Urteil
8 K 2646/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:1217.8K2646.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 08.03.1965 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kinder in Georgien. Am 02.08.2001 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner drei minderjährigen Kinder. Er gab u.a. an, dass in seinem ersten, 1981 ausgestellten Inlandspass als Nationalität "Georgisch" eingetragen gewesen sei. In seinem 1999 neu ausgestellten Inlandspass stehe kein Nationalitätseintrag. In den Inlandspässen seiner beiden Eltern sei ebenfalls "Georgisch" als Nationalität eingetragen gewesen. Er habe von seinem 1974 verstorbenen Vater und seinen Großeltern väterlicherseits ab seiner Geburt bis zu seinem 9. Lebensjahr die deutsche Sprache erlernt. Er verstehe Deutsch wenig, seine deutschen Sprachkenntnisse reichten aber für ein einfaches Gespräch aus. In der am 11.04.1965 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist als Nationalität beider Eltern "Georgisch" eingetragen. In dem am 03.06.1984 ausgestellten Militärbuch des Klägers ist als dessen Nationalität "Georgier" angegeben. In den Geburtsurkunden der drei 1988, 1992 und 1993 geborenen Kinder des Klägers ist als Nationalität beider Eltern jeweils "Georgisch" angegeben. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 02.08.2001 durch Bescheid vom 17.07.2003 mit der Begründung ab, dass der Kläger mangels Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kein deutscher Volkszugehöriger sei. Den hiergegen vom Kläger am 08.08.2003 eingereichten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 - dem Kläger am 02.05.2006 zugestellt - zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchs und des Widerspruchsbescheides wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Hiergegen hat der Kläger mit am 22.05.2006 per Einschreiben zur Post gegebenem Schreiben Klage erhoben, die am 06.06.2006 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Diese Klage hat der Kläger im Wesentlichen in georgischer Sprache begründet. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.07.2003 in der Fassung ihres Wderspruchsbescheides vom 28.06.2005 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen und seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder in diesen Bescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist bereits für unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage - wie die Beklagte meint - schon unzulässig ist, weil die Klageschrift - entgegen § 81 Abs. 1 VwGO - (im Wesentlichen) in georgischer Sprache verfasst ist zur Notwendigkeit, die Klage in deutscher Sprache bei Gericht einzureichen, vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., § 81 Rdnr. 5 unter Hinweis auf BGH NStZ 1981, 487 und weil die einmonatige Klagefrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheides am 02.05.2005 (vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO) durch die erst am Dienstag, den 06.06.2006 und damit nach Ablauf der Monatsfrist am 02.06.2006 bei Gericht eingegangene Klage nicht gewahrt ist. Ob hier möglicherweise wegen der langen Postlaufzeit (Aufgabe der Klageschrift zur Post: 22.05.2006; Eingang der Klageschrift bei Gericht: 06.06.2006) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, vgl. dazu z.B.: Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rdn. 24 m.w.N. bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn die Klage zulässig sein sollte, ist sie jedenfalls unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und auf Einbeziehung seiner Familienangehörigen in einen solchen Bescheid gemäß § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG nicht zusteht. Denn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind hier nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft voraus, dass der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger ist. Dies richtet sich für den nach dem 31.12.1923 geborenen Kläger nach § 6 Abs. 2 BVFG. Nach dem Satz dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger hat bereits seine Abstammung von einem deutschen Elternteil nicht nachgewiesen. Die Mutter des Klägers ist - unstreititg - Georgierin. Auch der Vater des Klägers war (im Zeitpunkt der Geburt des Klägers) sowjetischer Staatsangehöriger. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Vater des Klägers (im Zeitpunkt der Geburt des Klägers) deutscher Volkszugehöriger war. In der Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahre 1965 ist die Nationalität seines Vaters mit "Georgier" angegeben. Daraus ist zu schließen, dass der Vater des Klägers zu dieser Zeit auch in seinem Inlandspass mit "georgischer" Nationalität geführt wurde. Dies ist bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt worden. Für die Annahme, dass der Vater des Klägers von den sowjetischen Behörden als Georgier (und nicht etwa als Deutscher) betrachtet und behandelt wurde, spricht im Übrigen auch eindeutig der Umstand, dass der Vater des Klägers (nach den eigenen Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 19.10.2000 an das Bundesinnenministerium) 1941 zur "regulären Roten Armee einberufen und an die Front geschickt wurde". Dies wäre nicht geschehen, wenn die sowjetischen Stellen den Vater des Klägers damals als Deutschen betrachtet hätten. Schon aus diesen Gründen kann die Klage keinen Erfolg haben. Die Klage ist aber auch deshalb unbegründet, weil der Kläger das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche durchgehende Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen hat. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (S. 3 ab dem dritten Absatz) verwiesen. Dort ist zutreffend ausgeführt worden, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. verlangt, dass - sofern ein Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass des Antragstellers etwa ohne oder gegen dessen Willen erfolgt sein sollte - zumindest seit dem Zeitpunkt, seit dem eine Änderung der Nationaltät möglich war (spätestens nach dem Zerfall der früheren Sowjetunion, also ab dem Jahre 1992), entsprechende Anstrengungen seitens des Antragstellers alsbald und intensiv unternommen worden sind. Vgl. dazu z.B. BverwG, Urteile vom 13.11.2003 - 5 C 41.3 - und - 5 C 14.03 -, NVwZ-RR 2004, 541 und BVerwGE 119, 188; OVG NRW, Urteil vom 25.05.2004 - 2 A 3722/02 -; ebenso ständige Rechtsprechung des VG Minden, vgl. z.B. Beschluss vom 21.08.2006 - 8 K 1396/06 - m.w.N. Daran fehlt es hier eindeutig. Der Kläger hat bis zur Neuausstellung seines Inlandspasses im Jahre 1999 die Eintragung der georgischen Nationalität im ersten Inlandspass nicht ändern lassen und auch im neu ausgestellten Inlandspass auf die Eintragung der deutschen Nationalität verzichtet. Dies zwingt zu der Annahme, dass ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gerade nicht vorliegt, zumal der Kläger auch nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, dass er sich ab Eintritt der Bekenntnisreife mit 16 Jahren "auf vergleichbare Weise" nur zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit nur zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitäteneintragung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahekommt. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, a.a.O.; OVG NRW, vgl. z.B. Beschluss vom 06.10.2005 - 2 A.: 4516/03 -. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Da somit dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zusteht, scheidet auch die Einbeziehung seiner Familienangehörigen in einen solchen Bescheid aus. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.