straßenbautechnik hergestellt worden. Einsparungen habe es nicht gegeben. Zutreffend sei zwar, dass die Bauarbeiten einige Meter über die Abrechnungsgrenze hinausreichten. Indes sei das tatsächliche Ausbauende irrelevant. Gegenstand der beitragsfähigen Maßnahmen seien Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Dabei ergebe sich die konkrete Begrenzung der Anlage im Einzelfall aus dem Bauprogramm. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abrechnung der Anlage unterliege jedoch rechtlichen Schranken. Sie müsse hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden. Das Ende einer Ausbaustrecke sei für sich allein kein für die Begrenzung geeignetes Merkmal. Vorliegend sei nur der Beginn der Baustrecke im Nordosten mit dem örtlichen Merkmal Straßeneinmündung zusammengefallen. Demgegenüber ende die Baustrecke im Südwesten abseits eines solchen Merkmals. Daher habe man eine anderweitige Begrenzung suchen müssen. Diese sei mit dem Zurückbleiben hinter dem Bauprogramm in der rechtwinkligen Abknickung der Straße gegeben. Die konkrete Grenzziehung zwischen den beiden Anlagen sei mittels einer Linie im Winkel von 45 Grad vorzunehmen. Eine Abschnittbildung liege daher gar nicht vor. Eine solche sei auch nicht erforderlich. 15 Der Berichterstatter hat am 28.05.2008 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden (§§ 6 und 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig und begründet. 20 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21.11.2007 ist in der angefochtenen Höhe rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KAG - in Verbindung mit der Satzung der Stadt C2. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 16.08.1988 - im Folgenden: Beitragssatzung. Diese Beitragssatzung ist formell und materiell gültiges Ortsrecht. Die Beitragspflicht ist dem Grunde nach mit der Erfüllung des Bauprogramms am 23.04.2003 im Zeitpunkt der VOB-Abnahme entstanden. Dass insoweit die materiellen Voraussetzungen hier vorliegen, ist von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden und auch nach Auffassung des Gerichts zu bejahen. 22 Der Beitragsbescheid ist aber dennoch in der beantragten Höhe aufzuheben, weil die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Abrechnung gebildete Anlage nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und bis zur Einmündung der M.-------- straße zu verlängern ist. Dadurch vergrößert sich das Verteilungsgebiet und rechtfertigt die beantragte Aufhebung des Bescheides. 23 Was abzurechnende Anlage ist, richtet sich in erster Linie nach der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung. Hat eine Gemeinde - wie hier mit der Wendung in § 1 der Beitragssatzung "Anlagen im Bereich der öffentlichen Wege und Plätze" - den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gewählt, ist für die räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abzustellen. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage endgültig hergestellt ist. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.11.1996 - 15 B 369/96 -, NVwZ- RR 1998, 70. 25 Vorliegend indes bestimmen sich die Grenzen der Anlagen ausnahmsweise nach anderen Kriterien, weil das Bauprogramm, wie sich u.a. im Erörterungstermin an Ort und Stelle am 28.05.2008 gezeigt hat, zur Abgrenzung nicht geeignet ist. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt nämlich gewissen rechtlichen Schranken, die ausnahmsweise dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrundeliegenden Vorteilsgedanken und begrenzen eine Anlage mit Blick auf den wirtschaftlichen Erschließungsvorteil so, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Dies wiederum setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; Urteil vom 8.12.1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144; Urteil vom 29.09.1995 - 15 A 262/92 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks. 27 Ausgehend von diesen Bewertungskriterien ist nach Auffassung des Gerichts die grundsätzliche Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass das in der Leistungsbeschreibung aufgestellte Bauprogramm, das die Maßnahme als solche bis in Höhe des Hauses Nr. 20 erstreckt, keine zulässige Abgrenzung der Anlage bietet. Das damit in den Blick genommene Ende der Ausbaustrecke ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kein taugliches Begrenzungsmerkmal, und zwar weder für das Ende des Ausbaus noch für den Anfang eines später daran anschließenden Ausbaus. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2002 - 15 A 5565/99 - und Beschluss vom 09.06.200 - 15 A 6119/96 -. 29 Entgegen der Auffassung des Beklagten führt das aber dazu, dass die räumliche Ausdehnung der maßgeblichen Anlage nicht hinter dem Bauprogramm zurückbleibt, sondern über das Bauprogramm bis zur Einmündung der M.--------straße hinaus auszudehnen ist. Örtlich erkennbare Merkmale für die Abgrenzung ergeben sich wie auch bei der Bildung von Abschnitten einer Erschließungsanlage aus § 130 Abs. 2 BauGB. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, "Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW", 6. Auflage 2006, Anm. 35. 30 Die Vorschrift nennt zwei alternative Gruppen von Anknüpfungspunkten für die Bildung von Abschnitten, d.h. dafür, eine Erschließungsanlage in räumliche Teilstücke aufzuteilen und jedes Teilstück abrechnungsmäßig verselbständigen zu dürfen. Sie gestattet zum einen eine Abschnittbildung "nach örtlich erkennbaren Merkmalen"; als solche kommen Querstraßen, Straßeneinmündungen, Plätze, Brücken, Autobahnunterführungen 31 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2000 - 15 A 4565/00 -, 32 Wasserläufe sowie das Ende des bebauten Geländes oder die Baugebietsgrenze in Betracht. Zum anderen ist, worauf es hier aber nicht ankommt, eine Abschnittsbildung nach rechtlichen Gesichtspunkten erlaubt. 33 Die rechtwinklige Straßenverschwenkung fällt nicht unter diese örtlich erkennbaren Merkmale. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Zuge eines Straßenverlaufs nicht selten auftretende Richtungsänderung, in diesem Fall eine besonders signifikante Verschwenkung, die für eine Anlagenabgrenzung ungeeignet ist und nicht die Kriterien, die von § 130 Abs. 2 BauGB gefordert werden, erfüllt. Der Beklagte geht fehl, wenn er in Auslegung der Vorschrift meint, neben den bislang von der Rechtsprechung anerkannten Merkmalen müsse sozusagen alles, was "für jedermann erkennbar und eindeutig identifizierbar" sei, für eine Abschnitts- oder Anlagenbegrenzung herangezogen werden können. Wäre das so, ließe sich beispielsweise auch das von ihm selbst für ungeeignet erachtete Ausbauende in der Straße Am N. für das südwestliche Anlagenende zugrunde legen, ist es doch für jedermann gut erkennbar, in diesem Sinne eindeutig identifizierbar und auch die Grundstücke, denen durch die Ausbaumaßnahme gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden, ließen sich ohne Schwierigkeiten bestimmen. Taugliche Abgrenzungskriterien indes dürfen sich zusätzlich zu der - natürlich - erforderlichen örtlichen Erkennbarkeit in Ansehung der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur aus den Zufälligkeiten des Straßenverlaufs selbst ergeben, sondern müssen an markante objektive Umstände, die gleichsam, wie etwa Straßeneinmündungen oder Brücken, von außen auf die Straße einwirken, anknüpfen. Daran fehlt es bei - wie auch immer gearteten - Straßenverschwenkungen oder Kurven. 34 Nach Auffassung des Gerichts ist die Anlage bis zur Einmündung der M.-------- straße auszudehnen, was zur Folge hat, dass zusätzlich die Parzellen 236, 235, 177, 176, 175, 1674 und das Flurstück 174 mit dem Anteil, der durch das Verhältnis seiner an die Anlage angrenzenden bzw nicht angrenzenden Frontmeter gebildet wird, in das Verteilungsgebiet einzustellen sind. Zwar ist auf dem Teilstück von Haus Nr. 20 bis zur Einmündung der M.--------straße keine konkrete Verbesserungsmaßnahme an der Anlage durchgeführt worden, d.h. Fahrbahn und Gehweg weisen hier noch den etwa 50 Jahre alten Ausbauzustand auf. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das beitragsrechtlich aber dann ohne Bedeutung, wenn der verbesserte Teil der Anlage - wie hier - größer als der nichtverbesserte ist. 35 Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 08.12.1995 - 15 A 2402/99 - in NWVBl 1996, 144 -. 36 Nach der vom Beklagten vorgelegten Ersatzberechnung reduziert sich der angeforderte Beitrag allein dadurch bereits auf den angefochtenen Betrag und rechtfertigt die Stattgabe der Klage. Dahingestellt bleiben kann daher, ob zusätzlich auch eine prozentuale Ersparnis durch die vorhergehende Kanalverlegung zu berücksichtigen ist. 37 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.