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Urteil

10 K 1365/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Falschbetanken eines Dienstfahrzeugs führt regelmäßig zur Annahme grober Fahrlässigkeit eines Soldaten. • § 24 Abs. 1 Soldatengesetz begründet Ersatzpflicht des Soldaten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung. • Vorteile wie vom Staat gezahlte und steuerlich erfasste Umsatzsteuer sind grundsätzlich nicht auf den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn anzurechnen, wenn sie außerhalb des vermögensmäßigen Zusammenhangs des Schadensfalls zufließen.
Entscheidungsgründe
Grobe Fahrlässigkeit bei Fehlbetankung eines Dienstfahrzeugs begründet Schadensersatzpflicht des Soldaten • Falschbetanken eines Dienstfahrzeugs führt regelmäßig zur Annahme grober Fahrlässigkeit eines Soldaten. • § 24 Abs. 1 Soldatengesetz begründet Ersatzpflicht des Soldaten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung. • Vorteile wie vom Staat gezahlte und steuerlich erfasste Umsatzsteuer sind grundsätzlich nicht auf den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn anzurechnen, wenn sie außerhalb des vermögensmäßigen Zusammenhangs des Schadensfalls zufließen. Der Kläger, Soldat auf Zeit, tankte am 16. Februar 2007 ein geleastes Mercedes Sprinter-Dienstfahrzeug der Bundeswehr versehentlich mit 59,5 Litern Benzin statt Diesel. Das Fahrzeug erlitt nach etwa 5 km einen Motorschaden. Die BwFuhrparkService (BwFPS) ließ das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt reparieren; die Rechnung belief sich auf insgesamt 3.390,82 EUR, die die Bundesrepublik bezahlte. Die BwFPS stellte dem Kläger per Leistungs- und Aufrechnungsbescheid diesen Betrag in Rechnung mit der Behauptung, er habe grob fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt. Der Kläger legte Beschwerde ein und klagte; er rügte mangelnde Erforderlichkeit grober Fahrlässigkeit und beanspruchte Abzug von Teilen der Rechnung (Mehrwertsteuer, vermeintlicher Gewinnanteil der BwFPS). • Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 1 Soldatengesetz: Soldaten haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dienstlicher Pflichten. • Grobe Fahrlässigkeit bemisst sich nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben: der Handelnde hat in ungewöhnlich hohem Maße die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen; sowohl objektive als auch subjektive Umstände sind zu berücksichtigen. • Vorliegend hat der Kläger die elementare Pflicht verletzt, die Auswahl des richtigen Kraftstoffs vor Beginn des Tankvorgangs sorgfältig zu prüfen; insbesondere bei einem fremden, wertvollen und wenig gebrauchten Fahrzeug war erhöhte Aufmerksamkeit geboten. • Es lagen keine mildernden Umstände vor (keine Zeitnot, keine Überlastung, keine organisatorischen Mängel der Dienststelle), weshalb ein Fall leichter Fahrlässigkeit ausscheidet. • Die geltend gemachten Minderungsgründe wirken nicht: Die Umsatzsteuer ist kein abziehbarer Vorteil, weil die Steuer dem Staat unabhängig vom konkreten Geschäft zufließt und damit nicht in einem vermögensrechtlich kongruenten Zusammenhang mit dem Reparaturnachteil steht. • Soweit der Kläger einen Gewinnanteil der BwFPS geltend macht, ist nicht erkennbar, dass ein solcher bei der BwFPS verblieben wäre; zudem fehlt ein innerer Zusammenhang zwischen einem etwaigen Gewinnvorteil und dem eingetretenen Nachteil, sodass eine Vorteilsausgleichung mangels Kongruenz nicht gerechtfertigt ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger haftet nach § 24 Abs. 1 SG wegen grober Fahrlässigkeit und ist zum Ersatz des Reparaturaufwands in Höhe von 3.390,82 EUR verpflichtet. Eine Minderung wegen Mehrwertsteuer oder eines angeblichen Gewinnanteils ist nicht vorzunehmen, da die Umsatzsteuer dem Staat unabhängig zufließt und kein durchgreifender vermögensmäßiger Vorteil der BwFPS zu erkennen ist. Mangels mildernder Umstände (z. B. Zeitdruck oder organisatorische Fehler) ist die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit nicht möglich. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.