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Urteil

4 K 1557/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0508.4K1557.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Kläger steht seit dem 01.10.1971 im Polizeidienst des beklagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde M. eingesetzt. Er gehört der sog. I. Säule an und wurde am 12.01.1999 zum Q. ernannt. 3 Im Zeitraum vom Januar 1997 bis Juni 2000 war der Kläger mehrfach zur H. West abgeordnet und in C. -I. und im L. eingesetzt. Unter dem 10.10.2000 kam der Polizeiärztliche Dienst bei der Bezirksregierung E. zu der Einschätzung, dass beim Kläger ein Rückenleiden vorliege, das nach Rückkehr aus seinem Auslandseinsatz eine Verschlimmerung erfahren habe. Er sei momentan schmerzfrei und könne nun wieder allmählich schrittweise in die Dienstgeschäfte integriert werden. Für das nächste Vierteljahr sei er nur in einer geschützten Funktion einplanbar und einsetzbar, wo es aller Voraussicht nach nicht zu Kontakt mit rechtsbrechenden Personen kommen könne, bei denen unmittelbarer körperlicher Zwang oder sogar Brechung von Widerstand erforderlich sei. Normale Dienstkraftfahrzeuge dürften bewegt werden, Einsatzfahrten mit Sonderrechten nach §§ 35, 38 StVO dürfe der Kläger momentan nicht durchführen. 4 Da der Kläger seit Juni 2004 längerfristig erkrankt war, bat der Landrat als Kreispolizeibehörde E1. unter dem 07.07.2004 den Polizeiärztlichen Dienst bei der Bezirksregierung E1. um Stellungnahme zu der Frage, welchen Verwendungseinschränkungen der Kläger aufgrund seiner Bandscheiben- und Rückenbeschwerden unterliege. Unter dem 13.07.2004 teilte der Ltd. S. Dr. L1. vom Polizeiärztlichen Dienst mit, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr im Wach- und Wechseldienst, sondern nur als Sachbearbeiter eingesetzt werden könne, da es ihm nicht möglich sei, körperliche Gewalt gegen Rechtsbrecher oder renitente Personen anzuwenden. Ebenfalls sei es ihm nicht möglich, Streifenwagen mit Sonderrechten gem. §§ 35, 38 StVO zu führen. Aufgrund der langen Verlaufszeit sei auch mit einem chronischen Verlauf und nicht mit einer grundlegenden Veränderung zum Besseren zu rechnen. 5 Mit Verfügung vom 28.07.2004 wies der Landrat als Kreispolizeibehörde E1. den Kläger im Rahmen eines Arbeitsversuchs mit Wirkung vom 01.08.2004 für die Dauer von 6 Monaten dem Kriminalkommissariat M1. zu. Mit Verfügung vom 02.02.2005 wurde der Kläger unbefristet innerhalb der Polizeiinspektion M1. dem Kriminalkommissariat als Sachbearbeiter zugewiesen. 6 Bei einem Einsatz am 26.11.2005 erlitt der Kläger einen Unfall, als er im Rahmen einer Spurensicherung an einem Bahndamm strauchelte und sich eine Stauchung der Lendenwirbelsäule zuzog. Diesen Unfall erkannte der Landrat als Kreispolizeibehörde M. als Dienstunfall an mit der Maßgabe, dass durch den Dienstunfall bedingte Restbeschwerden nicht bestünden. 7 Unter dem 04.04.2006 bat der Landrat als Kreispolizeibehörde M. den polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium N. um Begutachtung des Klägers im Hinblick auf dessen Polizeidienstfähigkeit. Eine Stellungnahme zur allgemeinen Dienstfähigkeit nach § 45 LBG bzw. zu einer Teildienstfähigkeit nach § 46 LBG sei nicht erforderlich, da ein Laufbahnwechsel nach der geltenden Rechtslage aufgrund des Lebensalters des Klägers nicht mehr in Betracht zu ziehen sei. Unter dem 05.10.2006 kam S1. Dr. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, eine rezidivierende Lumbalgie, eine fortgeschrittnen Osteochondrose, eine Coxarthrose 2. Grades und eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus bestünden und deshalb eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit dauerhaft nicht mehr gegeben sei. 8 Nach Anhörung des Klägers versetzte der Landrat als Kreispolizeibehörde M. , der unter dem 27.11.2006 bei der Personalvertretung um Zustimmung nachgesucht hatte, den Kläger mit Bescheid vom 28.11.2006 mit Wirkung zum 01.12.2006 wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand, hob diese Zurruhesetzungsverfügung mit Bescheid von 08.12.2006 wegen nichtordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung auf. 9 Unter dem 21.12.2006 versetzte der Landrat als Kreispolizeibehörde M. den Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2006 in den Ruhestand. Ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens sei die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit dauerhaft nicht gegeben und wegen der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen sei kein anderer Dienstposten im Bereich des Polizeivollzugsdienstes vorhanden, den der Kläger ungeachtet der eingetretenen Veränderungen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit ausfüllen könne. 