Beschluss
6 L 57/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0411.6L57.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der statthafte und auch im Übrigen zulässige sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 K 180/08 vorläufig zu verpflichten, für die Betriebsstätte K. des Krankenhauses der Antragstellerin fünf Stroke Unit-Planbetten in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheides aufzunehmen, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 6 Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch, d. h. ein überwiegend wahrscheinlicher materiell-rechtlicher Anspruch auf die beantragte Leistung, nicht zu. Für diesen Anspruch müsste hier sogar ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, weil, wie die Antragstellerin selbst sieht, die begehrte einstweilige Anordnung in vollem Umfang - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum - das vorwegnimmt, was die Antragstellerin grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren - hier im Klageverfahren 6 K 180/08 - erreichen könnte (Aufnahme von Planbetten in den Krankenhausplan). 7 Vgl. BVerwG, z.B. Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = DVBl. 2000, 487 = DÖV 1999, 1045 = NJW 2000, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. 8 Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung der Aufnahme von fünf Stroke Unit- Planbetten an der Betriebsstätte K. der Klinik der Antragstellerin in den Krankenhausplan NRW ist nämlich keineswegs in besonders hohem Grade wahrscheinlich, sondern sogar höchst unwahrscheinlich und erscheint praktisch ausgeschlossen. 9 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 28.12.2007 gültig gewesenen Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - bzw. i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des seit dem 29.12.2007 geltenden Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - (vgl. § 38 Sätze 1 und 2 KHGG NRW vom 11.12.2007, GV. NRW S. 702, ber. 2008 S. 157) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde - hier die Antragsgegnerin (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW bzw. § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 22.2.2000, GV. NRW 2000, 222) - festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = NJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; VGH Mannheim, Urteil vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, juris; Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (810); Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239. 11 Nach den vorgenannten Grundsätzen hat die Antragsgegnerin unter Umsetzung der Auswahlentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW bzw. § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW) der Planungsbehörde - hier das zuständige Fachministerium (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales [MAGS]) des Landes Nordrhein- Westfalen (§ 13 Abs. 1 KHG NRW bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW) - den streitigen Feststellungsbescheid vom 19.12.2007 bezüglich der Ausweisung einer Stroke Unit (Schlaganfallstation) mit acht Planbetten beim Krankenhaus der Antragstellerin - der Bescheid betrifft ausschließlich die Betriebsstätte H. , wie aus der im Bescheid angegebenen Standortadresse, der Krankenhausnummer und der Gesamtzahl der festgestellten Planbetten objektiv ausreichend ersichtlich wird - unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Versorgungsangebots in der Betriebsstätte K. aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig erlassen, ohne dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die begehrte Zuweisung fünf weiterer Planbetten für ihre Betriebsstätte K. zustünde. 12 Im Regierungsbezirk E1. , aufgeteilt in die Versorgungsgebiete 10 (Stadt C1. sowie die Kreise H1. , I. , M. und N. -M1. ) und 11 (Kreise I1. und Q. ), bestand bis zum Jahre 2007 hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen Feststellung von Planbetten für Stroke Units in erheblichem Umfang ein ungedeckter Bedarf. Das ergibt sich für die Kammer auch ohne eine nähere Bedarfsanalyse 13 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 Nr. 5, m.w.N.; Pant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 13 Rdnr. 12 14 zweifelsfrei auf Grund des Erlasses des MGSFF NRW vom 11.5.2005 ("Grundlagen zur Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung [Stroke Units] im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen") sowie des Schreibens der Antragsgegnerin an das MAGS vom 30.1.2007 und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Dieser Bedarf geht für das Stadtgebiet C2. jedoch nicht über acht Stroke Unit-Planbetten hinaus. 