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Urteil

7 K 1745/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0514.7K1745.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit Antrag vom 04.04.2007 begehrte die Stadtverkehrsgesellschaft C. T. GmbH (SVG) die Erteilung der Genehmigung für den Linienverkehr gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linie 941, 942, 943, 946, 947 und 949 im Stadtgebiet von C. T. ab dem 01.01.2008. Zu dieser Zeit war die SVG Betriebsführerin auf den genannten Linien, die Klägerin Genehmigungsinhaberin. Die SVG war eine 100%ige - mittelbare - Tochter der Stadt C. T. , seit dem 26.09.2007 ist sie mit der Beigeladenen verschmolzen. Zur Begründung führte die SVG unter anderem aus, dass sich ihr Antrag allein auf die konkret benannten rein innerstädtischen Linien beziehe. Der Nahverkehrsplan M. (NVP) habe in einer Grundsatzaussage bestätigt, dass die drei Stadtbusstädte E. , M1. und C. T. auf ihrem Gebiet selbst Aufgabenträger des ÖPNV seien und für ihre Stadtbusnetze der NVP M. keine Aussage treffe. Vor diesem Hintergrund habe der Rat der Stadt C. T. mit Beschluss vom 09.10.2002 i.V.m. Beschluss vom 09.09.2003 bestimmt, welcher Verkehr im Stadtbereich C. T. zu erbringen sei. Der Antrag sei ein Linienbündelantrag, die beantragten Linien stellten eine verkehrliche, betriebliche und wirtschaftliche Einheit dar. Die Einhaltung der Verkehrsverpflichtungen habe sie als Betriebsführerin auf zahlreichen Linien im Stadtgebiet C. T. seit Jahren unter Beweis gestellt. Dem Antrag waren die ausgefüllten üblichen Formblätter, Angaben zur Linienführung usw. beigefügt, wobei die SVG jeweils angegeben hatte, der Verkehr solle als eigenwirtschaftlicher Linienverkehr gemäß § 13 PBefG durchgeführt werden. Weitere Anträge auf Erteilung von Genehmigungen im eigenwirtschaftlichen Verkehr für die genannten Linien gingen nicht ein. Unter dem 11.04.2007 hörte die Beklagte unter anderem die Klägerin zu dem Antrag der SVG an. Dabei wies sie darauf hin, dass die im Verkehrsgebiet vorhandenen Verkehrsunternehmen gebeten würden mitzuteilen bzw. nachzuweisen, ob auch sie in der Lage und bereit seien, den beantragten Verkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG durchzuführen. Dazu erklärte die Klägerin unter dem 25.04.2007, dass es sich bei den noch laufenden Konzessionen um Gemeinschaftskonzessionen zwischen der SVG und ihr bzw. auf der Linie 942 zwischen ihr und der C1. handele. Weil das komplette Bündel C. T. europaweit ausgeschrieben worden sei und sie vor einer Existenzfrage für sich und die Mitarbeiter stehe, könne sie dem Antrag der SVG nur widersprechen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird insoweit auf Blatt 48 und 49 der Beiakte I verwiesen. In ihrer Stellungnahme vom 02.05.2007 wies die SVG darauf hin, dass sie derzeit lediglich Betriebsführerin auf den Linien der Klägerin sei. Eine Gemeinschaftskonzession liege nur hinsichtlich der Linie 942 vor, wobei der Partner der Klägerin die C1. und nicht sie, die SVG, sei. Parallel zum Konzessionsantrag habe sie die mögliche Verkehrsleistung europaweit ausgeschrieben und dabei deutlich gemacht, dass dem Ausschreibungsgewinner die Verkehrsleistung nur dann zugesprochen werden könne, wenn sie die beantragte Konzession auch tatsächlich erhalte. Es stehe der Klägerin frei, ebenfalls einen Konzessionsantrag im Rahmen der Eigenwirtschaftlichkeit zu stellen. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 31.05.2007 erklärte die Klägerin in einem Telefonat, dass sie keine konkurrierenden, eigenwirtschaftlichen Anträge stelle, sie wolle zunächst das Ergebnis der Ausschreibung der SVG abwarten. Unter dem 01.06.2007 erteilte die Beklagte der SVG die beantragten Genehmigungen für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem PBefG für die Linien 941, 942, 943, 946, 947 und 949 für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015. Mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass deren Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Erteilung der Genehmigungen an die SVG zu verhindern. Ihren Widerspruch gegen die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen an die SVG begründete die Klägerin u. a. damit, dass bereits eine fehlerhafte Anhörung im Sinne von § 14 PBefG vorliege. Ausführungen in den Genehmigungsschreiben vom 01.06.2007 deuteten darauf hin, dass es sich um die Genehmigung eigenwirtschaftlich zu erbringenden Verkehrs im Sinne von § 13 PBefG handele. Das sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. Der genehmigten Verkehrsleistung lägen Auferlegungen und Vereinbarungen im Sinne von VO (EWG) Nr. 1191/69 zugrunde. Auf diesen Umstand, die zugrundeliegenden Auferlegungen und Vereinbarungen unter Angabe evtl. gezahlter Zuschüsse sei im Anhörungsschreiben nicht hingewiesen worden. Von daher sei ihr eine sachgerechte Stellungnahme unmöglich gemacht worden. Bereits dies führe zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus seien die Bescheide auch deswegen rechtswidrig, weil bisher nicht feststehe, ob für die Umsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen diejenige Lösung gewählt worden sei, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringe und ob bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei. Wie der Beklagten bekannt sei, finde zu beiden Gesichtspunkten derzeit ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren gemäß § 102 ff. GWB statt. Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung gemäß §§ 13 a, 42 PBefG vor rechtskräftigen Abschluss des Vergabeverfahrens sei rechtswidrig, weil das zu einem Leerlaufen des Rechtsschutzbegehrens im Vergabeverfahren führen könne. Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei auch nicht notwendig, da sie in Aussicht gestellt werden könne und ggf. mit einstweiligen Erlaubnissen im Sinne von § 20 PBefG gearbeitet werden könne. Es sei jedenfalls nicht sachgerecht, einen Konkurrenten in Kenntnis der Beschleunigungsgebote im Vergabeverfahren zusätzlich genehmigungsrechtlich in weitere Verwaltungsverfahren oder sogar Verwaltungsstreitverfahren zu zwingen. Die Genehmigungserteilung zerstöre nicht nur die bisher gewährte Kooperation zwischen privaten Busunternehmen als Genehmigungsinhaber und der SVG als Betriebsführerin, bei Berücksichtigung des § 107 GO NRW sei sie kommunalrechtlich darüber hinaus mehr als bedenklich. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Genehmigungserteilung an die SVG sei nicht zu beanstanden. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 - stelle klar, dass öffentliche Zuschüsse die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht ausschlössen. Das Anhörungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aus den Antragsunterlagen gehe eindeutig hervor, dass ein eigenwirtschaftlicher Verkehr beantragt worden sei. Auch bilde die parallel laufende Ausschreibung der Verkehrsleistungen durch die SVG kein Hindernis für die Vergabe der Linienrechte. Es sei der Klägerin unbenommen gewesen, einen eigenen Antrag zu stellen, um so den Konkurrenzwettbewerb zu eröffnen. Von dieser Möglichkeit habe sie aber keinen Gebrauch gemacht. Im Ausschreibungsverfahren der SVG sei die Klägerin wohl unterlegen gewesen. Das vergaberechtliche Nachprüfverfahren sei zwar noch nicht abgeschlossen, es bestehe aber kein Bedürfnis, das Ergebnis des Vergabeverfahrens im Genehmigungsverfahren abzuwarten. Am 22.08.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, dass die angefochtenen Genehmigungen grob rechtswidrig seien, weil die unterschiedlichen Genehmigungssysteme des PBefG grundlegend verkannt worden seien. Die von der Beklagten gemachten Fehler seien derart offensichtlich, dass auch eine Nichtigkeit der Genehmigungen in Betracht komme. Die Genehmigungen seien als eigenwirtschaftliche gemäß § 13 PBefG beantragt und auch genehmigt worden. Die betroffene Verkehrsleistung sei aber auf eigenes Risiko mit den den Unternehmen zur Verfügung stehenden Finanzmittel nicht wirtschaftlich zu betreiben, es sei denn, man rechne unzulässigerweise öffentliche Zuschüsse mit ein. Auch die Stadt C. T. und die SVG seien deshalb ursprünglich von einem gemeinwirtschaftlichen Verkehr ausgegangen. Der Geschäftsführer der SVG habe noch in öffentlicher Ratssitzung am 09.06.2006 erklärt, es werde nach § 13 a PBefG ausgeschrieben, ein Antrag nach § 13 PBefG sei nach bisheriger Erfahrung nicht zu erwarten. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die SVG entgegen ihrer Verpflichtung und öffentlichen Einlassung das hier unzulässige Antragsverfahren gemäß § 13 PBefG gewählt habe. Auch sei fraglich, ob die SVG taugliche Adressatin der streitbefangenen Genehmigungen sei, denn diese sei immerhin mit der Beigeladenen verschmolzen. Wenn dies aber zutreffe, stelle sich die Frage, ob die Genehmigung nach den Regeln der In-House-Vergabe hätte erfolgen müssen. Auch liege im Rahmen der Antragsprüfung ein Verstoß gegen § 39 PBefG vor, da in den Verwaltungsvorgängen keinerlei Kalkulationsgrundlagen enthalten seien. Die Beklagte habe offensichtlich die gebotene Prüfung der Beförderungsentgelte und Bedingungen gemäß § 39 PBefG nicht sachgerecht durchgeführt. Ansonsten wäre ohne weiteres ersichtlich geworden, dass es sich nicht um eine zulässige Antragstellung gemäß § 13, sondern um eine solche gemäß § 13 a PBefG handele. Aufgrund der rechtswidrigen Genehmigungserteilung habe sie 29 Busfahren kündigen müsse. Es drohe zudem eine Rückforderung von öffentlichen Mitteln in Höhe von ca. 363.000 EUR. Die Darstellung der Beigeladenen, ihr werde unter Einbeziehung der Einnahmen nach § 45 a PBefG und der Leistungen nach dem §§ 148 f. SGB IX im Jahre 2008 wohl kein Defizit entstehen, bestreite sie. Ferner sei durch den Verbund zwischen der Beigeladenen und der SVG eine rechtswidrige Quersubventionierung gegeben. