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Beschluss

6 K 1433/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0213.6K1433.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus C. wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) ist unbegründet. 3 Zum einen hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht einmal zum Teil oder in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Die dafür erforderliche Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist unvollständig geblieben. Eine vollständige formblattgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - zu der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die entsprechenden Belege gehören - ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch unerlässlich. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 17.7.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.7.2003 - 16 E 846/03 -, jew. m.w.N. 5 Die Klägerin hat weder ihre mit "ca. 400 EUR" angegebenen Einnahmen noch ihr (angeblich negatives) Sparvermögen noch ihre (zudem nur pauschal mit 250 EUR) geltend gemachten Wohnkosten belegt und erläutert. Auch die Erklärung ihrer Eltern, die ihr gegenüber, weil sie bislang keine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat, noch unterhaltsverpflichtet und damit prozesskostenvorschusspflichtig sind, 6 vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14.9.1983 - 16 B 2267, 2268/82 -, ZfSH/SGB 1984, 420 = FamRZ 1984, 603 = juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.6.2006 - 4 So 68/06 -, FamRZ 2006, 1615 = juris, 7 ist bezüglich der behaupteten Wohn- und Kreditkosten unzureichend belegt; dem dazu allein überreichten Kontoauszug fehlt es an genügendem Beweiswert. Zudem bleibt unklar, weshalb der Vater der Klägerin angesichts der vorgelegten Bezüge- Abrechnung für Mai 2007, die ein Bruttogehalt von 1.551,25 EUR ausweist, laut der Erklärung zu E. "ca. 1.472,00 EUR" Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen soll; auch aus dem bescheinigten, bis Mai 2007 erzielten Gesamt-Brutto des Jahres in Höhe von 7.307,25 EUR ergibt sich kein durchschnittliches Monatseinkommen in der erklärten Höhe, ganz abgesehen davon, dass jedenfalls für das angegebene Einkommen der Mutter der Klägerin eine solche Durchschnittsberechnung nicht vorgenommen wurde. 8 Zum anderen bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Sie ist voraussichtlich unbegründet. Der Klägerin dürfte kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für ihr jetzt betriebenes Bachelorstudium in der Fachrichtung Anglistik und Geschichtswissenschaft an der Universität C. zustehen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2.2.2007 in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der C1. L. vom 25.5.2007 ist wohl rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher wohl nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 9 Wechselt ein Auszubildender an einer Hochschule die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters, so wird Ausbildungsförderung für die neue Ausbildung nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel geleistet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Die Klägerin, die nach wie vor an derselben Hochschule (Universität C. ) studiert, hat mit dem Wechsel vom Bachelorstudium der Politikwissenschaft zum Bachelorstudium der Anglistik und Geschichtswissenschaft (unstreitig) einen Fachrichtungswechsel i.S.E. . § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vorgenommen. Dieser Wechsel erfolgte - entgegen ihrer Auffassung - erst nach Beginn ihres vierten Fachsemesters, ohne dass (insoweit wiederum unstreitig) ein unabweisbarer Grund für den Wechsel vorgelegen hätte; letzteres hat der Beklagte im Ausgangsbescheid zutreffend ausgeführt. 10 Vgl. zu letzterem auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl. 2005, § 7 Rdnrn. 81 - 83. 11 Der zum Wintersemester 2006/2007 vollzogene Fachrichtungswechsel der Klägerin, die sich zum Wintersemester 2004/2005 - im Anschluss an ihre vorangegangene Ausbildung am Oberstufenkolleg C. - zunächst für ein Studium der Politikwissenschaft eingeschrieben hatte, erfolgte erst nach dem Ende ihres vierten Fachsemesters in jener Fachrichtung, ohne dass Semester des Politikstudiums auf das jetzige Studium angerechnet wurden. Dass zwei Semester der Ausbildung der Klägerin am Oberstufenkolleg auf ihr jetziges Anglistik- und Geschichtsstudium, anders als auf das vorangegangene Studium, angerechnet wurden, ist, wie der Beklagte und die Widerspruchsbehörde zutreffend ausgeführt haben, in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wäre es nur bedeutsam gewesen, wenn eine Anrechnung von Semestern des ursprünglichen Politikstudiums der Klägerin auf ihr jetziges Anglistik- und Geschichtsstudium erfolgt wäre; nur dann wäre im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dahingehend zum Tragen gekommen, dass ein Student die Fachrichtung auch dann noch "bis zum Beginn des vierten Fachsemesters" wechselt, wenn er zwar mehr als drei Semester in der bisherigen Fachrichtung studiert hat, unter Berücksichtigung der Anrechnung von Fachsemestern jener bisherigen Fachrichtung aber die maßgebliche Zeitschwelle nicht überschreitet. 12 Vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 24.8.2005 - 1 BvR 309/03 -, NVwZ 2005, 1416 = FamRZ 2005, 1895 = juris; speziell zum Oberstufenkolleg C. : OVG NRW, Urteil vom 12.9.1995 - 16 A 3799/95 -, FamRZ 1995, 1455 = juris. 13 Für einen Auszubildenden in der Situation der Klägerin hingegen geben die vorzitierten Entscheidungen nichts für ein Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG her, das aus verfassungsrechtlichen Gründen über den reinen Wortlaut der Norm hinausgehen müsste. Insbesondere werden ehemalige Absolventen des Oberstufenkollegs C. im Falle eines Fachrichtungswechsels während ihres Studiums ohne Anrechnung von Fachsemestern der Ursprungsfachrichtung nicht anders behandelt als Studenten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung seinerzeit auf anderem Wege erworben haben. 14 Mangels eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe kann der Klägerin kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO); nur zu diesem Zweck wäre eine Prozesskostenhilfebewilligung im vorliegenden gerichtskostenfreien Verfahren (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 VwGO) überhaupt in Betracht gekommen.