15 Der Bedarf an Stroke Unit-Planbetten ermittelt sich, wie nach den vorliegenden Unterlagen von den an der Krankenhausplanung und -versorgung in Nordrhein- Westfalen Beteiligten im Anschluss an den genannten Grundlagenerlass vom 11.5.2005 wohl allgemein akzeptiert wird, aus der angenommenen Häufigkeit von 200 akuten Schlaganfällen pro 100.000 Einwohnern und dem Erfordernis eines Stroke Unit-Bettes für je 100 bis 130 Schlaganfallpatientinnen und -patienten. Nach dieser Berechnungsmethode ergibt sich für das Gebiet der Stadt C2. ein aktueller Bedarf von höchstens sieben Stroke Unit-Planbetten. Die Einwohnerzahl von C2. betrug Ende 2000 321.758, steigerte sich bis Ende 2003 auf 328.452 und sank seitdem bis Ende 2006 auf 325.846 (Quelle: wikipedia, mit Verweis auf LDS NRW). Dementsprechend ist es sachgerecht und nicht zu niedrig angesetzt, dass die Antragsgegnerin ausweislich z.B. ihrer Antragserwiderung vom 12.2.2008 bei ihren Bedarfsüberlegungen, ebenso wie die W. gGmbH - als Vertreterin der Antragstellerin - im Verwaltungsverfahren in ihrem Schreiben an die AG der Krankenkassenverbände vom 23.1.2006, von 330.000 Einwohnern im Stadtgebiet C2. ausgeht. Eine solche Einwohnerzahl begründet nach der dargestellten Berechnung einen Bedarf von 5,1 bis 6,6 Planbetten. 16 Zur Deckung dieses Bedarfs sind die der Betriebsstätte H. des Krankenhauses der Antragstellerin mit dem Bescheid vom 19.12.2007 zugewiesenen acht Planbetten ausreichend. Einen darüber hinausgehenden Bedarf für Patienten aus dem Stadtgebiet C2. kann die Antragstellerin nicht geltend machen. Sie begründet denn auch ihr Begehren bezeichnenderweise mit Patientenzahlen, die sich erst durch Addition der Anzahl von Patienten aus dem Stadtgebiet C2. und von Patienten aus benachbarten Kreisgebieten ergeben. Die W. gGmbH spricht in ihrem oben erwähnten Schreiben vom 23.1.2006 von einem Einzugsgebiet des Evangelischen K1. -Krankenhauses C2. - inzwischen als (künftige) Betriebsstätte K. bezeichnet - "bis weit über die C3. Stadtgrenzen hinaus" mit einer rechnerischen Kapazität von ca. 500.000 Menschen, für deren Stroke Unit-Versorgung die W. gGmbH namens der Antragstellerin im Antrag vom 15.9.2005 (dort zusammengefasst auf Seite 13), im Schreiben vom 23.1.2006 und im weiteren Schreiben an die AG der Krankenkassenverbände vom 14.6.2006 über die damals sechs (für die Krankenanstalten H. ) festgestellten Planbetten hinaus weitere fünf Planbetten und damit - ausdrücklich insgesamt (Schreiben vom 14.6.2006) - elf solcher Betten "im EvKB" (= Evangelisches Krankenhaus C2. ) beansprucht hat. Seinerzeit gingen die W. gGmbH und damit auch die Antragstellerin mit ihrer Forderung also selbst gar nicht über einen Gesamtbedarf von elf Stroke Unit-Planbetten in C2. hinaus; kurze Zeit später erklärte die W. gGmbH sogar ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer zusätzlichen Feststellung von nur weiteren vier Betten, also insgesamt zehn Stroke Unit-Betten (Schreiben an die AG der Krankenkassenverbände vom 22.8.2006 ["Ihrem Vorschlag zur Anerkennung von 10 Stroke Unit Betten am EvKB folgen wir in allen Punkten"] und an das MAGS vom 28.6.2007), und die Antragstellerin sah im Schreiben an die Antragsgegnerin vom 8.11.2007 "mindestens 10 Betten als bedarfsgerecht" an. Damit ist es unschlüssig, dass die Antragstellerin auch nach zwischenzeitlicher krankenhausplanmäßiger Feststellung zweier weiterer Stroke Unit-Betten für ihre Betriebsstätte H. (acht statt sechs Betten) an einer Forderung zur krankenhausplanmäßigen Ausweisung von weiteren fünf solcher Betten festhält, womit sie dann über insgesamt 13 derartige Planbetten verfügen würde. Denn selbstverständlich müssen die beiden am 19.12.2007 zusätzlich festgestellten Planbetten für die Bedarfsermittlung in C2. insgesamt berücksichtigt werden. 