Beschluss
6 L 149/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0319.6L149.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für ihr Bachelorstudium mit den Fächern Mathematik und Erziehungswissenschaft an der V. C1. für die Zeit vom 5.3. bis zum 30.9.2008 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag vom 5.3.2008, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für ihr Bachelorstudium mit den Fächern Mathematik und Erziehungswissenschaft an der V. C1. für die Zeit vom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum 30.9.2008 zu bewilligen, 4 ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 5 Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu, d. h. ein überwiegend wahrscheinlicher materiell-rechtlicher Anspruch auf die beantragte Leistung. Für diesen Anspruch muss hier allerdings sogar ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, weil die begehrte einstweilige Anordnung in vollem Umfang - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum - das vorwegnimmt, was die Antragstellerin grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe). 6 Vgl. BVerwG, z.B. Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = DVBl. 2000, 487 = DÖV 1999, 1045 = NJW 2000, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. 7 Selbst diese erschwerenden Voraussetzungen sind jedoch erfüllt. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen ist nämlich in besonders hohem Grade wahrscheinlich. 8 Zwischen den Beteiligten ist (wohl nur noch) streitig, ob die Antragstellerin ihrem Ausbildungsförderungsbegehren vorhandenes Grundvermögen und/oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Studienkredits entgegenhalten lassen muss. Beides ist nach Auffassung der Kammer zu Gunsten der Antragstellerin zu verneinen. 9 Die Kammer hat in ihrem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 3.7.2007 - 6 K 1763/06 - entschieden, dass der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung ihres Eigentums an dem Hausgrundstück G.----- und in C1. zu bewilligen ist. Zur Begründung hat die Kammer ausführlich dargelegt, dass und warum jenes Grundvermögen gemäß § 29 Abs. 3 BAföG von einer Vermögensanrechnung auszunehmen ist und die Antragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme eines Studienkredits verwiesen werden kann. An den damaligen Ausführungen, die auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 5.3. bis zum 30.9.2008 gelten, hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung, insbesondere anhand der Argumente des Antragsgegners im Rechtsmittelverfahren 2 A 2379/07 OVG NRW und im vorliegenden Verfahren, weiterhin fest; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist sie an Stelle einer näheren Begründung auf ihre damaligen Ausführungen. 10 Daneben hat die Antragstellerin unter anderem durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen auch das Vorliegen der weiteren Förderungsvoraussetzungen ausreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft insbesondere die Vorlage aller für eine Bescheidung ihres Förderungsantrags benötigten Unterlagen und die Anerkennung eines wichtigen Grundes für ihren zwischenzeitlich vorgenommenen Fachrichtungswechsel; beides stellt auch der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 17.3.2008 nicht mehr in Abrede. 11 Sonstige Hinderungsgründe für eine positive Bescheidung des den jetzt streitigen Zeitraum betreffenden Förderungsantrags durch den Antragsgegner kann die Kammer nicht erkennen. 12 Daneben hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund, d. h. die Notwendigkeit, zur Abwendung schlechthin unzumutbarer Nachteile für sie eine sofortige gerichtliche Entscheidung im Sinne des Anordnungsbegehrens zu treffen, ausreichend glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht zu sehen, dass sie ohne die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen imstande wäre, in zumutbarer Weise ihre Ausbildung bis zum Ende des Sommersemesters 2008 zu finanzieren. Über eigenes ausreichendes Einkommen und verwertbares, einzusetzendes Vermögen verfügt sie nach ihren glaubhaft gemachten Angaben und den vorliegenden Unterlagen nicht. Ein Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern steht ihr, soweit ersichtlich, nicht mehr zu, weil sie mit ihrer vor Studienbeginn erfolgreich beendeten Ausbildung zur Steuerfachangestellten (vgl. Abs. 1 des Tatbestands des Kammerurteils vom 3.7.2007) bereits eine erste, wohl angemessene berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB). Auf die Inanspruchnahme eines Studien- bzw. Bildungskredits kann die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang zumutbar nicht verwiesen werden. Zum einen fehlt es für einen solchen Kredit an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage und steht seine Bewilligung unter Haushaltsvorbehalt. 13 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, § 18 Rdnr. 1 a.E. 14 Zum anderen ist ein solcher Kredit zinspflichtig - selbst wenn der Zinssatz (1 % über dem EURIBOR-Zinssatz) günstig ist - und monatlich auf 300 EUR begrenzt, 15 vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Anhang zu § 18 c Rdnr. 1, § 18 c Rdnr. 13, 16 der monatliche Bedarf der - nicht bei ihren Eltern wohnenden - Antragstellerin liegt jedoch erheblich über diesem Betrag (vgl. § 13 BAföG). Die Inanspruchnahme eines Kredits auf dem allgemeinen Kapitalmarkt mit einem deutlich höheren Zinssatz kann der Antragstellerin erst recht nicht angesonnen werden. 17 Da die Fragen, ob das Grundvermögen der Antragstellerin von einer Vermögensanrechnung auszunehmen ist und ob die Antragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme eines Studienkredits verwiesen werden kann, noch nicht rechtskräftig geklärt sind, hält die Kammer es für geboten - ohne dass dies eine teilweise Antragsablehnung bedeutet -, den Antragsgegner zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu verpflichten. Denn die noch nicht rechtskräftig geklärte Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin ist den Situationen, in denen das BAföG selbst lediglich eine Vorbehaltsbewilligung vorsieht (§§ 24 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 4, 51 Abs. 2 BAföG), 18 vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 20 Rdnr. 5, 19 vergleichbar. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO. 21