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 01.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2007 über die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für die Linien 941, 942, 943, 946, 947 und 949 aufzuheben, und hilfsweise festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 01.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2007 rechtswidrig waren. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 19.10.2006 aus, dass Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht aufheben könnten, so dass auch dann, wenn die Beigeladene Zuschüsse erhalten sollte, dies nicht die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs in Frage stelle. Es sei also keineswegs die falsche Verfahrensart gewählt worden. Die Klägerin verkenne den Unterschied zwischen dem Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG und dem rein vergaberechtlich zu beurteilenden Ausschreibungsverfahren der SVG. Ferner habe die SVG bereits vor der Beantragung der hier relevanten Linien eine Tarifgenehmigung erhalten. Eine erneute Entscheidung nach § 39 Abs. 1 PBefG sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Beigeladene führt aus, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis insbesondere in den Fällen nicht gegeben, in denen mit dem Klageantrag nicht erreicht werden könne, anstelle des Konkurrenten fahren zu können; also dann, wenn zu keinem Zeitpunkt ein eigener Liniengenehmigungsantrag gestellt worden sei. Die Klage sei auch unbegründet. Die Beklagte habe das richtige Verfahren gewählt. Die Verkehrsleistung sei eigenwirtschaftlich zu erbringen. Bis zum 31.12.2007 sei auf den umstrittenen Linien eine jährliche Fahrleistung von 1 Million km zu erbringen gewesen. Dann aber sei der kommunale Auftrag ergangen, die Fahrleistung so weit zu minimieren, dass eine Kostenlast auf die Stadt C. T. nicht mehr zukomme. Dies führe dazu, dass seit dem 01.01.2008 nur noch eine jährliche Fahrleistung von 400.000 km zu erbringen sei. So erkläre sich, dass sie wohl kostendeckend arbeiten könne. Im Hinblick auf den Hilfsantrag der Klägerin führt die Beigeladene aus, dass der Klägerin auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die von der Klägerin angeführten Schadenersatzforderungen, die aus einem unrentablen Verkauf von Fahrzeugen entstanden sein sollen, seien für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass ihre Genehmigungen befristet erteilt worden seien. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Genehmigungsverlängerung habe nicht entstehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Mit dem auf die Aufhebung der der SVG erteilten Genehmigungen gerichteten Hauptantrag ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die der SVG unter dem 01.06.2007 erteilten Genehmigungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Liniengenehmigung nach dem PBefG sind im Rahmen der hier von der Klägerin verfolgten Anfechtungsklage die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; von daher ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18.07.2007 abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, DVBl. 2000, S. 1614 f. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, der mit seinem Ergehen die ihm entsprechende Rechtslage herstellt. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil die Genehmigungsvoraussetzungen nachträglich entfallen können, denn für diesen Fall sieht § 25 PBefG den Widerruf der Genehmigung vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, a.a.O. Danach bleiben nach dem 18.07.2007 eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage wie hier die Verschmelzung der SVG mit der Beigeladenen schon aus diesem Grunde ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Die Beklagte hat der SVG zurecht auf der Grundlage der §§ 2, 8, 13, 42 PBefG die beantragten Liniengenehmigungen erteilt. Weil die SVG die Genehmigung für die umstrittenen Linien ausdrücklich und deutlich erkennbar als sog. eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung beantragt hatte, hat die Beklagte den Antrag formell zutreffend als Antrag nach § 13 PBefG behandelt und das Anhörungsverfahren nach § 14 Abs. 1 PBefG eingeleitet. Dieses leidet nicht unter den von der Klägerin angeführten Mängeln. Aus den der Klägerin zur evtl. Stellungnahme übersandten Antragsunterlagen geht eindeutig hervor, dass die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr beantragt worden war. Wegen der insoweit gegebenen Eindeutigkeit der Antragsangaben kommt etwaigen Erklärungen von Verantwortlichen der SVG aus der Vergangenheit, wonach im Stadtgebiet von C. T. ein eigenwirtschaftlicher Verkehr wirtschaftlich nicht darstellbar sei, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Im Übrigen zeigen die Einwendungen der Klägerin, dass sie den Antrag der SVG ebenfalls als „eigenwirtschaftlichen" aufgefasst hat, denn anderenfalls wären ihre Ausführungen zum „richtigen Verfahren" nicht erklärlich. Die Genehmigungserteilung an die SVG ist auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wobei von der Kammer insoweit ohnehin nur die Klägerin schützende Normen in den Blick zu nehmen sind. Die Beklagte hat die von der SVG angebotene Verkehrsleistung zu Recht als eigenwirtschaftliche im Sinne des PBefG eingestuft. § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG enthält den Grundsatz, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind eigenwirtschaftlich die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Die genehmigte Verkehrsleistung der SVG ist eigenwirtschaftlich. Dies gilt auch dann, wenn die Beigeladene von der Stadt C. T. Zuschüsse zum Ausgleich eines etwaigen Defizits erhält. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42 f. = NVwZ 2007, 191 f., der die Kammer folgt, heben Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf. Dies folgt aus der Überlegung des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auch sonstige Erträge im handelsrechtlichen Sinn - als solche sind öffentliche Zuschüsse zu qualifizieren - zur Finanzierung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs gehören. Dem stehen gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber war berechtigt, eine sog. Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1191/69 freistellt. Diese Teilbereichsausnahme hat er mit den Regelungen der §§ 8 und 13 PBefG angeordnet, wobei diese Anordnung den aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, a.a.O. Soweit man mit dem VG Gießen, vgl. nur Urteil vom 12.06.2007 - 6 E 49/06 -, darüber hinaus fordert, dass auch im konkreten Fall die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Teilbereichsausnahme vorliegen müssen, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einem abweichenden Ergebnis, denn die Tätigkeit der SVG beschränkte sich auf den Verkehr von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 1191/69). Für die Einordnung der hier umstrittenen Linienverkehre als eigenwirtschaftlich ist ohne Relevanz, ob die evtl. zu erwartenden Zuschüsse seitens der Stadt C. T. gemeinschaftsrechtlich als unzulässige Beihilfe anzusehen sind. Die Genehmigung nach § 13 PBefG darf nicht mir der Begründung versagt werden, der beabsichtigte Linienverkehr solle teilweise durch gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfen finanziert werden. Die Rechtmäßigkeit etwaiger Zuschüsse ist im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Das Prüfprogramm des § 13 PBefG sieht an keiner Stelle die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, a.a.O. Dass die SVG im maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllte, steht außer Frage. Ferner ist nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung, nach der es einen zugelassenen Parallelverkehr auch auf der Linie 942 nicht gibt, keiner der Versagungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 2 PBefG ersichtlich. Schließlich können schon die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 a PBefG nicht festgestellt werden. Eine Abweichung des beantragten Verkehrs vom geltenden Nahverkehrsplan ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, dass die beantragten Verkehrsleistungen im Einzelnen mit dem zuständigen Aufgabenträger, der Stadt C. T. , abgestimmt worden sind. Jedenfalls lässt sich insoweit eine Reduzierung des evtl. eingeräumten behördlichen Ermessens im Sinne einer Genehmigungsversagung nicht feststellen. Ungeachtet der Frage, ob die Regelungen der GO NRW über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden (vgl. § 107 GO NRW) zum Prüfprogramm des § 13 PBefG gehören, lässt sich im vorliegenden Fall jedenfalls eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung der Stadt C. T. bzw. ihrer Töchter nicht feststellen. Ein dringender öffentlicher Zweck erfordert die umstrittene Betätigung - d.h. die Sicherstellung des innerstädtischen Verkehrs in C. T. - und diese Betätigung steht nach Art und Umfang in einem angemessen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Mit dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigungen gerichteten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig. Soweit man den Antrag als Feststellungsantrag im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO auffasst, steht der Klage die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Fasst man den Antrag im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) auf, fehlt es an der erforderlichen Erledigung des umstrittenen Verwaltungsaktes. Erledigt hat sich ein Verwaltungsakt erst dann, wenn von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Das ist bei den mit dem Hauptantrag angefochtenen Liniengenehmigungen in Ansehung des Bewilligungszeitraumes nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Klägerin mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Klageantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.