Urteil
4 K 3820/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0123.4K3820.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 werden aufgehoben, soweit vom Kläger Bezüge in Höhe von mehr als 1.505,72 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ............. geborene Kläger steht seit dem 1. September 1998 im Dienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 1. September 2004 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Q. (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. 3 Mit Verfügung vom 19. September 2005 wurde der Kläger gemäß § 38 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vorläufig des Dienstes enthoben. Diese Verfügung wurde ihm noch am selben Tage ausgehändigt. 4 Mit Bescheid vom 23. Mai 2006, dem Kläger zugestellt am 29. Mai 2006, ordnete das Q1. C. an, dass gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW mit sofortiger Wirkung Dienstbezüge in Höhe von 59,40 EUR einbehalten würden. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 5 Unter dem 12. Juni 2006 teilte das Q1. C. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung die vorläufige Dienstenthebung des Klägers und die Einbehaltung von Dienstbezügen mit. 6 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hörte den Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2006 zu der beabsichtigten Rückforderung von Bezügen an. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe für die Zeit vom 19. September 2005 bis zum 31. Juli 2006 überhöhte Zahlungen erhalten, da er infolge der vorläufigen Dienstenthebung ab dem 19. September 2005 keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Polizeizulage gehabt habe und ab dem 30. Mai 2006 Dienstbezüge in Höhe von 59,40 EUR einbehalten würden. 7 Nachdem der Kläger Stellung genommen hatte, forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 überzahlte Bezüge in Höhe von 1.510,96 EUR vom Kläger zurück; wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf das Anhörungsschreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 11. Juli 2006 verwiesen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass der Rückforderungsbetrag in sechs Raten von den laufenden Bezügen einbehalten werde. 8 Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 zurückgewiesen. 9 Der Kläger hat am 28. Dezember 2006 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die überzahlten Beträge für seine allgemeine Lebensführung verbraucht. Er habe das Geld für Kino-, Theater- und Restaurantbesuche mit seiner Ehefrau sowie für eine Urlaubsreise nach Griechenland im April 2006 ausgegeben. Im Übrigen habe die Überzahlung weniger als 10 % der ihm zustehenden Bezüge ausgemacht; insofern sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegfall der Bereicherung auch zu unterstellen. Er hafte nicht verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG. Er habe weder positive Kenntnis von der Überzahlung gehabt, noch sei diese so offensichtlich gewesen, dass er sie hätte erkennen müssen. Von ihm als Polizeibeamten könne die Kenntnis besoldungsrechtlicher Vorschriften schon grundsätzlich nicht verlangt werden. Er verweise insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. April 2002, die vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bestätigt worden sei. Im Rahmen seiner Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung habe er ebenfalls keine Kenntnisse des Besoldungsrechts erworben; dieses sei nicht Gegenstand des Studiums gewesen. Außerdem sei in der Mitteilung des Beklagten über seine Bezüge ab November 2005 ausdrücklich vermerkt worden "Wegfall der Schichtzulage ab 20.09.2005". Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass lediglich die Schichtzulage infolge seiner vorläufigen Dienstenthebung entfallen würde. Dass ihm schließlich zeitweise die "SEK-Zulage" gezahlt worden sei, führe nicht dazu, dass er die Voraussetzungen für die Zahlung einer Polizeizulage habe kennen müssen. Die Bezeichnung "Polizeizulage" lasse vielmehr nur den Schluss zu, dass diese allen Beamten zustehe, die bei der Polizei tätig seien. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 23. Oktober 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er ist der Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er gemäß § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung von Polizeizulage sei für den Kläger so offensichtlich gewesen, dass er diesen hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es einem Beamten aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Bei Unklarheiten und Zweifeln sei der Beamte gehalten, sich durch entsprechende Rückfragen Gewissheit zu verschaffen. Die dem Kläger gezahlte Polizeizulage diene dazu, den durch die Besonderheiten des Polizeivollzugsdiensts entstehenden erhöhten Aufwand abzugelten. Dieser Zusammenhang zwischen dem Versehen des Vollzugsdienstes und der Gewährung der Zulage werde durch die Bezeichnung als "Polizeizulage" unmissverständlich klargestellt. Der Kläger habe als Absolvent der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch eine Ausbildung in methodischer Rechtsanwendung erhalten und im Rahmen seiner nachfolgenden Tätigkeit verschiedene Positionen mit sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Auswirkungen auf seine Besoldung innegehabt. So sei der Kläger bei den Sondereinheiten verwendet worden und habe dort die Zulage für besondere polizeiliche Einsätze ("SEK-Zulage") erhalten. Dem Kläger habe insoweit deutlich sein müssen, dass eine spezifische Zulage - im Unterschied zur allgemeinen Stellenzulage - an die Tätigkeit gebunden sei. Ein Absehen von der Rückforderung komme auch aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht. 15 Mit Beschluss vom 8. November 2007 ist das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 16 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 20 Die Klage hat im Wesentlichen keinen Erfolg. 21 Die zulässigerweise gegen die teilweise Rückforderung der dem Kläger im Zeitraum vom 19. September 2005 bis zum 31. Juli 2006 gezahlten Bezüge gerichtete Anfechtungsklage ist lediglich in dem aus den Tenor ersichtlichen - geringen - Umfang begründet, nämlich soweit vom Kläger für den Monat September 2005 Polizeizulage von mehr als 46,71 EUR (= 11/30 von 127,38 EUR) zurückgefordert worden ist. Darüber hinaus ist sie unbegründet, weil der Rückforderungsbescheid vom 23. Oktober 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 im Übrigen, nämlich in Höhe von 1.505,72 EUR (= 1.510,96 EUR ./. 