Urteil
5 K 1126/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2008:0206.5K1126.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des 1996 qm großen Grundstücks Gemarkung T. Flur 9 Flurstück 552. Dieses Grundstück und das 843 qm große Flurstück 551 sind aus dem Flurstück 529 entstanden, das bis zur Teilung und Eigentumsumschreibung vom 16.06.2006 im Miteigentum zu je 1/2 des Klägers und seiner Ehefrau stand. Beide Flurstücke liegen im Geltungsbereich des am 26.07.2002 in Kraft getretenen Bebauungsplans "P. ", der u.a. als Art der baulichen Nutzung "allgemeines Wohngebiet" sowie eine zwischen 5,40 m und 6,50 m breite Straßenverkehrsfläche festsetzt, die an der südlichen Plangrenze beginnend zunächst entlang der östlichen Plangrenze nach Norden verläuft, um dann nach etwa 90 m nach Westen zu schwenken. Nördlich an den in Ost-West-Richtung verlaufenden Schenkel der Verkehrsfläche grenzt das nunmehr im Alleineigentum der Ehefrau des Klägers stehende etwa 20 m tiefe Flurstück 551 auf einer Länge von etwa 42 m an. Dessen nördliche Grundstücksgrenze bildet die südliche Grenze des Flurstücks 552. Der Bebauungsplan setzt in dem hier maßgeblichen Bereich im Abstand von 8 m von der Verkehrsfläche einen im Mittel 25 m tiefen Bauteppich fest, durch den etwa mittig die Teilungsgrenze verläuft. Nach weiteren 3 m schließt sich eine Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft an. Die nördliche Grenze des Flurstücks 552, die in diesem Abschnitt mit der nördlichen Plangrenze deckungsgleich ist, führt entlang eines asphaltierten Wirtschaftsweges. Auf der gesamten Länge setzt der Bebauungsplan einen "Bereich ohne Ein- u. Ausfahrt" fest. Nachdem der Beklagte mit den Bauarbeiten zur erstmaligen Herstellung der Straßenverkehrsfläche mit der Straßenbezeichnung Q. -T1. -Straße begonnen hatte, erließ er gegenüber dem Kläger unter dem 22.02.2007 einen Vorausleistungsbescheid bezogen auf das Flurstück 552 in Höhe von 6.089,76 EUR. Bei der Veranlagung zog er die im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche von der Gesamtfläche des Flurstücks ab und legte eine Ausdehnung von 674 qm zugrunde. Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat der Kläger am 07.05.2007 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil das Flurstück 552 nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen werde. Zwischen der Q. -T1. -Straße und seinem Grundstück liege seit der Teilung und der Auseinandersetzung zwischen den Miteigentümern mit dem Flurstück 551 ein Fremdgrundstück. Die zwischen ihm - dem Kläger - und seiner Ehefrau vereinbarte Rechtsgestaltung sei keineswegs unangemessen i.S.v. § 42 AO. Vorrangiges Ziel sei die saubere Trennung des ehelichen Vermögens gewesen. Ein Ungleichgewicht bei der Verteilung läge nicht vor. Das Flurstück 551 könne mit zwei freistehenden Einfamilienhäusern oder zwei Doppelhauseinheiten bebaut werden. Das Argument, das Flurstück 552 sei nicht mehr ausreichend erschlossen, verfange ebenfalls nicht, weil das im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot nur für eine bauliche Nutzung gelte. Soweit sich das Baufenster auf das Flurstück 552 erstrecke, verzichte er - der Kläger - nur auf die Ausnutzung dieser Bebaubarkeit, weil eine umweltverträgliche Bebauung auf dem Flurstück 551 ausreichend möglich sei. Tatsächlich erschließe er das zur Zeit als Grünfläche genutzte Grundstück von dem nördlich gelegenen Feldweg aus. Der Kläger beantragt, den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 22.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Grundstücksteilung und Auseinandersetzung sei rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 42 AO. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für die Schaffung eines gefangenen Grundstücks sei nicht ersichtlich. Eine Erschließung des Flurstücks 552 über den Feldweg im Norden komme wegen der Festsetzung im Bebauungsplan nicht in Betracht. Das Zufahrtsverbot gelte für jede Art der Nutzung. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen des Erörterungstermins vom 23.10.2007 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben jeweils erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 5 K 854, 857, 982/07 sowie der dazu vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die nach §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist unbegründet. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu Recht eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag festgesetzt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Nach der genannten Vorschrift können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von 4 Jahren zur erwarten ist. Diese Voraussetzungen waren (und sind) erfüllt. Der Kläger ist auch persönlich beitragspflichtig. Der vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides allein erhobene Einwand, sein Grundstück werde durch die Q. -T1. -Straße nicht erschlossen, greift nicht durch. Zwar grenzt das streitbefangene Grundstück nicht an diese Erschließungsanlage an, weil ihm in der gesamten Breite das nunmehr im Alleineigentum der Ehefrau des Klägers stehende etwa 20 m tiefe Flurstück 551 vorgelagert ist; auch liegen die Voraussetzungen für die Erschließung als Hinterliegergrundstück ersichtlich nicht vor. Trotzdem zählt das streitbefangene Grundstück zu den durch die Erschließungsanlage Q. -T1. -Straße erschlossenen Grundstücken. Die Teilung des zuvor im Miteigentum stehenden Flurstücks 529 parallel zur Erschließungsanlage und die Übertragung der entstandenen Flurstücke 551 und 552 auf den Kläger und dessen Ehefrau jeweils zu Alleineigentum ist als Gestaltungsmissbrauch nach dem gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NW anwendbaren § 42 Abs. 1 AO zu werten. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dabei macht das Motiv, Abgaben zu sparen, eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Insoweit tritt die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung in den Fällen deutlich hervor, in denen die Rechtsgestaltung überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund zu entdecken ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, ZKF 2005, 118 = NVWZ - RR 2006, 63, m.w.N. Daran gemessen sind die Voraussetzungen des Missbrauchtatbestandes des § 42 AO hier gegeben. Nach Lage der Dinge haben Teilung und Eigentumsübergang allein den Sinn, das Entstehen eines Erschließungsbeitragsanspruchs zu verhindern. Zwar ist ein Gestaltungsmissbrauch nicht schon zu bejahen, weil sich die Eheleute in Ansehung der alsbald zu erwartenden Entstehung sachlicher Beitragspflichten vermögensrechtlich auseinandergesetzt haben. Auch die Art und Weise der Teilung des Flurstücks 529 parallel zur Erschließungsanlage mit der Folge, dass das Flurstück 552 zum Hinterliegergrundstück wird, ist für sich gesehen (noch) nicht unangemessen. Missbräuchlich i.S.d. § 42 AO ist aber jedenfalls, dass sich der Kläger bei der Grundstücksübertragung - was angesichts seines Miteigentums ohne weiteres möglich gewesen wäre - keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße verschafft hat. Verständige Parteien wären bei gleicher Ausgangslage in dieser Weise nicht vorgegangen. Der nördliche Teil des ehemaligen Flurstücks 529 (nunmehr Flurstück 552) verliert nämlich durch diese Art der Teilung seine Baulandqualität, weil ihm nunmehr die Chance einer zukünftigen gesicherten Erschließung über die Q. -T1. -Straße entzogen wird und es an der Möglichkeit einer anderweitigen Erschließung fehlt. Eine Erschließung über den nördlich verlaufenden asphaltierten Weg scheidet schon deshalb aus, weil es sich um einen beschränkt öffentlichen Weg handeln dürfte, der allein dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten ist. Davon unabhängig ist eine Erschließung von Norden aber jedenfalls ausgeschlossen, weil der rechtskräftige Bebauungsplan "P. " von dieser Seite ein Zu- und Abfahrtsverbot festsetzt. Für eine Beschränkung dieses Verbots auf bauliche Nutzungen - so der Kläger - bestehen keinerlei Anhaltspunkte; die Festsetzung gilt ihrem eindeutigen Wortlaut nach für jede Art der Nutzung. Da das Grundstück somit weder in angemessener Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzt noch eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besitzt, ist es infolge der Rechtsgestaltung der Eheleute baulich nun nicht mehr nutzbar. Ein vernünftiger Grund, einem in einem Wohngebiet liegenden, grundsätzlich bebaubaren Grundstück sehenden Auges jedweder Erschließungsmöglichkeit zu berauben und es dadurch praktisch wertlos zu machen, ist weder ersichtlich noch vom Kläger plausibel geltend gemacht. Im Gegenteil spricht der zeitliche Zusammenhang zwischen der Grundstücksteilung und dem Ausbau der Q. -T1. -Straße dafür, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau allein darum ging, der anstehenden Erschließungsbeitragsveranlagung zu entgehen bzw. deren Auswirkungen auf das eheliche Vermögen möglichst gering zu halten. Liegen damit die Voraussetzungen für den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO vor, entsteht der Steueranspruch nach dessen Satz 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Da es - wie bereits oben dargelegt - aus Sicht des Gerichts bei dem hier zu beurteilenden Fall der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Eheleuten wirtschaftlich angemessen gewesen wäre, für das hier streitbefangene Grundstück jedenfalls eine Zufahrtsmöglichkeit über das Flurstück 551 zu sichern, ist der Kläger auch zu Recht als Beitragsschuldner herangezogen worden. Es ist erschließungsbeitragsrechtlich kein Grund ersichtlich, im hier zu beurteilenden Fall als Rechtsfolge des Gestaltungsmissbrauchs von der Unwirksamkeit der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse auszugehen. Eines solchen weitreichenden Eingriffs in die Eigentumsordnung bedarf es nicht, um den Beitragsanspruch zu sichern. So aber wohl VG Sigmaringen, Urteil vom 27.09.2005 - 5 K 2380/04 -, JURIS-Dokument. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.