10 Hiergegen legte der Kläger unter dem 28.12.2006 Widerspruch ein, den der Landrat als Kreispolizeibehörde M. mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 zurückwies: Man habe von einem Laufbahnwechsel i.S.d. § 194 Abs. 3 LBG abgesehen, da der Kläger sich inzwischen im 55. Lebensjahr befinde und damit zu den lebensälteren Beamten gehöre. Ein Laufbahnwechsel könne ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden. Bislang sei man davon ausgegangen, dass ein solcher Laufbahnwechsel vom Kläger auch nicht angestrebt werde. Des Weiteren würde ein Laufbahnwechsel wegen der verbleibenden Restlaufzeit keinen Sinn ergeben. Der Kläger müsste eine dreijährige Unterweisungszeit in Form eines FH-Studiums absolvieren und wäre - beginnend im September 2007 - dann bereits im 58. Lebensjahr. Es müsse deshalb bezweifelt werden, ob in diesem Fall der wirtschaftliche Aufwand für einen Laufbahnwechsel in einem auch nur annähernd zu prognostizierenden Erfolg für den Dienstherrn stehen würde. Letztendlich müsse auch bezweifelt werden, ob der Kläger unabhängig von jeder künftigen Tätigkeit - ob als eingeschränkt dienstfähiger Polizeivollzugsbeamter oder Beamter nach einem Laufbahnwechsel - überhaupt gewillt sei, als Beamter auf Lebenszeit in der Zukunft einer adäquaten Beschäftigung nachzugehen. Seine unumwundenen Ausführungen vor der Polizeiärztin, er würde sich im Falle einer (eingeschränkten) Polizeidienstfähigkeit u. a. wieder krankschreiben lassen, ließen befürchten, dass auch zukünftig Ausfallzeiten durch Krankschreibungen zu erwarten seien. 11 Bereits am 20.07.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 21.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung bestehen nicht. Die Personalvertretung ist vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung ordnungsgemäß beteiligt worden. Durch Vorlage vom 27.11.2006 hat der Beklagte über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers informiert und den Personalrat um Zustimmung gebeten. Da dieser nicht innerhalb von zwei Wochen seine Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert hatte, galt die Maßnahme gem. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt. 21 Auch war der Beklagte nicht gem. § 194 Abs. 2 LBG gehalten, vor der Zurruhesetzung des Klägers ein weiteres Gutachten eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 45 Abs. 2 Satz 3 LBG) einzuholen. Da bislang eine Regelung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG nicht vorliegt, sind gem. Art. 7 § 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 (GV.NRW 2003, 814 ff.) Zurruhesetzungsverfahren nach den bislang geltenden Vorschriften durchzuführen. 22 Auch materiell ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2007 nicht zu beanstanden. 23 Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig im Sinne von § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG ist; zugleich hat er rechtmäßig die Entscheidung getroffen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG nicht erfüllt sind. Der Kläger ist polizeidienstunfähig gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 LBG. Nach dieser Vorschrift ist ein Polizeivollzugsbeamter polizeidienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes umfassen im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit der Beamten eine erhöhte körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 - ; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 194 LBG, Rn. 18 ff. mit weiteren Nachweisen. 25 Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht (mehr) vor. Dies folgt aus dem polizeiärztlichen Gutachten vom 05.10.2006 der Polizeiärztin des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium N. , S1. Dr. . Diese gelangt in ihrem Gutachten zu der zusammenfassenden Feststellung, dass beim Kläger wegen dessen orthopädischen Erkrankungen eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit dauerhaft nicht gegeben sei. Diesem Gutachten, das insoweit mit den vorangegangenen Feststellungen des für den Kläger zuständigen Polizeiarztes Dr. med. L1. übereinstimmt, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. 26 Die Weigerung des Beklagten, § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG zu Gunsten des Klägers anzuwenden, ist ebenfalls rechtmäßig. Die Prüfung, ob ein Beamter, der gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist, gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG weiter im Polizeidienst verwendet werden soll, erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zum Beginn des Ruhestandes. Entscheidend ist dabei, ob die vom Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in seine Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2005, 247; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206. 