51,95 EUR + 46,71 EUR) rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) regelt sich die Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge soweit, wie hier, kein Fall des § 12 Abs. 1 BBesG vorliegt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über eine ungerechtfertigte Bereicherung. Bezüge sind im Sinne dieser Vorschriften zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. 23 Dem Kläger ist Polizeizulage seit dem 20. September 2005 ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, da kein Verwaltungsakt existiert, der Rechtsgrundlage für die Zahlung ist, und die Zahlung seit dem 20. September 2005 dem geltenden Recht widerspricht. Der Kläger nimmt seit diesem Zeitpunkt unstreitig keine polizeivollzugsdienstlichen Aufgaben gemäß der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) mehr wahr, da er mit Bescheid vom 19. September 2005 vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Er ist infolgedessen, nachdem die verfügte vorläufige Dienstenthebung durch deren Bekanntgabe an ihn am selben Tage wirksam geworden ist (vgl. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwVfG), nicht mehr mit der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG betraut gewesen, die gemäß § 42 Abs. 3 BBesG aber Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist. 24 Die Polizeizulage ist infolgedessen ab dem 20. September 2005 rechtsgrundlos und damit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG "zuviel" gezahlt worden. Zuvor, also auch am 19. September 2005, dem Tag der Zustellung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 19. September 2005, bestand für die Zahlung der Polizeizulage dagegen noch ein die Rückforderung ausschließender rechtlicher Grund gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, da der Kläger bis zur Bekanntgabe der vorläufigen Dienstenthebung am 19. September 2005 Polizeivollzugsdienst leistete und demgemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Anspruch auf die Zahlung von Polizeizulage hatte. 25 Die im angefochtenen Bescheid ebenfalls enthaltene Rückforderung von Dienstbezügen in Höhe von 59,40 EUR monatlich vom 30. Mai bis zum 31. Juli 2006 erfolgte ebenfalls zu Recht. Durch den nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO inzwischen bestandskräftigen und mit Zustellung am 29. Mai 2006 wirksam gewordenen Bescheid vom 23. Mai 2006 hat das Q1. die Einbehaltung der Dienstbezüge in dieser Höhe verfügt, sodass der Rechtsgrund für die Leistung entfallen war. 26 Dies zugrundegelegt konnten vom Kläger Bezüge in Höhe von 1.505,72 EUR zurückgefordert werden. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 27 46,71 EUR anteilige Polizeizulage für September 2005: 11/30 x 127,38 EUR + 891,66 EUR Polizeizulage für Oktober 2005 bis April 2006: 7 x 127,38 EUR + 131,22 EUR Polizeizulage für Mai 2006 plus anteilige Einbehaltung Dienstbezüge: 127,38 EUR + 3,83 EUR (= 2/31 Tage von 59,40 EUR) + 372,44 EUR Polizeizulage plus Einbehaltung Dienstbezüge für Juni und Juli 2006: 2 x (127,38 EUR + 59,40 EUR) = 373,56 EUR - hier wohl Rechenfehler des Beklagten zugunsten des Klägers - + 63,69 EUR auf die Polizeizulage entfallende Sonderzuwendung für 2005, nämlich 50 v. H. von 127,38 EUR (vgl. § 6 Abs. 1 des Sonderzahlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SZG NRW) in der bis zum 29. Mai 2006 geltenden Fassung) 28 Der Berufung des Klägers auf die Entreicherungseinrede steht entgegen, dass er verschärft gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 BGB haftet. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung war so offensichtlich, dass er diesen hätte erkennen können. Der Mangel ist offensichtlich, wenn der Empfänger der rechtsgrundlos erbrachten Leistung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat; dabei kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Zahlungsempfängers an. Nach diesen Maßstäben war die Rechtsgrundlosigkeit der Fortzahlung der Polizeizulage für den Kläger offensichtlich. Er hat während seiner siebenjährigen Dienstzeit seit dem 1. September 1999 Polizeizulage erhalten und gehört als Q. (Besoldungsgruppe A 9) dem dem gehobenen Dienst entsprechenden Laufbahnabschnitt II an, vgl. § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol). Von ihm ist daher, wie von jedem Beamten und Soldaten, zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Dienstrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und die ihm zustehenden Zulagen kennt. Bei ungeachtet dessen bestehenden Unklarheiten wäre er aufgrund seiner Treuepflicht gehalten gewesen, sich durch Rückfragen bei der anweisenden oder auszahlenden Stelle Gewissheit zu verschaffen. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 2 A 5.03 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 240 § 12 BBesG Nr. 31 m.w.N. 30 Dass vom Kläger die entsprechenden Kenntnisse zu erwarten sind, folgt im Übrigen auch aus seiner Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und daraus, dass er zeitweise Zulagen für besondere polizeiliche Einsätze ("SEK-Zulage") und für Schichtdienst nach §§ 20 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) erhalten hatte. Diese Zulagen sind ebenso wie die Polizeizulage an die tatsächliche Verwendung des Polizeibeamten gekoppelt. 31 Der Rückforderungsbescheid der Beklagten ist auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, nicht zu beanstanden. Der Zweck dieser Vorschrift ist es, durch eine entsprechende Ausgestaltung des Rückzahlungsverlangens eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für den Dienstherrn zumutbare und den Herausgabepflichtigen tragbare Lösung zu ermöglichen. 32 - St. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 95, 94 <97>, und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15. - 33 Die Entscheidung der Beklagten, die überzahlten Bezüge in sechs Monatsraten einzubehalten und insoweit - sinngemäß - die Aufrechnung gegen die dem Kläger zustehenden Bezüge zu erklären, trägt den finanziellen Verpflichtungen des Klägers Rechnung. Weitere Umstände, die insoweit zu berücksichtigen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.