17 Es ist ebenfalls bezeichnend, dass die W. gGmbH im Schreiben vom 23.1.2006 an die AG der Krankenkassenverbände sogar für ein von ihr zu Grunde gelegtes Einzugsgebiet mit 500.000 Einwohnern "nach den SU-Grundlagen" (SU = Stroke Unit) "des Landes Nordrhein-Westfalen einen Bedarf von 8 - 10 Betten" anerkennt und dass eine Bedarfsermittlung selbst für derart viele Gebietsbewohner nach den vom MAGS im Erlass vom 8.8.2007 genannten KIS-DRG-Daten aus dem Jahre 2005, die als "ungefähr identisch mit den von W. selbst für die Jahre 2003 und 2004 angegebenen B 70-Fällen" bezeichnet werden, bei Annahme von einem erforderlichen Bett pro 130 Patientinnen/Patienten keinen über acht Planbetten hinausgehenden rechnerischen Bedarf ergibt. 18 Zu Recht haben sich das N1. und ihm folgend die Antragsgegnerin für den Bescheid vom 19.12.2007 jedoch darauf beschränkt, als vom Krankenhaus der Antragstellerin zu versorgende Bevölkerung maßgebend lediglich diejenige im Stadtgebiet C2. zu berücksichtigen. Denn es entspricht § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KHG NRW (bzw. nunmehr § 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW), dass das Planungskonzept des N1. für die Versorgungsgebiete 10 und 11 eine ortsnahe krankenhausmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Stroke Unit-Planbetten vorsieht - die Antragstellerin selbst betont zu Recht die Notwendigkeit einer (durch ein ortsnahes Versorgungsangebot gewährleisteten) schnellstmöglichen Erstversorgung gerade von Schlaganfallpartienten, für die der Erlass des MGSFF NRW vom 11.5.2005 "die zeitliche Erreichbarkeit einer Stroke Unit innerhalb einer Stunde nach Benachrichtigung des Rettungsdienstes" vorgibt - und dass demgemäß der planerische Einzugsbereich der Klinik der Antragstellerin nicht über das Stadtgebiet C2. hinaus ausgedehnt wird. Das N1. hat nämlich - wohl fehlerfrei - planerisch entschieden und die Antragsgegnerin nachfolgend bescheidmäßig festgestellt, dass zur Stroke Unit-Versorgung der Bevölkerung der ebenfalls zum Versorgungsgebiet 10 gehörenden Kreise I. , M. und N. -M1. erstmals bzw. (Kreis N. -M1. ) zusätzlich Stroke Unit-Betten ausgewiesen werden, die nach dem oben beschriebenen Berechnungsschlüssel zur Versorgung der in jenen Kreisgebieten lebenden Bevölkerung genügen. Für die Bevölkerung des weiteren zum Versorgungsgebiet 10 zählenden Kreises H1. ist die Ausweisung von Stroke Unit-Planbetten nach den vorliegenden Unterlagen zwar noch nicht erfolgt, aber in einer Größenordnung von vier Betten ernsthaft beabsichtigt (Seite 8 des Erlasses des N1. vom 3.5.2007; Seiten 2 und 8 der Antragserwiderung vom 12.2.2008). Selbst wenn bis auf weiteres wegen der vorrangig noch notwendigen verbindlichen Klärung der neurologischen Versorgung der Bevölkerung des Kreises H1. (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an das N1. vom 30.1.2007 und Seite 4 des Erlasses des N1. vom 8.8.2007) derjenige Bevölkerungsanteil des Kreises H1. , der nach den von der Antragstellerin vorgelegten Belegungszahlen in den Jahren 2005 bis 2007 das tatsächliche Stroke Unit- Versorgungsangebot des Evangelischen Johannes-Krankenhauses C2. bzw. jetzt der Betriebsstätte K. des Evangelischen Krankenhauses C2. wahrgenommen hat, noch mit durch die für C2. festgestellten Planbetten versorgt werden müsste, müssen in C2. nicht mehr als insgesamt acht Stroke Unit-Planbetten vorgehalten werden. Denn angesichts eines von der Antragstellerin selbst angegebenen bisherigen Patientenanteils von nur 8,4 % aus dem Kreis H1. gegenüber 84,2 % aus der Stadt C2. - der in der vorgelegten Tabelle ausgewiesene Prozentsatz von 83,9 ist rechnerisch unzutreffend - und von maximal 6,6 benötigten Planbetten allein für die C3. Bevölkerung kann auch noch bei einem Zuschlag von 10 % (8,4 % : 84,2 %) auf diese Bettenzahl der in Betracht kommende Anteil von Patienten aus dem Kreis H1. weiterhin in C2. durch die jetzt im Krankenhausplan festgestellten acht Stroke Unit-Betten der Betriebsstätte H. des Krankenhauses der Antragstellerin mitversorgt werden. 