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Urteil

2 K 785/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0403.2K785.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. März 2007 verpflichtet, die Beurkundung der Geburt der Klägerin beim Standesamt I in C. anzuordnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. März 2007 verpflichtet, die Beurkundung der Geburt der Klägerin beim Standesamt I in C. anzuordnen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde am ............ 1983 als Kind armenischer Volkszugehöriger in Eriwan geboren. Nach der Eheschließung ihrer Mutter mit dem deutschen Staatsangehörigen L. -I. O. beantragte dieser am 30. März 2001 durch notarielle Urkunde vom 26. März 2001, unter Vorlage der erforderlichen Einwilligungserklärungen beim Amtsgericht C1. - dem zuständigen Vormundschaftsgericht - die Minderjährigenadoption der Klägerin. Durch Beschluss vom 7. Januar 2002 wies das Vormundschaftsgericht den Adoptionsantrag zurück. Zur Begründung wies das Vormundschaftsgericht darauf hin, dass eine Annahme als Kind nach den Vorschriften über die Annahme minderjähriger Kinder bereits deshalb nicht möglich sei, weil die Anzunehmende - die Klägerin - inzwischen volljährig geworden sei. Zugleich wies das Vormundschaftsgericht darauf hin, dass auch eine Volljährigenadoption gegenwärtig nicht in Betracht komme. Hierzu müsse zunächst ein neuer Antrag gestellt werden, an dem es jedoch bisher fehle. Selbst wenn dieser gestellt werden würde, scheiterte eine Adoption jedoch an den entgegenstehenden Interessen der weiteren Kinder des Annehmenden, da er diesen derzeit keinen Unterhalt zahle. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 16. April 2002 , beim Vormundschaftsgericht eingegangen am 15. Mai 2002, beantragten Herr O. und die Klägerin mit Einwilligung ihrer Mutter und ihres leiblichen Vaters erneut die Adoption der Klägerin durch Herrn O. . Herr O. und die Klägerin beantragten ferner, beim Ausspruch der Annahme zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger richteten. Durch Beschluss vom 20. August 2002, wirksam geworden am 14. September 2002, entsprach das Vormundschaftsgericht diesen Anträgen in vollem Umfang. Zur Begründung wies das Gericht u.a. darauf hin, dass überwiegende Interessen der anderen Kinder des Annehmenden nicht entgegenstünden, da Herr O. seiner Unterhaltsverpflichtung nunmehr nachkomme und zu erwarten sei, dass er diese Verpflichtung auch zukünftig erfüllen werde, zumal die betreffenden Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt seien. Im September 2002 beantragten die Eltern der Klägerin beim Standesbeamten der Stadt C2. E1. erstmals, der Beklagte möge die Geburt der Klägerin gemäß § 41 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) beim Standesamt I in C. anordnen. Nachdem sich der Beklagte in mehreren Schreiben auf den Standpunkt gestellt hatte, dass eine nachträgliche Beurkundung der Geburt nach § 41 Abs. 2 PStG nicht in Betracht komme, weil die Klägerin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und diese auch nicht nach § 6 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) durch Adoption erworben habe, nahmen die Eltern der Klägerin im April 2002 den Antrag auf Geburtsbeurkundung zurück. Am 31. Januar 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Anordnung der Ausstellung einer Geburtsurkunde, da sie durch Adoption nach § 6 Satz 1 StAG deutsche Staatsangehörige geworden sei. Hierbei dürfe nicht verkannt werden, dass der erste, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Klägerin gestellte, aber letztlich erfolglos gebliebene Adoptionsantrag in einem inneren Sachzusammenhang mit dem zweiten, nach ihrem achtzehnten Geburtstag gestellten und schließlich erfolgreichen Adoptionsantrag stehe und überdies keinerlei Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des Adoptionsrechts zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften vorlägen. Zudem habe das Vormundschaftsgericht im Falle der Klägerin die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption ausgesprochen. Dass das Vormundschaftsgericht zunächst die Ernsthaftigkeit der Bereitschaft des Herrn O. , seinen leiblichen Kindern Unterhalt zu leisten, in Zweifel gezogen habe, könne nicht der Klägerin zugerechnet werden, die seinerzeit bereits die Voraussetzungen für eine Minderjährigenadoption erfüllt habe. Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG nicht vorlägen, da die Klägerin allein auf Grund des zweiten, nach Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrages adoptiert worden sei. Auf den ersten, vor ihrem achtzehnten Geburtstag gestellten Adoptionsantrag könne sich die Klägerin hingegen nicht berufen, weil dieses Verfahren vor Stellung des zweiten Adoptionsantrages rechtskräftig zu ihren Ungunsten ausgegangen sei und es somit an einem funktionalen Zusammenhang zur ausgesprochenen Adoption fehle. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Vormundschaftsgericht schließlich die Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgesprochen habe. Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 zurück. Die Klägerin hat am 12. April 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. März 2007 zu verpflichten, die Beurkundung der Geburt der Klägerin beim Standesamt I in C. anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er der im stattgebenden Prozesskostenhilfe-Beschluss der Kammer vom 22. November 2007 geäußerten Rechtsauffassung nicht zu folgen vermöge, wonach es auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, NJW 2004, S. 1401 ff.) für den gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG nur darauf ankomme, dass im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Anzunehmenden der auf Minderjährigenadoption gerichtete erste Adoptionsantrag noch anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen sei. Der Wortlaut des § 6 Satz 1 StAG verdeutliche vielmehr, dass der Antrag, auf dem die spätere Adoption dann auch beruhe, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellt worden sein müsse. Auch das Bundesverwaltungsgericht verlange letztlich einen solchen Zusammenhang, indem es darauf hinweise, dass § 6 Satz 1 StAG auf eine Volljährigenadoption anzuwenden sei, wenn die anschließende Annahme als Erwachsener zu den starken Bedingungen einer Minderjährigenadoption erfolge. Jede andere Auslegung würde zur Umgehung aufenthaltsrechtlicher, berufsrechtlicher