Urteil
3 K 3009/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0521.3K3009.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der zwischenzeitlich verstorbene Herr K. P. erhob am 19. September 2006 Klage mit dem Antrag festzustellen, dass er auch bei Beauftragung eines Gewerbetreibenden berechtigt ist, die bei der Grabpflege anfallenden organischen Abfälle wie Boden und Grünschnitt zum zentralen Abfall- beziehungsweise Kompostplatz zu bringen und dort zu entsorgen, ohne ein zusätzliches Entsorgungsentgelt zahlen zu müssen. Herr K. P. war bis zu seinem Tode Nutzungsberechtigter einer Grabstelle auf dem T. -Friedhof, auf dem seine Eltern in den Jahren 1985 und 1995 beigesetzt wurden. Zur Begründung seiner Klage führte er aus: Aus Altersgründen und mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand lasse er das Grab seiner Eltern seit geraumer Zeit von der Friedhofsservice T. -Friedhof G. und I. GbR pflegen. Er habe für die erbrachten Dienstleistungen gezahlt, nicht aber für die Entsorgung der bei der Grabpflege anfallenden organischen Abfälle. Diese seien bisher von dem Serviceunternehmen zum zentralen Sammelplatz gebracht und dort entsorgt worden, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstanden seien. Im Frühjahr 2006 habe der Friedhofsservice ihn darüber informiert, dass die Friedhofsgärtner in C. den Abfall, der bei der Grabpflege und Grabgestaltung anfalle, selbst entsorgen müssten. Diese Kosten müssten den Nutzungsberechtigten zusätzlich berechnet werden. Die Friedhofsverwaltung des Beklagten habe den Gärtnern gleichzeitig angeboten, die Abfallplätze auf den Friedhöfen gegen Zahlung von 2,40 Euro pro Lagerstelle zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten weiter zu benutzen. Daraus ergäben sich Kostensteigerungen, die beginnend mit der Grabpflegesaison 2006 an die Kunden weitergegeben werden müssten. Er sei nicht damit einverstanden, dass er nun durch das für ihn tätige Serviceunternehmen zusätzlich zu einem Entgelt herangezogen werde, da die Entsorgungskosten bereits in der Gebühr enthalten seien, die er entrichtet habe. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei seit Jahren anerkannt, dass die Gewerbetreibenden, wenn sie auf einem Friedhof gewerbliche Arbeiten verrichteten, für den Benutzer im Rahmen des Benutzungsverhältnisses tätig würden und sie deshalb nur als unselbstständige Hilfspersonen, als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsbenutzers, angesehen werden könnten. Diese Auffassung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Für ihn sei nicht verständlich, dass er dann, wenn er aus Alters- und Gesundheitsgründen die Grabpflege nicht mehr selbst wahrnehmen könne und einen Gewerbetreibenden damit beauftrage, das Recht auf Benutzung der zentralen Sammelstelle verlieren solle. Der Gewerbetreibende sei nur Hilfsperson des Benutzers. § 5 Abs. 5 S. 3 der Friedhofssatzung der Stadt C. - Friedhofssatzung - sei nur verständlich und rechtmäßig, soweit es um sonstige Abfallstoffe sowie um Rest- und Verpackungsmaterial gehe. Stoffe, die von außen etwa als Verpackungsmaterial auf den Friedhof gebracht würden, müssten von dem Serviceunternehmen auch auf seine Kosten entsorgt werden. Dies könne aber nicht für Pflanzen und Boden gelten, die zunächst Bestandteil des Friedhofs seien und erst im Zuge der Grabpflegearbeiten als Abfall anfielen. Dieses Material wolle er auch zukünftig auf dem bereits von ihm bezahlten Wege entsorgen und zum zentralen Sammelplatz bringen, unabhängig davon, ob er die Arbeiten selbst ausführe, einen Freund oder Verwandten um Mithilfe bitte oder ein Serviceunternehmen beauftrage. Zu seinen Lasten führe die Regelung in § 5 Abs. 5 S. 3 der Friedhofssatzung in Verbindung mit der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt C. zu einer Ungleichbehandlung, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht in Einklang stehe. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, dass derjenige, der sich aus Alters- oder Gesundheitsgründen oder aus sonstigen Gründen bei der Grabpflege der Mithilfe eines Serviceunternehmens bediene, finanziell benachteiligt werde gegenüber denjenigen, die die Arbeiten noch selbst ausführen könnten. Der Friedhof wäre unter keinen Umständen berechtigt, neben den Gebühren ein weiteres privatrechtliches Entgelt für eine Leistung zu erheben, die schon Gegenstand der Gebührenkalkulation sei. Dasselbe Ergebnis werde nun aber dadurch erreicht, dass die Friedhofsverwaltung den Friedhofsgärtnern anbiete, diese Abfälle durch die Friedhofsverwaltung einzusammeln und zum zentralen Abfall- beziehungsweise Kompostplatz zu transportieren und dafür ein Entsorgungsentgelt zu verlangen. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht gerechtfertigt werden mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 26. Februar 1999 - 4 N 98.1181). In der Entscheidung dieses Gerichts sei es ausschließlich darum gegangen, ob Rechte in der Sphäre des antragstellenden Unternehmens verletzt worden seien. Die Begründung, dass die Bestattungsgebühr zwar die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen einschließe, dass die für die Grabpflegeabfälle bereitgestellten Sammeleinrichtungen aber nicht bestimmt seien für die Aufnahme der bei gewerblichen Gärtnerarbeiten anfallenden Reststoffe, berücksichtige nicht, dass der Gewerbetreibende nur der Erfüllungsgehilfe des Grabberechtigten sei und die Grabpflegerückstände nur anfielen im Rahmen der regulären Friedhofsbenutzung durch den Berechtigten. Der Gärtner produziere als Erfüllungsgehilfe des Nutzungsberechtigten der Grabstätte nicht mehr Abfall als der Nutzungsberechtigte selbst. Das Abfallaufkommen verändere sich nicht gravierend und in rechtlich relevanter Weise durch den Turnus der Grabpflege. Bei einer geringeren Anzahl an Terminen für die Pflege werde sicherlich insgesamt nicht mehr an Abfallmenge entstehen als bei einer häufigeren Pflege durch den Grabstelleninhaber selbst. Herr K. P. verstarb am 9. August 2007. Mit Schriftsatz vom 12. März 2008 erklärte der durch Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts C. vom 27. September 2007 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Herrn K. P. ausgewiesene Kläger, dass er in das Verfahren eintreten und dieses fortführen wolle. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt zur Begründung seines Antrags aus: Nach § 5 Abs. 5 der Friedhofssatzung dürften Gewerbetreibende auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial entsorgen. Somit sei jeder Gewerbetreibende verpflichtet, die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Materialien anderweitig ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine solche Vorschrift könne der Friedhofsträger im Interesse eines geordneten Anstaltsbetriebs in die Friedhofssatzung aufnehmen. Gärtnerei- und Steinmetzbetriebe verfügten grundsätzlich über die zum Abtransport der Reststoffe erforderlichen Fahrzeuge. Von ihnen könne deshalb erwartet werden, dass sie den bei ihrer Tätigkeit anfallenden Abfall selbst entsorgten und nicht den für den Friedhofsbenutzer bestimmten Sammelordnern zuführten. Eine solche Regelung sichere durch die Beschränkung der Abfallentsorgungskosten eine sozialverträgliche Gebührengestaltung und diene damit dem Einrichtungszweck. Sie greife auch nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Gewerbetreibenden ein. Da sie keine Benutzer des Friedhofs seien, könne das Recht, die vorhandenen Sammelstellen zu benutzen, nicht aus einem Benutzungsrecht folgen. Die Regelung des § 5 Abs. 5 der Friedhofssatzung werde seit dem 1. Januar 2006 auf den Friedhöfen der Stadt C. umgesetzt. Da einige Gärtnereien, die Grabpflege für ihre Kunden ausführten, nicht über die entsprechende Logistik verfügten, sei diesen auf deren Wunsch im Vorfeld ein Entsorgungsangebot unterbreitet worden, dass sie nämlich die Abfälle - wie bisher - zu den städtischen zentralen Lager-/ Kompostplätzen auf den Friedhöfen transportieren könnten. Die anschließende Entsorgung der Abfälle werde dann - gegen die Entrichtung eines Entsorgungsentgeltes - durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Betrieben, die kein Interesse an der Annahme des Entsorgungsangebotes gehabt hätten - so auch die von dem früheren Kläger mit der Pflege seiner Grabstätte beauftragte Friedhofsservice Sennefriedhof G. I. GbR - sei unter Hinweis auf die geänderten Bestimmungen der