28 Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte das ihm eingeräumte Organisationsermessen im Fall des Klägers rechtsfehlerfrei ausgeübt und den Kläger von einer Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen. Der Beklagte hat insbesondere die nur eingeschränkt bestehende Verwendungsbreite des Klägers und den Umstand berücksichtigt, dass die ihm zustehenden Innendienststellen seit Jahren einer erheblichen Ausdünnung unterliegen. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. 29 Der Beklagte hat auch zu Recht im Falle des Kläger von einem Laufbahnwechsel gem. § 194 Abs. 3 LBG abgesehen. Nach dieser Vorschrift soll ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter - falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen - in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Diese Sollvorschrift verpflichtet den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grund als dem der Polizeidienstfähigkeit scheitert. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 - 2 C 24/92 -, DÖD 1995, 283 ff.. 31 Der Dienstherr ist jedoch nur dann gehalten, einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für ein Amt einer anderen Laufbahn auszubilden, wenn die Gewissheit oder wenigstens die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser ein solches Amt auch tatsächlich ausüben wird. Nicht in den Genuss solcher Ausbildungsmaßnahmen soll z.B. der polizeidienstunfähig gewordene Beamte kommen, bei dem kein greifbarer Anhaltspunkt dafür besteht, dass er in seinem Berufsleben von der gewährten (Zweit-)Ausbildung jemals noch wird Gebrauch machen können, weil er vor Ablauf der Ausbildung bzw. kurz danach in den Ruhestand versetzt wird. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.05.1991 - 6 A 366 /89 -, n.v. 33 Gleiches gilt dann, wenn der Dienstherr begründete Zweifel daran hat, dass der Beamte überhaupt ernsthaft gewillt oder in der Lage ist, eine derartige Ausbildung zu durchlaufen und anschließend nach einem Laufbahnwechsel seinen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze zu verrichten. 34 So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat zu Recht aufgrund des vom Kläger in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und seiner vor der Polizeiärztin Dr. anlässlich seiner Begutachtung abgegebenen Erklärungen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger überhaupt gewillt ist, die erforderliche dreijährige Unterweisungszeit in Form eines FH-Studiums zu absolvieren und anschließend in der allgemeinen Verwaltung seinen Dienst zu verrichten. So hat der Kläger bei seiner Begutachtung am 25.07.2006 der Polizeiärztin erklärt, dass er sich im Falle der Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit wieder krankschreiben lassen würde, selbst wenn er doch wieder arbeiten könne. Diese Äußerung deckt sich mit seiner in der Vergangenheit gezeigten Dienstauffassung. So hat der Kläger aufgrund einer anlässlich eines Dienstunfalls am 26.11.2005, als er im Rahmen eines Arbeitsversuchs dem Kriminalkommissariat (KK) 41 zugeordnet war, zugezogenen geringfügigen Verletzung (Stauchung der Lendenwirbelsäule) über ein Jahr lang keinen Dienst mehr verrichtet, obwohl nach Ansicht der Polizeiärztin diese geringfügige Verletzung eine derartig lange Dienstunfähigkeit nicht zu rechtfertigen vermochte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit dem Dienstunfall keinen Dienst mehr verrichtet habe, da er sich in psychotherapeutische Behandlung hätte begeben müssen, weil die Behörde ihn dem KK 41 zugeordnet habe, obwohl er die dortigen Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes gar nicht hätte ausführen können. Der Kläger selbst hatte jedoch noch am 22.11.2005 gegenüber dem Leiter ZKB, KOR G. erklärt, dass die bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen aus seiner Sicht eine Verwendung im KK 41 nicht ausschließen würden. Auch der Polizeiarzt Dr. L1. hatte in seiner Stellungnahme vom 03.03.2006 ausgeführt, dass der Kläger im KK 41 mit gewissen Einschränkungen eingesetzt werden könne. Dies zeigt, dass der Kläger letztendlich nicht bereit ist, eine andere Tätigkeit als die, die ihm genehm ist, auszuüben. Angesichts der oben beschriebenen Einstellung des Klägers erscheint es im Übrigen bereits fraglich, ob er das vor der Aufnahme einer Tätigkeit in einer anderen Laufbahn zu absolvierende FH-Studium erfolgreich abschließen würde, zumal er angesichts seines Alters und seiner Vorbildung insoweit ungünstige Voraussetzungen vorfinden würde. 35 Der Beklagte hat deshalb ermessensfehlerfrei von einem Laufbahnwechsel abgesehen und den Kläger gem. § 47 LBG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. 36 Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.