19 Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines gewissen Gestaltungs- bzw. Beurteilungsspielraums, der der Planungsbehörde auf der Stufe der Planaufstellung bei der Bedarfsermittlung insoweit zusteht, als sie bei ihrer Prognoseentscheidung (lediglich) von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen sein und sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient haben muss, 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 (93 ff., 107 f.) = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, und vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O.; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Komm. (Stand: Juli 2007), § 6 KHG Erl. II.6 (S. 50 f.), § 8 KHG Erl. V (S. 68 a f.), 21 ist die Bejahung eines Bedarfs an der krankenhausplanmäßigen Feststellung von insgesamt (nur) acht Stroke Unit-Betten für das Stadtgebiet C2. aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Ebenso rechtsfehlerfrei dürfte es sein, dass sich das N1. im Rahmen seiner Auswahlentscheidung dafür entschieden hat, die benötigten acht Betten sämtlich für die Betriebsstätte H. des Krankenhauses der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin feststellen zu lassen. Ob zwischen den beiden zur Klinik der Antragstellerin gehörenden Betriebsstätten H. und K. , für die die Antragsgegnerin bis jetzt noch getrennte Feststellungsentscheidungen getroffen hat, überhaupt eine Auswahlentscheidung im eigentlichen Sinne erforderlich war (dies mag insbesondere nach der jetzigen Rechtslage wegen des in § 29 Abs. 2 KHGG NRW nicht mehr enthaltenen, unter der Geltung des § 33 Abs. 2 a.E. KHG NRW noch normiert gewesenen Verbots der sog. Doppelvorhaltung zweifelhaft sein), kann dahinstehen. Falls eine solche Auswahl zu treffen gewesen sein sollte, ist sie jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, weil die beiden genannten Betriebsstätten jeweils für eine Feststellung von Stroke Unit-Planbetten geeignet waren und, soweit aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, jeweils eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und kostengünstige Patientenversorgung gewährleisten konnten. Ob darüber hinaus auch die Städtischen Kliniken C2. , die ebenfalls einen Antrag auf Feststellung von Stroke Unit-Planbetten gestellt hatten, die zu einer Auswahlentscheidung nötigenden Voraussetzungen erfüllten, ist nicht entscheidungserheblich. Es fehlte auch nicht an einem für die Betriebsstätte H. wirkenden, für eine Auswahlentscheidung vorausgesetzten 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05, 1625/05 und 1626/05 -, NVwZ 2006, 481 = www.nrwe.de = juris 24 Antrag auf Feststellung von (zusätzlichen) Stroke Unit-Planbetten, denn die W. gGmbH hatte zwar den Antrag vom 15.9.2005 für das "Evangelische Krankenhaus C2. (EvKB) am Standort K. " gestellt, aber teilweise schon in der Begründung dieses Antrags und dann wiederholt im anschließenden Verwaltungsverfahren mit dem EvKB insgesamt argumentiert und damit verdeutlicht, dass vorrangig eine Planaufnahme für das EvKB als solches (in Angrenzung z.B. zu den Städtischen Kliniken C2. ) begehrt wurde; ob überhaupt für jede einzelne Betriebsstätte eines Krankenhauses im Sinne des § 33 Abs. 2 KHG NRW bzw. jetzt des § 29 Abs. 2 KHGG NRW ein gesonderter Antrag auf Planaufnahme gestellt werden muss, mag daneben auf sich beruhen. 25 Dass die Entscheidung des N1. zwischen den beiden in Betracht kommenden Betriebsstätten des Evangelischen Krankenhauses C2. , die zur Feststellung von zwei weiteren und damit nunmehr acht statt früher sechs Stroke Unit-Betten bei der Betriebsstätte H. geführt hat, deshalb zu Gunsten dieser Betriebsstätte ausgefallen ist, weil sich die bereits betriebenen Planbetten an diesem Standort befinden (Seite 5 des Erlasses vom 3.5.2007), dürfte rechtmäßig sein, zumal eine separate Stroke Unit mit nur zwei Planbetten am Standort K. wohl nicht wirtschaftlich betrieben werden könnte - die Strukturvorgaben unter II.2.2 des Grundlagenerlasses des MGSFF NRW vom 11.5.2005 sehen mindestens vier Plätze für eine Stroke Unit-Einheit vor - und es ermessensfehlerfrei ist, die Feststellung einer einzigen Stroke Unit-Einheit mit acht Betten gegenüber einer Feststellung zweier solcher Einheiten (an den Betriebsstätten H. und K. ) mit jeweils vier Betten zu bevorzugen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Nr. 23.2 des "Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" vom 7./8.7.2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) und ergänzend der den Streitwertkatalog modifizierenden Rechtsprechung des OVG NRW 27 vgl. z.B. Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 -, www.nrwe.de = juris 28 errechnet sich der Streitwert aus einem Betrag von 5.000 EUR für das erste vorhandene streitbefangene Bett und 2.000 EUR für weitere vier vorhandene Betten zu je 500 EUR; die daraus ermittelte Summe (7.000 EUR) wird wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).