Friedhofssatzung die weitere Benutzung der städtischen Sammeleinrichtungen untersagt worden. Für die Entsorgung werde den teilnehmenden Friedhofsgärtnereien seitens der Friedhofsverwaltung ein Betrag von 1,40 Euro inklusive Mehrwertsteuer pro Lagerstelle und Jahr in Rechnung gestellt. Ausschließlich für den flächenmäßig größten T-friedhof sei den Betrieben neben dem Entsorgungs- auch ein zusätzliches Transportangebot" unterbreitet worden. Betriebe, die ihre Abfälle nicht selbst zum zentralen Abfall-/ Kompostplatz bringen könnten oder wollten, könnten diese gegen die zusätzliche Entrichtung von 1,00 Euro pro Lagerstelle und Jahr weiterhin auf den dezentralen Sammelplätzen ablagern. In diesem Fall übernehme dann die Friedhofsverwaltung das Einsammeln und den Transport zum zentralen Abfallsammelplatz. Diese Transportkosten stünden jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Kosten für die eigentliche Entsorgung beziehungsweise Verwertung der Abfälle. Hintergrund sei, dass eine auf dem T- friedhof tätige Gärtnerei, die nicht über einen entsprechenden Fuhrpark verfüge, dieses Angebot auf Grund der Vielzahl an Pflegegrabstätten auf dem T-friedhof speziell für diesen Friedhof gewünscht habe. Da die Friedhofsservice T-friedhof G. I. GbR das städtische Entsorgungsangebot gerade nicht in Anspruch nehme, sei es erstaunlich, dass exakt 2,40 Euro pro Lagerstelle zuzüglich Verwaltungskosten an den früheren Kläger weitergereicht" worden seien. Offenbar seien die Beträge einschließlich der Transportkosten aus seinem - des Beklagten - Angebotsschreiben 1:1 übernommen worden. Ob dies den tatsächlichen Entsorgungskosten entspreche, sei fraglich, für dieses Verfahren aber ohne Belang. Letztlich obliege es dem jeweiligen Gärtnereibetrieb einzuschätzen, ob der das Entsorgungsangebot annehme, über welche anderweitigen Entsorgungsmöglichkeiten er verfüge beziehungsweise wie er diese Kosten kalkuliere und gegebenenfalls an seine Kunden weitergebe. Andere Friedhofsgärtnereien, die das Entsorgungsangebot nicht angenommen hätten, hätten dies unter anderem damit begründet, dass sie das organische Material selbst kompostierten beziehungsweise die Erden für Zwiebeltreiberei und Ähnliches verwendeten. Es gehe dabei um betriebliche Interna, die er - der Beklagte - nicht jeweils abhängig vom Einzelfall zur Grundlage seiner Gebührenbemessung machen könne. Im Übrigen würde eine zur gebührenrechtlichen Entlastung zulässigerweise eingeführte Satzungsregelung ad absurdum geführt, wenn den Nutzern die Ablagerung des durch die Tätigkeit der Gärtnereibetriebe als ihrer Erfüllungsgehilfen" anfallenden Abfalls auf städtischen Sammelstellen gestattet werden müsste. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Menge des im Zuge der Dauergrabpflege jeweils anfallenden Abfalls auf Grund der größeren Pflegeintervalle typischerweise eine andere sei als die, die bei den oft in kürzeren Abständen stattfindenden Pflegearbeiten durch die Nutzer selbst anfalle. Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2008 ist der Kläger Nachfolger im Nutzungsrecht an der Grabstätte, für die bis zu seinem Tode Herr K. P. Nutzungsberechtigter war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der von dem Kläger gestellte und von seinem Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung gebilligte Klageantrag bedarf der Auslegung, wobei sich das Gericht bewusst ist, dass eine solche Auslegung bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen besonderer Umstände denkbar ist. Indessen liegen hier solche Umstände vor. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Feststellungsantrag ist nämlich - wörtlich genommen - offensichtlich unzulässig. Insoweit fehlt es dem Kläger für die von ihm erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zumindest an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung, weil zwischen den Beteiligten überhaupt kein Streit darüber besteht, dass der Kläger - mag er nun einen Friedhofsgärtner mit der Grabpflege beauftragt haben oder nicht - persönlich berechtigt ist, die bei der von ihm selbst durchgeführten Grabpflege anfallenden Abfälle wie Boden und Grünschnitt zum zentralen Abfall- beziehungsweise Kompostplatz zu bringen