und sonstiger Beschränkungen führen und dem Missbrauch des Adoptionsrechts Tür und Tor öffnen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne daher nur so verstanden werden, dass der vor Eintritt der Volljährigkeit gestellte Adoptionsantrag nicht negativ beschieden sein dürfe, da er dann nicht mehr Grundlage einer späteren Adoption werden könne. Die Klägerin tritt dieser Einschätzung des Beklagten entgegen und trägt ergänzend vor, dass der betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Auch dort sei ein zweites Adoptionsverfahren durchgeführt und zur Grundlage der Adoption gemacht worden. Das habe das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem ersten Adoptionsantrag und der späteren Adoption zu verneinen. Hier wie dort sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Missbrauchsgefahr zu verneinen. Im Übrigen sei die Klägerin, die im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG erfüllt habe, nicht dafür verantwortlich gewesen, dass der erste Adoptionsantrag abgelehnt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach § 41 Abs. 2 PStG gegen den Beklagten einen Anspruch auf Anordnung der Beurkundung ihrer Geburt durch den Standesbeamten des Standesamtes I in C. , da sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. § 41 Abs. 2 PStG bestimmt u.a., dass der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamtes I in C. beurkundet werden kann, sofern der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 Satz 1 StAG kraft Gesetzes durch Adoption erworben. Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrages das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Erfordernisse sind in der Person der Klägerin seit dem 14. September 2002 mit Wirksamwerden ihrer Adoption durch den deutschen Staatsangehörigen L. -I. O. gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der erste - auf Minderjährigenadoption gerichtete - Annahmeantrag der Klägerin nach Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 7. Januar 2002 abschlägig beschieden worden war und erst der später gestellte zweite Antrag zu ihrer Adoption nach den Vorschriften über die Annahme einer Minderjährigen führte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, NJW 2004, S. 1401 ff., tritt der gesetzliche Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG auch bei einer Erwachsenenadoption zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption gemäß § 1772 BGB ein, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes der auf Minderjährigenadoption gerichtete erste Antrag noch anhängig war und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen war. So lag der Fall hier, da der erste Adoptionsantrag der am 17. September 1983 geborenen Klägerin erst am 7. Januar 2002 und damit nach Eintritt ihrer Volljährigkeit durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts zurückgewiesen worden war. Auf dieser Weise soll sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die hierfür zuständigen Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit abhängt. Die Vormundschaftsgerichte gehen davon aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-) Annahmeverfahren endet und in jedem Fall ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren anhängig wird. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, NJW 2004, S. 1401, 1402. Dass in dieser Weise auch im Falle der Klägerin verfahren wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Beschluss vom 7. Januar 2002, in dem das Vormundschaftsgericht entscheidungstragend allein darauf abstellte, dass eine Minderjährigenadoption schon deshalb nicht möglich sei, weil die Anzunehmende - die Klägerin - inzwischen volljährig geworden sei. Da es somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermeidung zufälliger Ergebnisse allein auf die Anhängigkeit des ersten, auf Minderjährigenadoption gerichteten Annahmeantrages im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Anzunehmenden ankommt, ist es entgegen der Auffassung des Beklagten auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG nicht erforderlich, dass dieser Antrag auch später noch fortbesteht und gleichsam die funktionale Grundlage für die schließlich ausgesprochene Erwachsenenadoption zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption bildet. Die Annahme des Beklagten, bei einer derartigen Interpretation werde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, geht fehl. Denn in diesen Fällen wird einer manipulativen oder missbräuchlichen Ausnutzung des Adoptionsrechts zur Umgehung ausländerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen wirksam dadurch begegnet, dass ein zum Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Anzunehmenden nicht abgeschlossenes Minderjährigen-Adoptions-verfahren ausschließlich in Verbindung mit einer späteren, nur unter den sehr eingeschränkten Voraussetzungen des § 1772 BGB zulässigen Erwachsenenadoption zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsgehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG vermittelt. Auf diese Weise wird zugleich die notwendige Verknüpfung zwischen dem ersten (Minderjährigen-) Adoptionsantrag und der anschließenden (Erwachsenen-)Adoption sichergestellt. Dem hier gefundenen Ergebnis lässt sich schließlich nicht entgegenhalten, der Annehmende habe die Durchführung des ersten Adoptionsverfahrens verzögert. Zum einen spricht nichts dafür, dass schon ein etwaiges isoliertes Fehlverhalten des Annehmenden ausreicht, um den gegenüber früheren staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften privilegierten gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb des Anzunehmenden nach § 6 Satz 1 StAG zu verhindern. Zum anderen hat das Vormundschaftsgericht die Minderjährigenadoption der Klägerin entscheidungstragend nicht auf ein solches Fehlverhalten des Annehmenden, sondern einzig und allein auf den Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin gestützt. Hieran vermögen auch die übrigen, auf die Volljährigenadoption der Klägerin bezogenen Erwägungen des Vormundschaftsgerichts in seinem Beschluss vom 7. Januar 2002 nichts zu ändern, zumal der diesbezügliche gerichtliche Hinweis, Herr O. komme seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen leiblichen Kindern nicht nach, mangels damals schon gestellten Antrages auf Volljährigenadoption ebenfalls nur hypothetischen Charakter hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.