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Urteil

2 K 1489/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0114.2K1489.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 21.08.1989 geborenen Kläger sind Brüder und besuchen seit Beginn des Schuljahrs 2007/2008 die Jahrgangsstufe 11 der S. -Gesamtschule der Stadt T. . Am 14.05.2007 beantragte der Vater der damals noch minderjährigen Kläger beim Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten in Form von Schulwegkarten für seine Söhne. Der Beklagte lehnte diese Anträge mit Bescheid vom 25.06.2007 ab, weil der Schulweg die beim Besuch der Sekundarstufe II erforderliche Entfernung von 5 km unterschreite. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Kläger am 29.06.2007 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er und seine Kinder am untersten Existenzminimum lebten. Es sei in der heutigen Zeit nicht üblich und eine zusätzliche besondere Härte, wenn Schüler bei jedem Wetter ca. 10 km Fußweg täglich bewältigen müssten. Dasselbe gelte für die Benutzung von Fahrrädern. Die Kinder kämen durchnässt und müde in der Schule an und müssten nach zum Teil 9 Stunden Unterricht noch 5 km stramm bergauf nach Hause fahren oder schieben. Zudem sei der der Messung zugrunde gelegte Schulweg zum täglichen Gebrauch für Radfahrer nicht geeignet. Der Schwerlastverkehr aus Richtung X. rase bei jedem Wetter mit viel zu hoher Geschwindigkeit praktisch mit Tuchfühlung an den Passanten vorbei. Diese würden verschmutzt und gefährdet. Der als Radweg in Betracht kommende Weg sei länger als 5 km. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug er vor, dass der kürzeste Schulweg der Kläger entlang der X1.------straße , E.---straße , C. Straße, H.-----------straße , C1.------platz , N.----straße , J. -Kant-Straße 4,5 km betrage. Der zugrunde gelegte Fußweg entlang der X1.------straße führe über einen befestigten (asphaltierten) von der Fahrbahn durch Straßenleitpfähle und eine zusätzliche (ca. 1 m breite) Bankette getrennten Rad-/Gehweg. Die Geschwindigkeit sei im Teilstück von der Wohnung der Kläger bis ca. zur Einmündung Q.---straße auf 70 km/h beschränkt. Danach folge die geschlossene Ortschaft mit einem durchgängigen Gehweg entlang der Straße. Da die Kläger im August 2007 das 18. Lebensjahr vollendeten, könne für die Teilnahme am Straßenverkehr eine ausreichende geistige und körperliche Reife vorausgesetzt werden. Die Schülerfahrkostenverordnung beinhalte keine Kostenübernahmepflicht des Schulträgers im Falle des Vorliegens finanzieller oder sozialer Härten. Am 09.07.2007 nahm ein Mitarbeiter der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. zu der vom Vater der Kläger vorgetragenen Gefährlichkeit des Schulwegs Stellung. Er führte aus, dass sich der Bereich für einen siebzehnjährigen Schüler nicht als gefährlich darstelle. Am 11.07.2007 hat der Vater der damals noch minderjährigen Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass die X1.------straße im fraglichen Bereich extrem gefährlich sei. So sei von engagierten Eltern im Bereich T1.------straße /C2. eine Querungshilfe erbeten worden. Sogar Unterschriften seien dafür gesammelt worden. Die sogenannte Bankette an der X1.------straße sei nur 70 bis 75 cm breit. Des öfteren drifteten Fahrzeuge auf die den Fußgängern und Radfahrern vorbehaltenen Bereiche und zerstörten die Begrenzungspfähle. In den Herbst- und Wintermonaten müsse der Schulweg in Dunkelheit zurückgelegt werden. Werde man bei Dunkelheit oder Nässe, gegebenenfalls bei Frost, als Passant oder Radfahrer in der langgezogenen Kurve der X1.------straße von einem Schwerlasttransporter überholt, bestehe eine hohe Gefahr für Leben und Gesundheit. Selbst als erwachsener Radfahrer komme man ins Taumeln. Dass es bisher noch nicht zu schwersten Unfällen gekommen sei, sei nur Glück. Informationen, Tatsachen und Unfallstatistiken, die zu einer objektiven Beurteilung der Gefährlichkeit des strittigen Schulwegs nötig wären, seien von Mitarbeitern der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. und des Beklagten verharmlost, unterschlagen und verfälscht worden. Die im Dezember 2007 übersandte Unfallaufstellung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht zu erkennen, was der Statistik im Einzelnen zugrunde liege. Zudem sei die Messung der Länge des Schulwegs durch den Beklagten nicht nachvollziehbar. Auch sei zweifelhaft, ob die Mindestwegentfernung durch Rechtsverordnung festgelegt werden dürfe. Ein Fußmarsch von drei Stunden täglich sei unzumutbar und stelle gegenüber Schülern, die einen Bus benutzen könnten, eine Ungleichbehandlung dar. Diese könnten die ihnen verbliebene Zeit für schulische Zwecke nutzen und hätten mithin einen Bildungsvorteil. Die Regelung in der Schülerfahrkostenverordnung sei daher nicht verfassungskonform. Mittlerweile hätten sich Dritte unverbindlich bereit erklärt, für die Schülerbeförderung seiner Söhne in diesem Schuljahr zu sorgen. In der mündlichen Verhandlung haben die mittlerweile volljährigen Söhne des Klägers erklärt, dass sie die von ihrem Vater erhobene Klage fortführen. Der Vertreter des Beklagten hat in die Klageänderung eingewilligt. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 25.06.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 04.07.2007 zu verpflichten, den Anträgen auf Übernahme von Schülerfahrkosten zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie auf die Stellungnahme des Mitarbeiters der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. vom 09.07.2007. Eine mit dem Computerprogramm Top 10-Viewer NRW des Landesvermessungsamtes NRW durchgeführte Messung habe eine Schulweglänge von 4.661 m bzw. bei einer alternativen Strecke von 4.716 m ergeben. Am 29.10.2007 hat das Gericht einen Ortstermin durchgeführt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll dieses Erörterungs- und Ortstermins. Mitarbeiter der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. haben anschließend noch ergänzend Stellung genommen und zudem eine Unfallaufstellung übersandt. Außerdem haben sowohl der Vater der Kläger als auch der Beklagte jeweils eine DVD über einen das Verfahren der Kläger betreffenden Fernsehbericht zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die in der geänderten Fassung nach der subjektiven Klageänderung, in die der Beklagte eingewilligt hat, zulässige Klage ist unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass zwischenzeitlich Dritte für die Schülerfahrkosten der Kläger aufkommen. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger dennoch ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung des Gerichts haben, da sich ihre Klage wegen eines eventuellen Anspruchs gegen den Beklagten auf Übernahme der Schülerfahrkosten nicht durch die unverbindliche Hilfe der Dritten erledigt hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 04.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Beklagten, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Entfernungsgrenzen in der Schülerfahrkostenverordnung festgelegt sind. Gegen die einzelnen in § 5 Abs. 2 SchfkVO genannten Grenzwerte bestehen von Verfassungs wegen - auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - keine Bedenken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.09.1986 - 16 A 1700/85 - (zur Entfernungsgrenze von 3,5 km); Urteil vom 03.11.1993 - 16 A 2648/93 - (zur Entfernungsgrenze von 5 km); Schlaf, Das Recht der Schülerfahrkosten in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1991, 366. Ein täglicher Schulweg von jeweils weniger als 5 km hin und zurück kann auch unter Berücksichtigung der heutigen allgemeinen Lebensverhältnisse den Klägern als Schüler der Sekundarstufe II zugemutet werden. Bei den von den Klägern begehrten Schülerfahrkosten handelt es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Gemäß § 5 Abs. 1 SchfkVO sind Schülerfahrkosten die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO). Der Schulweg der Kläger, die seit Beginn dieses Schuljahrs die Sekundarstufe II besuchen, beträgt etwa 4,7 km und damit weniger als die in diesem Fall maßgeblichen 5 km. Anhaltspunkte dafür, dass die Messung des zugrunde gelegten Schulwegs durch den Beklagten fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Fahrkosten entstehen auch nicht unabhängig von der Länge des Schulwegs notwendig. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO wäre das der Fall, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Maßgebend für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs sind nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten". Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche sowie persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zu Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2007 - 19 E 206/06 -; Beschluss vom 16.11.1999 - 19 A 4395/96 -, juris; Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 2246/86 -, Städte- und Gemeinderat 1990, 195 f. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Schulweg der zu Beginn des Bewilligungszeitraums siebzehnjährigen Kläger nicht besonders gefährlich. Entlang des gesamten Schulwegs, den der Beklagte seiner Messung zugrunde gelegt hat, befindet sich ein Rad- und Gehweg bzw. ein Gehweg. Dass es besonders gefährlich sein könnte, den Rad- und Gehweg entlang der X1.------straße zu benutzen, kann - unabhängig davon, ob der Abstand zwischen der Fahrbahnmarkierung und dem Rad- und Gehweg 95 cm oder 70 cm beträgt - nicht festgestellt werden. Aus den vom Vater der Kläger und von Mitarbeitern der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. übersandten Unfallstatistiken geht ein besonderes Unfallrisiko für Passanten und Radfahrer im fraglichen Bereich der X1.