und dort zu entsorgen, ohne ein zusätzliches Entsorgungsentgelt zahlen zu müssen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag zielt aber nach dem gesamten Vorbringen des Klägers abweichend vom Wortlaut darauf ab festzustellen, dass der Beklagte auf Grund des zwischen diesem und dem Kläger bestehenden Nutzungsverhältnisses über eine Grabstätte verpflichtet ist, auch die bei der Grabpflege durch einen von dem Kläger beauftragen Friedhofsgärtner anfallenden organischen Abfälle wie Boden und Grünschnitt am Abfall- und Kompostplatz von dem beauftragten Friedhofsgärtner zum Zwecke der Entsorgung entgegenzunehmen, ohne dass der Friedhofsgärtner hierfür ein zusätzliches Entsorgungsentgelt zahlen muss. Mit diesem im Wege der Auslegung ermittelten Inhalt des klägerischen Begehrens ist der Klageantrag zulässig. Er bezieht sich insbesondere auf ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, und der Kläger hat insoweit auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, mag zwischen den Beteiligten auch ein eher als geringfügig einzuschätzender Betrag im Streit sein. Die Klage kann aber auch mit dem so verstandenen Klageantrag keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat kein feststellungsfähiges Recht des Inhalts, dass der Beklagte auf Grund des zwischen beiden bestehenden Nutzungsverhältnisses über eine Grabstätte die bei der Grabpflege durch einen von dem Kläger beauftragen Friedhofsgärtner anfallenden organischen Abfälle wie Boden und Grünschnitt am Abfall- und Kompostplatz von dem beauftragten Friedhofsgärtner zum Zwecke der Entsorgung entgegennimmt, ohne dass der Friedhofsgärtner hierfür ein zusätzliches Entsorgungsentgelt zahlen muss. Dem steht vielmehr § 5 Abs. 5 S. 3 der Friedhofssatzung der Stadt C. in der Fassung vom 1. August 2005 entgegen. Diese Vorschrift ist rechtsgültig. § 5 Abs. 5 S. 3 der Friedhofssatzung, nach dem Gewerbetreibende auf den Friedhöfen der Stadt C. keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial entsorgen dürfen, ist gedeckt durch die vom Friedhofszweck bestimmte Satzungsautonomie des Beklagten und begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken, verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Vgl., auch im Folgenden, zu einer inhaltsgleichen Vorschrift Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 4 N 98.1181 -, juris- Rechtsprechung. Zwar ist es Personen, die nicht als Gewerbetreibende auf dem Friedhof tätig sind, anders als den Gewerbetreibenden erlaubt, bei der Grabpflege anfallende Abfälle auf dem Friedhof ablagern (vgl. § 4 Abs. 5 lit. g der Friedhofssatzung). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt darin aber nicht, da hier nicht gleichgelagerte Sachverhalte geregelt werden. Indem die Abfallbeseitigungspflicht nicht über die auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden hinaus erstreckt wird, erleichtert der Friedhofsträger es dem einzelnen Grabnutzungsberechtigten, dem das Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen untersagt ist (vgl. § 4 Abs. 5 lit. a der Friedhofssatzung), sich bei der Grabpflege anfallender Abfälle ordnungsgemäß zu entledigen, wodurch die Bereitschaft zur Grabpflege gefördert und zu einem würdigen Erscheinungsbild des Friedhofs beigetragen wird. Gärtnereibetriebe bedürfen zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer gewerblichen Gärtnerarbeiten an Gräbern solcher Erleichterung und Förderung nicht, denn sie können die bei der Grabpflege anfallenden Abfälle ohne weiteres mit ihren Kraftfahrzeugen abtransportieren. Argumente für die von dem Kläger vertretene Auffassung, auf einem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende müssten hinsichtlich der Abfallentsorgung genau so behandelt werden wie die privaten Grabnutzungsberechtigten, in deren Auftrag sie tätig würden, sind nicht erkennbar. Solche Argumente sind auch dem von Vertretern dieser Ansicht dazu zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zu entnehmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1975 - II A 1309/73 -; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1977 - VII B 23.76 -, juris- Rechtsprechung, dies schon deshalb nicht, weil diese Entscheidung überhaupt nicht zur Frage der Beseitigungspflicht bezüglich auf einem Friedhof angefallenen Abfalls ergangen ist, sondern zu der (verneinten) Frage, ob Friedhofsträger berechtigt sind, Gärtner, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Gräber auf Friedhöfen pflegen, deshalb zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Ein Gewerbetreibender wie die von dem Kläger mit der Grabpflege beauftragte Friedhofsservice T. -Friedhof G. und I. GbR steht dem Friedhofsträger nicht (lediglich) als Erfüllungsgehilfe eines Grabnutzungsberechtigten, sondern in einem eigenständigen, durch die Friedhofsordnung beziehungsweise -satzung im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen geregelten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber. Das beginnt schon mit der traditionell in Friedhofsordnungen und -satzungen enthaltenen Regelung, dass Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgärtner und sonstige Gewerbetreibende für ihre Tätigkeiten auf Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung der zuständigen Friedhofsverwaltung bedürfen (vgl. hierzu § 5 Abs. 1 S. 1 der Friedhofssatzung). Insgesamt ist der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Friedhofsträger und dem einzelnen für eine Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt C. zugelassenen Gewerbetreibenden in der Friedhofssatzung der Stadt C. umfassend bestimmt (vgl. § 5 der Friedhofssatzung, aber auch zum Beispiel § 4 Abs. 5 lit. a der Friedhofssatzung). Diese Vorschriften liefen weitestgehend leer, wenn man die Rechtsstellung eines Gewerbetreibenden gegenüber dem Friedhofsträger aus der Rechtsstellung der einzelnen, ihm durch einen privatrechtlichen Vertrag verbundenen Grabnutzungsberechtigten ableiten müsste. Es verträgt sich mithin nicht mit § 5 der Friedhofssatzung, den Gewerbetreibenden lediglich als den Vertreter des Grabnutzungsberechtigten bei der Ausübung des Nutzungsrechts zu sehen. Unabhängig hiervon wirkt sich § 5 Abs. 5 S. 3 der Friedhofssatzung, den der Kläger wegen eines von ihm gesehenen Verstoßes gegen sein Nutzungsrecht für unwirksam hält, nicht einmal - oder allenfalls sehr mittelbar - auf die Rechtsstellung des Klägers als Grabnutzungsberechtigter aus. Verliert der Friedhofsgärtner - wie durch die Neufassung des § 5 Abs. 5 der Friedhofssatzung geschehen - die Möglichkeit, bei der Grabpflege anfallende Abfälle kostenlos auf dem Friedhof abzulagern, so hat dies möglicherweise bei ihm eine Kostensteigerung zur Folge, die wie andere Kostensteigerungen, etwa durch eine Erhöhung von Abgaben oder durch gestiegene Kosten für Treibstoffe, als Faktoren in seine Preiskalkulation einfließen. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß es bei der Friedhofsservice T. - Friedhof G. und I. GbR als Auswirkung des § 5 Abs. 5 S. 3 der Friedhofssatzung zu einer Kostenerhöhung gekommen ist, hat der Kläger trotz der guten Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, das sogar einen Vertreter an der mündlichen Verhandlung hat teilnehmen lassen, nicht annähernd dargelegt. Das freiwillige, entgeltpflichtige Entsorgungsangebot des Beklagten hat die Friedhofsservice T. -Friedhof G. und I. GbR jedenfalls nicht angenommen. Im Übrigen hätte dieses lediglich ein Entsorgungsentgelt von 1,40 Euro pro Lagerstelle und Jahr zur Folge gehabt, da der Kläger ausweislich seines Klageantrags die Abfälle nicht durch die Friedhofsverwaltung zum zentralen Abfall- beziehungsweise Kompostplatz bringen lassen will, nicht das in der Klageschrift angeführte Entsorgungsentgelt von 2,40 Euro pro Lagerstelle und Jahr. Aber selbst wenn die Kostenerhöhung für die Friedhofsservice T. -Friedhof G. und I. GbR durch § 5 Abs. 5 S. 3 der Friedhofssatzung bekannt ist, kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung des von dem Kläger für die Grabpflege zu zahlenden privatrechtlichen Entgelts nur dann, wenn der Kläger als Vertragspartner der Friedhofsgärtner einer entsprechenden Vereinbarung zustimmt. Dann ist aber diese vertragliche Vereinbarung Grundlage für die Erhöhung des von der Friedhofsservice T. -Friedhof G. und I. GbR geforderten Entgelts, nicht § 5 Abs. 5 S. 3 der Friedhofssatzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.