------straße nicht hervor. In den diesbezüglichen Unfallstatistiken, die einen Zeitraum vom 01.11.1991 bis 30.11.2007 umfassen, sind insgesamt etwa 37 Unfälle vermerkt. Bei keinem dieser Unfälle war laut der Statistiken ein Radfahrer oder Passant beteiligt. Gegenteiliges behaupten auch die Kläger nicht, die vortragen, es sei Glück, dass bisher nichts Schlimmeres passiert sei. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine besondere Gefährlichkeit der Strecke entlang der X1.------straße auch nicht daraus ableiten, dass gelegentlich Leitpfosten durch die X1.------straße befahrende Fahrzeuge beschädigt bzw. zerstört werden. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Informationen, Tatsachen und Unfallstatistiken in diesem Zusammenhang von Mitarbeitern der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. oder des Beklagten "verharmlost, unterschlagen und verfälscht" worden sein könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die Kammer hat keinerlei Anlass anzunehmen, dass die übersandten Informationen und Unfallaufstellungen für den fraglichen Bereich der X1.------straße unvollständig oder gar verfälscht sein könnten. Dass es für die Kläger besonders gefährlich sein könnte, vor ihrem Haus die X1.- -----straße zu überqueren, um auf den Rad- und Gehweg zu gelangen, machen die Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen müssten sie auch dann die X1.------straße überqueren und einen Teil des Rad- und Gehwegs entlang dieser Straße zurücklegen, wenn ihnen vom Beklagten die Schulwegkarten zur Verfügung gestellt würden. Denn die Haltestelle des Busses, an der die Schüler täglich ein- und aussteigen würden, befindet sich an der X1.------straße mehr als 100 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Dass der Rad- und Gehweg entlang der X1.------straße an der Einmündung U.--- ----straße endet und sich nur ein Gehweg fortsetzt, begründet ebenfalls keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs. Zwar müssten die Kläger ab hier die Straße benutzen, wenn sie mit dem Fahrrad zur Schule fahren. Maßgeblich für den Schulweg ist nach § 7 Abs. 1 SchfkVO jedoch der Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Dass die Nutzung dieses Gehwegs für die den Schulweg zu Fuß zurücklegenden, zu Beginn des Bewilligungszeitraums siebzehn Jahre alten Kläger besonders gefährlich sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dasselbe gilt für die entlang des übrigen Schulwegs zur Verfügung stehenden Gehwege, insbesondere auch entlang der C. Straße. Aus der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2007 übersandten Auswertung der im Bereich des Schulwegs der Kläger erfassten Verkehrsunfälle in der Zeit vom 01.01.2002 bis 29.10.2007 durch einen Mitarbeiter der Landrätin als Kreispolizeibehörde I. ergibt sich, dass in diesem Zeitraum lediglich ein Unfall an der C. Straße zu verzeichnen war. Ein zehnjähriger Schüler stürzte durch Eigenverschulden und verletzte sich. An der H.-----------straße und am C1.------platz kam es in diesem Zeitraum zu insgesamt drei Verkehrsunfällen mit Radfahrern bzw. Passanten. Für den übrigen Schulweg waren keine Verkehrsunfälle mit Radfahrern oder Fußgängern verzeichnet. Auch die Querung der nach Angaben des Vaters der Kläger verkehrsreichen C. Straße ist nicht als besonders gefährlich anzusehen. Von den Klägern ist zu erwarten, dass sie die Straße unter Einhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht überqueren, zumal ihnen dazu jedenfalls in Höhe der Einmündung der E.---straße ein Fußgängerüberweg zur Verfügung steht. Schließlich ergibt sich eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs auch nicht daraus, dass die Kläger den Schulweg in den Herbst- und Wintermonaten zumindest morgens in Dunkelheit und unter Umständen bei schlechtem Wetter zurücklegen. Von Schülern im Alter der Kläger kann auch mit Blick auf die Witterungs- und Sichtverhältnisse in diesen Monaten verlangt werden, dass sie sich im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhalten und beispielsweise helle oder reflektierende Kleidungsstücke tragen oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder dem Rucksack mit sich führen, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, zu minimieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2007 - 19 E 206/06 - . Der Schulweg der Kläger ist zudem nicht ungeeignet, weil er auf dem Rückweg zum Teil bergauf verläuft. Die Steigung ist nicht derart, dass sie von den Klägern auch mit einer zu tragenden Schul- und gegebenenfalls zusätzlich einer Sporttasche nicht problemlos bewältigt werden könnte. Dass dem etwa gesundheitliche Gründe entgegen stehen könnten, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Die finanzielle Lage der Kläger ist schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich. Sonstige Gründe, aus denen sich ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der Schülerfahrkosten ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.